European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00052.24F.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte am 5. 2. 2021 im Rahmen seines Unternehmensbetriebs einen elektrischen PKW der Marke * zum Kaufpreis von 78.957,60 EUR brutto. Im Jahr 2021 konnte für den Ankauf elektrischer Fahrzeuge eine Förderung des Klima- und Energiefonds (kurz: E‑Mobilitätsförderung) in Anspruch genommen werden. Außerdem konnte für das vom Kläger gekaufte Fahrzeug eine COVID‑19‑Investitionsprämie für Unternehmen (kurz: Investitionsprämie) gewährt werden.
[2] Die Erstbeklagte, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, war mit der steuerlichen Vertretung des Klägers betraut. Der Kläger beauftragte die Erstbeklagte Anfang Februar 2021, sowohl die Investitionsprämie als auch die E‑Mobilitätsförderung in Anspruch zu nehmen.
[3] Die Antragstellung für die Investitionsprämie war bis Ende Februar 2021 möglich. Die Geschäftsführerin der Zweitbeklagten stellte vor Fristende den erforderlichen Antrag (aufgrund dessen der Kläger im Mai 2021 eine schriftliche Förderzusage über einen Betrag von maximal 9.491,72 EUR erhielt). Im Juli 2021 brachte sie den Antrag auf E‑Mobilitätsförderung ein; diese wurde dem Kläger im Dezember 2021 in Höhe von 10.500 EUR ausbezahlt.
[4] Zur Auszahlung der Investitionsprämie kam es indes nicht. Dazu hätte es noch einer Abrechnung über die durchgeführte Investition gegenüber der Abwicklungsstelle bedurft. Die Geschäftsführerin der Zweitbeklagten legte die erforderlichen Unterlagen aber nicht vor, weil sie der Meinung war, dass die Investitionsprämie nicht mit der E‑Mobilitätsförderung kombinierbar sei.
[5] Der Kläger begehrt nun von den Beklagten den Ersatz von 9.491,71 EUR. Die Erstbeklagte sei ausdrücklich mit der Geltendmachung beider Zuschüsse beauftragt worden. Bei pflichtgemäß durchgeführter Abrechnung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hätte er die Investitionsprämie zusätzlich zur E‑Mobilitätsförderung erhalten.
[6] Die Beklagten halten dem entgegen, die Gewährung beider Förderungen wäre nicht möglich gewesen, weil die Richtlinien des Klima- und Energiefonds eine Kombination der E-Mobilitätsförderung mit anderen Bundesförderungen – wie der Investitionsprämie – ausschlössen. Im Fall der Zuerkennung der Investitionsprämie hätte der Kläger die E‑Mobilitätsförderung zurückzahlen müssen. Es fehle daher nicht nur an einem ersatzfähigen Schaden, sondern auch an einem rechtswidrigen Verhalten.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Auch die Investitionsprämie sei als Bundesförderung zu qualifizieren; sie könne daher nicht mit der E‑Mobilitätsförderung kombiniert werden. Die Beklagten seien nicht dazu verpflichtet gewesen, die Investitionsprämie neben der bereits beantragten E-Mobilitätsförderung „zu beantragen“, weil diesbezüglich unrichtige Angaben (zur unterbliebenen Beantragung anderer Bundesförderungen) hätten gemacht werden müssen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es trat der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil bei. Die Beantragung der E‑Mobilitätsförderung sei nicht mit anderen Bundesförderungen kombinierbar, weshalb im Fall der Abrechnung der Investitionsprämie eine weitere Beantragung der E‑Mobilitätsförderung nicht in Betracht gekommen wäre.
[9] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Klärung der Frage des Vorliegens bzw der Zulässigkeit einer „Doppelförderung“ zu.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit einem auf gänzliche Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[13] 1. Der Kläger kritisiert auch noch im Revisionsverfahren im Wesentlichen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach ausgehend von den Richtlinien zur E‑Mobilitätsförderung sowie zur Investitionsprämie eine Kombination beider (Bundes‑)Förderungen unzulässig sei, sodass er von vornherein keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung beider Förderungen erlangen habe können.
[14] Er wendet sich damit im Ergebnis gegen die vorgenommene Auslegung der Förderungsrichtlinien, die aber aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl RS0044298; insb 7 Ob 206/04a; 10 Ob 11/06z) und im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, weil die Ermittlung des Erklärungswerts der in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen angesichts ihres klaren Wortlauts von vornherein keine Auslegungszweifel hervorrufen kann:
[15] 1.1. Die Förderungsverwaltung ist in der Regel (und auch im Zweifel) privatrechtliches Handeln (RS0049755; RS0049747). Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt (vgl RS0037100). Dabei stehen zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge (vgl RS0049862). Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (RS0049862 [T4]). Sie sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (1 Ob 30/24d Rz 21; 1 Ob 229/08w = RS0049862 [T6]).
