OGH 1Ob27/94

OGH1Ob27/9429.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** & Co GesmbH & Co KG, und 2. H***** Gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Dr.Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 792.488,84 sA und S 1,195.606,69 sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. September 1993, GZ 17 R 123/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 1993, GZ 28 Cg 249/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen sein.

Text

Begründung

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erließ mit dem an die Exporteure von Schlachtrindern und Rindfleisch gerichteten Schreiben vom 26. März 1984, Zl. 37.390/98-III/B/7/84, „Sonderrichtlinien“ für die Gewährung eines Verwertungszuschusses für den Export von Schlachtrindern und Rindfleisch. Im Punkt 1 dieser Sonderrichtlinien wird als Zweck der Förderung ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung der inländischen Produktions- und Absatzverhältnisse ist die Verwertung der überschüssigen Schlachtrinder österreichischen Ursprungs im Wege des Exportes unentbehrlich. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nimmt daher die Gewährung von Verwertungszuschüssen in Aussicht mit dem Ziel, das bei Exporten gegebene Währungsrisiko udgl. in Form eines Pauschales auszugleichen. Für Exporte, die den gegenständlichen Sonderrichtlinien entsprechen, wird das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktlage für bestimmte Länder oder Ländergruppen, die Verwertungszuschüsse im voraus festsetzen und diese der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Sektion Handel, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und den Landes-Landwirtschaftskammern, ausgenommen Wien und Vorarlberg, bekanntgegeben.“

In Punkt 2 der Sonderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Förderung näher umschrieben. Punkt 3 der Sonderrichtlinien regelt die Abwicklung der Förderung wie folgt:

„Die Anträge auf Zuerkennung der Verwertungszuschüsse durch den Exporteur oder den Kontingentträger sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft möglichst bald, spätestens jedoch vier Monate nach Ablauf der Ausfuhrbewilligungen unter Anschluß sämtlicher Unterlagen und sonstigen Unterlagen gemäß Punkt 3.1 bis 3.7 (der Sonderrichtlinien) zu beantragen.“

Die klagenden Parteien haben mit Schreiben vom 22. Mai 1984 diese Sonderrichtlinien zur Kenntnis genommen. In einem Gedächtnisprotokoll (Resümee) über die am 16. Dezember 1985 zwischen dem Bund und den Ländern stattgefundenen Beratungen betreffend gemeinsame Förderung des Absatzes von Vieh und Fleisch ist festgehalten:

1. Transportkostenpauschale und Exportförderung für Drittmärkte

1.1. Im Bereich der Exporte von Zucht- und Nutzvieh sowie Einstellrindern wird das bisherige System angewendet.

1.2. Im Bereich von Schlachtvieh und Fleisch setzt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Gesamtförderungsbeträge fest, auf welche seitens der Länder kein Einfluß genommen wird.

1.3. Die Finanzierung der ermittelten Gesamtförderungsbeträge erfolgt durch den Bund und die Länder in nachstehendem Verhältnis.

An dieser Besprechung nahmen unter dem Vorsitz des damaligen Bundesministers für Finanzen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und als Vertreter des Landes Oberösterreich der Landeshauptmann Dr. Josef R***** teil. Die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer hat bestätigt, daß die Vereinbarung im Resümee des Protokolls des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 1985 richtig wiedergegeben ist. Das Resümee hatte ausschließlich den Zweck, das Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern verbindlich zu regeln. Die Vereinbarung wurde den Exporteuren nicht zur Kenntnis gebracht. Ihre Kundmachung ist auch wegen der Sensibilität der Europäischen Gemeinschaft gegenüber Stützungen unterblieben. Es wurde deshalb auch nicht von Verwertungszuschüssen, sondern vom Ausgleichspauschale gesprochen.

Mit der 91. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Zeit vom 3. November bis 31. Dezember 1987 aufgefordert. Darin wird festgehalten, daß der Export von Rindfleisch ohne Knochen bis zu 1.500 t bewilligt wird, die Bewilligungserteilung erfolge in der Reihenfolge der Anträge mit dem geringsten Stützungsbedarf bis zur Erschöpfung der Gesamtmenge. Die Exportmenge wird mit höchstens 300 t je Antragsteller begrenzt. In der Verlautbarung wird auch die Qualität der Exportware näher umschrieben, die Verpackung geregelt und auf das Erfordernis der Beibringung einer „Banksicherstellung“ in der Höhe von 15 % des Wertes zum Zwecke der Garantie der bescheidmäßigen Abwicklung des Exportes hingewiesen. Mit den Bescheiden der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission vom 3. November 1987, abgeändert mit den Bescheiden vom 17. November 1987, wurde den klagenden Parteien die Ausfuhr von je 300 t Rindfleisch in die Türkei in der Zeit vom 3. November bis 31. Dezember 1987 bewilligt. Die Bescheide wurden in der Folge mehrfach geändert, tatsächlich erfolgten die Exporte dann weder in die Türkei noch im vorgenannten Zeitraum. Mit den Fernschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. März 1988 erfolgte die Festsetzung der Verwertungszuschüsse. Die Fernschreiben haben folgenden Wortlaut:

„Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft teilt mit, daß zu Ihren von der Vieh- und Fleischkommission am 2. Februar 1988 bewilligten Anträgen die Gesamtförderungsbeträge für knochenloses Rindfleisch bis 29. Februar 1988 wie folgt festgesetzt werden:

für Bescheid Nr. Menge Gesamtförderungsbetrag

37779/94-III/B/7/88 65.424,8 kg öS 30.80/kg

davon Bund öS 22,- -/kg

Land öS 8,80/kg

37.779/92-III/B/7/88 15.000 kg öS 32.70/kg

davon Bund öS 23,35/kg

Land öS 9,35/kg

37.779/91-III/B/7/88 10.681 kg öS 34.20/kg

davon Bund öS 24.40/kg

Land öS 9,80/kg

Die Landwirtschaftskammer in Oberösterreich wird unter einem von dieser Erledigung durchschriftlich in Kenntnis gesetzt.“

„Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft teilt mit, daß zu Ihrem von der Vieh- und Fleischkommission am 2. Februar 1988 bewilligten Antrag der Gesamtförderungsbetrag für knochenloses Rindfleisch wie folgt festgesetzt wird:

für Bescheid Nr. Menge Gesamtförderungsbetrag

37.779/93-III/B/7/88 119.000 kg öS 35,20/kg

davon Bund öS 25,10/kg

Land öS 10,10/kg

Die Landwirtschaftskammer in Oberösterreich wird unter einem von dieser Erledigung durchschriftlich in Kenntnis gesetzt.“

Die klagenden Parteien begehren den Zuspruch des Betrages von S 792,488,84 s.A. (erstklagende Partei) bzw. S 1,195.606,69 s.A. (zweitklagende Partei) und führten zur Begründung aus, sie seien im Sinne der 91. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Bestbieter gewesen, weil sie das geringste Stützungserfordernis zur Durchführung der beantragten und sodann bewilligten Ausfuhrmengen benötigt hätten. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe ihnen mit den Fernschreiben vom 11. November 1987 die Stützungsbeträge für die in Rede stehenden Exporte bekanntgegeben, es sei jedoch in der Folge von der beklagten Partei nur der „Bundesanteil“ bezahlt worden, wogegen die Bezahlung des Restbetrages mit der Begründung verweigert werde, daß die beklagte Partei diesbezüglich keine Zahlungsverpflichtung treffe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Festsetzung von Verwertungszuschüssen oder zur Gewährung von solchen bestehe nicht, zumal sich aus den Sonderrichtlinien für sich allein kein solcher Anspruch ableiten lasse. Diese setzten nur die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter denen Verwertungszuschüsse gewährt werden können. Die klagenden Parteien hätten die Sonderrichtlinien ausdrücklich zur Kenntnis genommen und auch stets die Bundesstützungen beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beantragt, wogegen die Landesstützungen von der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer ausbezahlt worden seien. Sowohl in den beiden Fernschreiben vom 11. November 1987 als auch in jenen vom 9. März 1988 werde zwischen Bundes- und Landesförderung deutlich differenziert. Daß die beklagte Partei auch eine Haftung für die Landesförderung übernehme, sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Exportförderungen für Vieh- und Fleischexporte ergebe sich weder aus dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der geltenden Fassung noch auch aus der 91. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Aus den Sonderrichtlinien der beklagten Partei, denen sich die klagenden Parteien unterworfen hätten, sei eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Festsetzung oder Gewährung von Verwertungszuschüssen nicht abzuleiten. Auch aus dem Resümee vom 16. Dezember 1985, das Absprachen zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung des Absatzes von Vieh und Fleisch beinhalte, erwachse dem Exporteur kein Förderungsanspruch. Der Förderungsanspruch entstehe erst, wenn der Bund bzw. die Bundesländer im Einzelfall bestimmten Exporteuren für bestimmte Geschäfte Förderungen in bestimmter Höhe zusagen. Eine solche Zusage liege nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Parteien nicht Folge.

