OGH 4Ob103/89; 4Ob1/91; 4Ob76/25t (RS0079478)

OGH4Ob103/89; 4Ob1/91; 4Ob76/25t26.3.2026

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer GmbH kann schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen der Unterlassung der Beendigung der wettbewerbswidrigen Werbung eines beauftragten Unternehmens grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Ein derartiger Haftungsdurchgriff der Mitbewerber einer GmbH käme nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Mißbrauch der Gesellschaft durch den Einmanngesellschafter, in Betracht. (Hier: Haftung der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin bejaht.)

Normen

UWG §14 C
UWG §18

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Veröff: ecolex 1990,100

4 Ob 1/91OGH12.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T1) Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330

4 Ob 76/25tOGH26.03.2026

vgl; Beisatz: Nach § 18 UWG kann allerdings „der Inhaber eines Unternehmens“ ua wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung „im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person“ begangen worden ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00103_8900000_002

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