OGH 1Ob27/94; 7Ob187/99x; 7Ob308/03z; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 1Ob229/08w; 1Ob169/10z; 2Ob178/20w; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b (RS0049862)

OGH1Ob27/94; 7Ob187/99x; 7Ob308/03z; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 1Ob229/08w; 1Ob169/10z; 2Ob178/20w; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.

Normen

AHG §1 Ab
B-VG Art18

1 Ob 27/94OGH29.03.1994
7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94). (T1)

7 Ob 308/03zOGH31.03.2004

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 80/04dOGH21.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2)

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4)

1 Ob 229/08wOGH28.01.2009

nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)

1 Ob 169/10zOGH23.11.2010

Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7)

2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

Vgl

1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T8)

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00027_9400000_001

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