OGH 4Ob204/25s

OGH4Ob204/25s20.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Unterlassung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht 1) vom 6. November 2025, GZ 3 R 211/25h‑21, mit dem es den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 6. Oktober 2025, GZ 5 C 47/25y‑15, bestätigt hat, und 2) vom 20. November 2025, GZ 3 R 221/25d‑23.1, mit dem es den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 27. Oktober 2025, GZ 5 C 47/25y‑18, zurückgewiesen hat, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00204.25S.0220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger machte mit Klage Feststellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Zu den Unterlassungsansprüchen stellte er zugleich einen Sicherungsantrag.

[2] Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung teilweise, machte sie jedoch nach § 390 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR abhängig.

[3] Der Kläger erhob Rekurs gegen die Abweisung seines Sicherungsmehrbegehrens und gegen den Auftrag zum Erlag der Sicherheitsleistung, stellte aber keinen Antrag, seinem Rechtsmittel nach § 524 Abs 2 ZPO hemmende Wirkung zuzuerkennen.

[4] Das Rekursgericht gab seinem Rekurs nur insoweit Folge, als es die Sicherheitsleistung auf 2.500 EUR herabsetzte.

[5] Das Erstgericht stellte mit deklaratorischem Beschluss fest, dass die einstweilige Verfügung infolge Ablaufs der Monatsfrist des § 396 EO wegen Nichterlags der Sicherheitsleistung nicht mehr vollziehbar und insoweit gegenstandslos sei.

[6] Am nächsten Tag erlegte der Kläger die Sicherheitsleistung. Das Erstgericht wies den Erlag mit einem weiteren Beschluss als verspätet zurück.

[7] Der Kläger erhob gegen beide Beschlüsse Rekurs mit ON 14.

[8] Das Erstgericht wies diesen Rekurs mit Beschluss ON 15 zurück. Die Frist für den Erlag der Sicherheitsleistung habe schon mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Kläger am 6. 8. 2025 zu laufen begonnen, nicht erst mit Zustellung der Rekursentscheidung am 1. 9. 2025. Der Erlag der Sicherheitsleistung am 17. 9. 2025 sei außerhalb der nicht erstreckbaren Monatsfrist des § 396 EO und damit verspätet erfolgt. Die beiden Beschlüsse hätten nur deklarative Wirkung, sodass die Rekurse dagegen zurückzuweisen seien.

[9] Der Kläger erhob auch gegen die Zurückweisung seines Rekurses ON 14 Rekurs und beantragte unter einem die Zuerkennung aufschiebender Wirkung (ON 16).

[10] Das Rekursgericht wies den Rekurs ON 16 gegen den Beschluss ON 15 mit Beschluss ON 21 unter Hinweis auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen 4 Ob 104/99v und 1 Ob 747/79 ab. Die Frist nach § 396 EO beginne nur dann erst mit Zustellung der Rechtsmittelentscheidung zu laufen, wenn das Rechtsmittelgericht erstmals eine Sicherheitsleistung auftrage. Habe bereits eine Vorinstanz die Sicherheitsleistung aufgetragen und der Kläger diese nicht fristgerecht erlegt, werde die einstweilige Verfügung nur dann (wieder) wirksam, wenn der Kläger im Rechtsmittelverfahren vollständig von der Sicherheitsleistung befreit werde, nicht aber, wenn die Sicherheitsleistung nur herabgesetzt werde (4 Ob 251/97h, 4 Ob 395/87). Da die einstweilige Verfügung hier ex lege erloschen sei, fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Beschlusses ON 15.

[11] Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil die Entscheidung 8 ObA 122/01a scheinbar in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechungslinie stehe.

[12] Das Erstgericht wies den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung in ON 16 inzwischen mit Beschluss ON 18 ab, weil das Rechtsmittelverfahren bereits durch Zurückweisung des Rekurses beendet sei und eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht in Frage komme.

[13] Der Kläger erhob auch gegen die Abweisung seines Antrags auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss ON 18 Rekurs in ON 19.

[14] Das Rekursgericht wies den Rekurs ON 19 mit Beschluss ON 23.1 wegen fehlender Beschwer zurück, weil es inzwischen über den Rekurs ON 16, für den der Kläger die aufschiebende Wirkung begehrt habe, entschieden habe. Damit sei die Beschwer nachträglich weggefallen. Der Kläger habe die Kosten des Rekurses endgültig selbst zu tragen, weil der Rekurs auch vor dem Wegfall der Beschwer nicht berechtigt gewesen sei.

[15] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nachträglich zu, weil die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zum Wegfall der Beschwer sich nur auf Fälle bezögen, in denen kein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts möglich gewesen sei.