[16] Dass sowohl die Investitionsprämie als auch die E-Mobilitätsförderung von den jeweiligen Förderungsträgern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch Förderungsvertrag vergeben werden, steht im Verfahren nicht in Zweifel.
[17] 1.2. Zwar haben die Vorinstanzen zum konkreten Inhalt der bezughabenden Förderungsrichtlinien keine Feststellungen getroffen; die im Verfahren vorgelegten Urkunden sind aber ihrem Inhalt nach ohnedies unstrittig, sodass sie der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind (vgl RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]):
[18] Nach Punkt 3.2 der Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie wird diese „als 'Allgemeine Maßnahme' abgewickelt, ist nicht selektiv und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des EU‑Beihilfenrechts. Eine Kombination mit nationalen Förderungsinstrumenten ist daher zulässig und nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen“.
[19] Demgegenüber legt die Förderungsrichtlinie zur E‑Mobilitätsförderung in § 6 Abs 1 („Konsortialförderung“) zwar im Prinzip fest, dass „die Förderung oder sonstige Unterstützung der Maßnahme bis zu den gemäß den beihilferechtlichen Unionsnormen vorgesehenen Höchstgrenzen durch mehrere öffentliche Förderungsträger [...] zulässig [ist]“. Dieser Grundsatz wird aber durch Abs 2 eingeschränkt, wonach „durch eine andere österreichische Bundesförderung geförderte Maßnahmen [...] nur in begründeten Fällen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden [können]. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen und von der Abwicklungsstelle zu bestätigen“. Zudem ist der Förderungswerber nach Abs 3 „zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderungsträgern gemäß § 17 ARR 2014 zu informieren.“
[20] Aus dieser unmissverständlichen Textierung der jeweiligen Förderungsbedingungen erhellt, dass zwar die Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie eine Kombination mit einer anderen (Bundes‑)Förderung ohne weiteres zulässt, jene zur E‑Mobilitätsförderung aber nur ausnahmsweise, nämlich unter der Bedingung eines vom Antragsteller gesondert darzulegenden „begründeten Falles“.
[21] Dass hier ein solcher begründeter Fall für eine Doppelförderung vorliegen würde, hat der Kläger in erster Instanz gar nie behauptet. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die E‑Mobilitätsförderung für das Fahrzeug des Klägers nach den dafür geltenden Förderungsbedingungen nicht mit anderen Bundesförderungen kombinierbar ist. Die Zuerkennung der E‑Mobilitätsförderung kam daher nur unter der Voraussetzung in Frage, dass der Ankauf des Fahrzeugs nicht noch durch eine weitere „Bundesförderung“ gefördert wird.
[22] 1.3. Der Kläger argumentiert demgegenüber in der Revision, die Richtlinie zur E‑Mobilitätsförderung komme in diesem Punkt gar nicht zur Anwendung. Sie werde insoweit durch die Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie verdrängt, die eine Doppelförderung ausdrücklich zulasse und damit „schon begrifflich“ als Spezialbestimmung anderen Förderungsrichtlinien vorgehe.
[23] Woraus sich das postulierte Spezialitätsverhältnis konkret ergeben soll, legt der Kläger indes nicht näher dar. Tatsächlich fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass mit der Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie auch die Bedingungen für die Gewährung sonstiger (Bundes‑)Förderungen determiniert werden sollten, dies in teilweiser Abkehr von den für diese Zuschüsse eigens statuierten Voraussetzungen.
[24] 1.4. Ebenso wenig verfängt die sinngemäße Erwägung des Klägers, bei der Investitionsprämie handle es sich um keine „andere österreichische Bundesförderung“ iSd § 6 Abs 2 der Förderungsrichtlinie zur E‑Mobilitätsförderung, weshalb die Bestimmung einer Kombination beider Zuschüsse nicht entgegenstehe.
[25] Die Qualifikation der Investitionsprämie als Bundesförderung ergibt sich zum einen bereits aus § 1 Abs 1 und 2 Investitionsprämiengesetz (InvPrG), wo ausdrücklich von einem „Förderprogramm des Bundes“ die Rede ist, mit dessen Abwicklung die Abwicklungsstelle „im Namen und auf Rechnung des Bundes“ beauftragt wird. Zum anderen wird die Förderung in Punkt 5.5 der Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie als „sonstige Geldzuwendung privatrechtlicher Art im Sinne von § 2 Z 3 ARR 2014“ bezeichnet, die nach der genannten Bestimmung gerade vom Bund aufgewandt wird. Ganz allgemein regelt die angesprochene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausschließlich „Förderungen des Bundes“ (vgl § 1 leg cit).
[26] 1.5. Damit bedarf aber das Interpretationsergebnis der Vorinstanzen, wonach der Kläger nach den anzuwendenden Förderungsbedingungen keinen Anspruch auf die E‑Mobilitätsförderung gehabt hätte, wenn ihm nach erfolgter Abrechnung die Investitionsprämie zuerkannt worden wäre, keiner Korrektur.
