OGH 7Ob222/97s (RS0107959)

OGH7Ob222/97s24.11.2022

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.

Normen

ZPO §60 Abs3
ZPO §528 Abs2 Z2 D3a

7 Ob 222/97sOGH23.07.1997
7 Ob 7/00fOGH26.01.2000
9 ObA 3/06sOGH04.05.2006

Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. (T1)

7 Ob 223/06dOGH11.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)

3 Ob 116/09vOGH23.06.2009

Auch; Beis wie T1

6 Ob 93/13iOGH06.06.2013

Auch; Beis wie T1

9 ObA 113/22sOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00222_97S0000_001