Rechtssatz
Sind die Kläger nur formelle Streitgenossen, haften sie im Revisionsverfahren analog § 46 Abs 1 ZPO jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Revisionsinteresse.
| 2 Ob 110/12h | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Formelle Streitgenossen haften für die Kosten nicht solidarisch, sondern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren. (T1) |
| 2 Ob 12/25s | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz wie T1: Hier: Die Kläger erlitten eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung ihres Einfamilienhauses durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00195_09D0000_001
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