[16] Der Kläger erhob gegen die Rekursentscheidungen ON 21 und ON 23.1 in einem Schriftsatz Revisionsrekurs.Darin beantragt er die Abänderung bzw Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

[17] Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich beider angefochtener Rekursentscheidungen absolut unzulässig.

[18] 1. Der Kläger bekämpft in seinem Revisionsrekurs zum einen die Rekursentscheidung ON 21 (4 Ob 204/25s). Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses des Klägers durch das Erstgericht bestätigt.

[19] 1.1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, es sei denn dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[20] 1.2. Dieser Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen gilt nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – einschließlich des Provisorialverfahrens – uneingeschränkt, soweit nicht eine der in der EO statuierten Ausnahmen vorliegt (RS0012387 [T3, T13]).

[21] 1.3. Im Provisorialverfahren führt eine Konformatsentscheidung nach § 402 Abs 1 EO dann nicht zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn es um einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht.

[22] Die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO gilt aber nur für die darin genannten Sachentscheidungen im Provisorialverfahren, nicht für formelle Entscheidungen (RS0097225; vgl auch RS0012387), wie zB Entscheidungen über Prozesshindernisse (RS0012387 [T2]), die (internationale) Zuständigkeit (RS0012387 [T3, T5, T15]), die Zurückweisung von Rechtsbehelfen (RS0112855; RS0012387 [T13] hier: verspäteter Widerspruch) oder Berichtigungsbeschlüsse (4 Ob 291/01z).

[23] § 402 Abs 1 EO ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die bekämpfte Konformatsentscheidung keinen der im Gesetzestext genannten Ausnahmetatbestände betrifft, sondern die Zurückweisung eines Rekurses gegen zwei deklarative Beschlüsse bestätigt.

[24] 1.4. Die Bestimmung des § 402 Abs 1 EO wird zwar teilweise analog auch auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt (vgl RS0106985 – Verlängerung der Wirksamkeit; RS0115714, RS0115715 – Höhe der Sicherheitsleistung; RS0125679 – nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung; RS0104478 – Ersatzansprüche nach § 394 EO). Analogie setzt jedoch eine planwidrige Lücke voraus; das Gesetz muss, gemessen an seiner Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866; RS0008826 [T1]).

[25] Zum telos des § 402 Abs 1 EO hat der Senat bereits mehrfach festgehalten, dass durch die Bestimmung der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden sollte, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob 83/08x; 4 Ob 242/17t; 4 Ob 241/17w).

[26] Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der vom Erstgericht gefasste rein deklarative Beschluss (8 Ob 392/97y), dass die einstweilige Monatsfrist nach § 396 EO abgelaufen sei, eine vergleichbare Tragweite habe, ist eine Analogie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

[27] Gegenstand des Revisionsrekurses ist nämlich nicht ein Rechtsmittel gegen den deklarativen Beschluss selbst, sondern gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen diesen Beschluss – also eine rein prozessuale Entscheidung (vgl RS0112855; RS0012387 [T13] zur Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bei Zurückweisung von Rechtsbehelfen).

[28] Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO rechtfertigt, liegt hier nicht vor.

[29] 2. Der Revisionsrekurs des Klägers bekämpft als zweite Entscheidung die Rekursentscheidung ON 23.1 (4 Ob 7/26x). Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wegen Wegfall der Beschwer zurückgewiesen. Für die Kostenentscheidung prüfte es auch, ob der Rekurs davor erfolgreich gewesen wäre und kam zum Schluss, dass die Entscheidung des Erstgerichts (keine Zuerkennung aufschiebender Wirkung) zu bestätigen gewesen wäre.

[30] 2.1. Für diesen Beschluss gelten die Ausführungen zu Punkt 1 sinngemäß, weil auch die Entscheidung über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Provisorialverfahren nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO fällt.

[31] Es ist daher zu prüfen, ob eine Konformatsentscheidung vorliegt, für die der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift.

[32] 2.2. Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RS0044215). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückweisung bzw Abweisung) bedienten (RS0044215 [T7]) und die meritorische Nachprüfung etwa nur im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (8 Ob 111/03m).

[33] Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar „mangels Beschwer“ zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber – wie hier für die Kostenentscheidung – geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt ein in diesem Sinn bestätigender Beschluss vor (RS0044456 [T4], insbes 3 Ob 142/04k zu einer Zurückweisung durch das Rekursgericht wegen Wegfalls der Beschwer).

3. Zusammenfassung

[34] 3.1. Der Revisionsrekurs ist daher hinsichtlich beider angefochtener Rekursentscheidungen als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

[35] 3.2. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl RS0107959).

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