[27] 2. Soweit der Kläger schließlich vermeint, auf die Frage, ob er im Fall der Gewährung der Investitionsprämie auch noch einen Anspruch auf die E‑Mobilitätsförderung gehabt hätte, komme es ohnedies nicht an, weil den Beklagten in der konkreten Konstellation der (in der Sache) erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens versperrt sei, so lässt er unberücksichtigt, dass nach seinem eigenen Prozessvorbringen das schadenstiftende Fehlverhalten in einer Fristversäumnis, also einer pflichtwidrigen Unterlassung, liegt.
[28] Bei einer (präsumtiven) Schädigung durch Unterlassung kann sich aber die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens – als vom Schädiger gesondert zu erhebender Einwand – nicht stellen. Sie geht stets in der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung und dem Schadenseintritt auf (vgl 7 Ob 238/07m; 6 Ob 64/22p Rz 32; 1 Ob 189/23k Rz 30; RS0022913 [T9]). Es fehlt nämlich ohnehin schon an der Kausalität für den Schaden, soweit derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Schon im Rahmen der Kausalitätsprüfung ist mit anderen Worten der hypothetische Ablauf bei Hinzudenken des gebotenen Verhaltens zu klären (vgl RS0022913 [T1, T8, T12]).
[29] In diesem Sinn hat die unterlassene Abrechnung der Investitionsprämie innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keinen Schaden im Vermögen des Klägers verursacht. Im Fall der fristgerechten Abrechnung hätte er zwar die Investitionsprämie erhalten, dafür aber die (höhere) E‑Mobilitätsförderung nicht in Anspruch nehmen können, wäre also vermögensmäßig sogar schlechter gestellt.
[30] 3. Somit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob die Erstbeklagte wegen der unterbliebenen Abrechnung überhaupt eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
[31] Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die Beurteilung der Anforderungen an die Pflichten des Steuerberaters von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, ist doch stets der konkrete Auftrag an ihn zu berücksichtigen; sie stellt daher regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0026584 [T8, T17, T21]; 10 Ob 59/18a; 5 Ob 62/24i Rz 19).
[32] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte sei aufgrund der Unzulässigkeit der Inanspruchnahme beider Förderungen – ungeachtet des auf den Bezug beider Zuschüsse abzielenden Auftrags – nicht zur Abrechnung der Investitionsprämie verpflichtet gewesen, begründet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[33] Der Kläger vermag in seinem Rechtsmittelvortrag insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso die Erstbeklagte dazu verpflichtet gewesen sein soll, die Investitionsprämie abzurechnen, obwohl dieses Vorgehen für den Kläger sogar mit einem Vermögensnachteil verbunden gewesen wäre, zumal er in diesem Fall keinen Anspruch auf Gewährung der höheren E‑Mobilitätsförderung gehabt hätte. Der bloße Verweis auf den ursprünglich erteilten Auftrag geht schon deshalb ins Leere, weil der Steuerberater im Rahmen seiner allgemeinen Interessenwahrungspflicht (§ 1009 ABGB) dazu verhalten ist, die Weisungen seines Mandanten mit Blick auf das damit erkennbar verfolgte Ziel zu hinterfragen und einer kritischen rechtlichen Prüfung zu unterziehen (zum geschuldeten „denkenden Gehorsam“ vgl etwa 6 Ob 183/13z ErwGr 1.2.2. mwN). Dass der Kläger jedenfalls auf der Abrechnung der Investitionsprämie bestanden hätte, also auch dann, wenn er rechtzeitig darüber aufgeklärt worden wäre, dass er unter Bedachtnahme auf die konkreten Förderungsbedingungen nur eine der beiden intendierten Förderungen erlangen kann, hat er in erster Instanz nicht behauptet.
[34] 4. Ausgehend von diesen Erwägungen haften der bekämpften Entscheidung auch keine rechtlichen Feststellungsmängel an. Weder ist der Urteilssachverhalt in Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung ergänzungsbedürftig geblieben, noch kommt es zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Falls auf die Frage an, ob dem Kläger bei fristgerechter Abrechnung die Investitionsprämie tatsächlich zuerkannt worden wäre. Zusätzlicher Feststellungen bedarf es insoweit nicht.
[35] Im Übrigen begehrt der Kläger in der Sache weitgehend keine Ergänzung, sondern eine Abänderung der Urteilsfeststellungen, wendet sich also in Wahrheit gegen die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11]).
[36] 5. Auch soweit der Kläger einen großen Teil der Urteilsfeststellungen unter erkennbarer Wiederholung seines Vorwurfs einer dem Erstgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit bekämpft, führt er keinen zulässigen Revisionsgrund aus. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RS0002399 [T2] ua). Eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 205/17d; 10 ObS 200/21s Rz 4 ua).
[37] 6. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[38] 7. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, steht ihnen gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu.
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