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§ 396 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

§ 396.

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234182