OGH 6Ob93/13i

OGH6Ob93/13i6.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****-GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, wegen 182.150 EUR sA, über den Revisionsrekurs der S***** SE, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. März 2013, GZ 2 R 32/13k-13, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Jänner 2013, GZ 12 Cg 70/12g-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.355,30 EUR (davon 392,55 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei von S***** SE auf S***** AG, weil letztere die nach den Klagsangaben in Anspruch genommene Gesamtrechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin der klagenden Partei sei.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der S***** SE zurück, weil mit dieser nach der Berichtigung der Parteienbezeichnung kein Prozessrechtsverhältnis mehr bestehe und ihr daher die Beschwer fehle. Im Übrigen liege aber ein typischer Berichtigungsfall nach § 235 Abs 5 ZPO vor, habe doch die klagende Partei das Bauvorhaben, aus dem sie Ansprüche gegen ihren Werkvertragspartner ableite, genau bezeichnet, sodass der vorerst als beklagte Partei in Anspruch genommene S***** SE klar habe sein müssen, gegen wen sich die Klage in Wahrheit richtet. Mangels Anwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die aufgezeigte Judikaturdivergenz betreffend die Beschwer zur Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die Parteienbezeichnung berichtigt wird, zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der S***** SE ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen ist nicht gegeben. Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar den Rekurs formal zurückweist, zusätzlich aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft und bestätigt oder - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T6]; 8 Ob 144/12b; 3 Ob 116/09v mwN).

Das Rekursgericht hat den Rekurs zwar mangels Beschwer zurückgewiesen, daneben legte es jedoch dar, dass der Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts inhaltlich richtig ist. Ungeachtet der formellen Zurückweisung des Rekurses liegt damit auch im vorliegenden Fall in Wahrheit eine vollbestätigende Entscheidung im Sinn der dargestellten Rechtsprechung vor.

Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ankäme. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl RIS-Justiz RS0107959).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 und 41 ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Rechtsmittelbeantwortung hin.

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