Gegenstand des Verfahrens seien nicht die Bundesanteile an Förderungsbeträgen sondern jene Anteile, die nach den Behauptungen der klagenden Partei die beklagte Partei zu bezahlen habe, obgleich sie den Beitrag des Landes Oberösterreich zur Stützung betreffen. Es könne daher unbestritten davon ausgegangen werden, daß die beklagte Partei den auf die Republik Österreich entfallenden Förderungsbetrag bezahlt habe. Ein privatrechtlicher Verpflichtungsgrund zur Bezahlung des gesamten Förderungsbetrages liege nicht vor. Nach dem Wortlaut der den klagenden Parteien zugegangenen Fernschreiben der beklagten Partei werde eindeutig zwischen der Förderung des Bundes und des Landes unterschieden und nur der Gesamtförderungsbetrag ausgeworfen. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, daß im ersten Absatz des Fernschreibens darauf hingewiesen werde, daß Bund und Land vereinbarungsgemäß gemeinsam finanzieren. Damit werde aber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Bund für die Förderung des Exportes von Rindfleisch nur die Abwicklung übernommen habe. Auch die klagenden Parteien seien sich hierüber im klaren gewesen, weil sie auch sonst den „Landesanteil“ bei der Oberösterreichischen Landwirtschafts- kammer angesprochen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerinnen ist gerechtfertigt.

Vorauszuschicken ist, daß die Festsetzung der Gesamtförderungsbeträge in Ansehung der den Klägerinnen bewilligten Fleischexporte, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 13. Juni 1989, VfSlg. 12.049 ausgesprochen hat, als Rechtsakt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu qualifizieren ist, weshalb die Ansprüche der Klägerinnen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen waren.

Die Beklagte hat nach der Aktenlage gegenüber allen Exporteuren von Schlachtrindern und Rindfleisch in den Sonderrichtlinien betreffend den Verwertungszuschuß für den Export von Schlachtrindern und Rindfleisch vom 26. März 1984 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Verwertung der überschüssigen Schlachtrinder österreichischen Ursprungs im Wege des Exports unentbehrlich ist. Sie hat in diesen Sonderrichtlinien weiters auf die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln hingewiesen und dargelegt, daß die Gewährung von Verwertungszuschüssen in Aussicht genommen werde. Für Exporte, die den kundgemachten Sonderrichtlinien entsprechen, werde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Verwertungszuschüsse im voraus festsetzen. In der Folge wurden mit den Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. März 1988 diese Gesamtförderungsbeträge festgesetzt. In Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. November 1987 wird darauf verwiesen, daß die Finanzierung „im Sinne der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern“ erfolgen werde, die den Klägerinnen aber, wie auch den anderen Viehexporteuren im einzelnen nicht bekannt waren.

Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge (vgl. im einzelnen Raschauer in Wenger, Grundriß des Österreichischen Wirtschaftsrechts II Rz 229). Im Bereich der Vieh- und Fleischwirtschaft wird die Finanzierung der Überschußverwertung in den Richtlinien davon abhängig gemacht, daß auch das jeweilige Bundesland einen bestimmten Betrag zuschießt (Raschauer in Wenger aaO Rz 258).

Die den Klägerinnen gegenüber abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der beklagten Partei sind gemäß § 914 ABGB auszulegen, wobei auch hier dem Empfängerhorizont Bedeutung zukommt (vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 914). Gewiß war den Klägerinnen erkennbar, daß vom gesamten Förderungsbetrag ein Teil auf das Land Oberösterreich entfällt. Den Klägerinnen gegenüber hatte aber das Land Oberösterreich keine Verpflichtungserklärung abgegeben. Der Förderungsbetrag wurde nicht in Ansehung des Bundesanteils vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und in Ansehung des Landesanteiles vom Land Oberösterreich festgesetzt. Den Klägerinnen lag nur eine Verpflichtungserklärung des Bundes vor. Sie konnten daher diese Erklärung auch nur dahin verstehen, daß ein Teil des entsprechenden Stützungserfordernisses vom Land Oberösterreich getragen (und dem Bund refundiert wird). Daran würde es auch nichts ändern, wenn die Klägerinnen tatsächlich in verschiedenen Fällen Landesanteile im Wege der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer ausbezahlt erhalten haben sollten, weil die Oberösterreichische Landwirtschaftskammer dann nur als Zahlstelle für den Landesanteil angesehen werden durfte. Eine Verpflichtung des Landes oder der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer zur Bezahlung bestimmter Beträge lag ja nicht vor.

Die Klagebegehren bestehen demnach dem Grunde nach zu Recht. Da Feststellungen hinsichtlich der von den Klägerinnen exportierten Mengen, auf die sich die Stützungszusage der Beklagten bezog fehlen, ist in Stattgebung der Revision mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen (auch hinsichtlich der Zinsenbegehren) nachzuholen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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