European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00032.24I.0910.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Grundbuchsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Parteien streiten um die Liegenschaften EZ *, in *, deren grundbücherliche Eigentümerin Dr. B* (kurz: Verkäuferin) war. Die Beklagte hat diese Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 20. 5. 2020 von der Verkäuferin gegen einen Barkaufpreis, eine lebenslange monatliche Leibrente sowie ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht erworben; der Vertrag wurde im Herbst 2020 grundbücherlich durchgeführt.
[2] Die Klägerin möchte ihrerseits diese Liegenschaften erwerben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Verkäuferin auf eine Weise übervorteilt, die die Vertragsanfechtung (wegen Verkürzung über die Hälfte, List oder Irrtums) ermögliche. Sie kontaktierte deshalb die Verkäuferin und erhielt die Mitteilung, diese wolle selbst nichts unternehmen, da sie mit den Streitigkeiten nichts zu tun haben wolle. Aus einer von der Klägerin in der Folge ins Treffen geführten Abtretung dürfe ihr kein Risiko entstehen.
[3] Daraufhin schlossen die Klägerin und die Verkäuferin eine Abtretungsvereinbarung mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
„III.
Die Zedentin tritt hiermit nachstehende Ansprüche an die [Klägerin] ab und die [Klägerin] nimmt diese Abtretung hiermit an:
>Sämtliche Ansprüche, die der Zedentin aus oder im Zusammenhang mit dem [...] Kaufvertrag mit der [Beklagten] zustehen, insbesondere Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche und Anfechtungsansprüche, und zwar inklusive sämtlicher Leistungsansprüche, die sich aus geltend gemachten und/oder erfolgreich durchgesetzten Anfechtungsansprüchen ergeben. Dies umfasst insbesondere auch die sich aus einer Anfechtung wegen Irrtum und/oder laesio enormis ergebenden grundbücherlichen Löschungsansprüche.
[...]
IV.
Ausdrücklich ausgenommen von der gegenständlichen Abtretung sind folgende Ansprüche aus dem [...] Kaufvertrag, die weiterhin der Zedentin zustehen:
> Das der Zedentin [...] eingeräumte lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im gesamten Haus und Garten, das weiterhin auf Lebenszeit der Zedentin zusteht.
> Die [...] vereinbarte Leibrente, die auf Lebenszeit weiterhin der Zedentin zusteht.“
[4] Zugleich trafen die Klägerin und die Verkäuferin eine Zusatzvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
„II.
Als Abtretungspreis für die oben vereinbarten Abtretungen wird ein Betrag in Höhe von
€ 300.000,‑
[...] vereinbart.
III.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass – sollte im mit der [Beklagten] angestrebten Verfahren die mangelnde Aktivlegitimation erfolgreich eingewendet werden – dies keinen Einfluss auf den gegenständlichen Abtretungsvertrag hat. Eine Rückabwicklung oder Anfechtung aus diesem Grund oder aus welchem Rechtsgrund auch immer durch die [Klägerin] wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollte aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung des [...] Kaufvertrags eine grundbücherliche Löschung des Eigentumsrechts der [Beklagten] erfolgen, so verpflichten sich die Vertragsteile, den dieser Vereinbarung als Entwurf angeschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften abzuschließen. Die von der [Klägerin] direkt an die [Beklagte] allenfalls bereits geleisteten Zahlungen sind dabei auf die Zahlungsverpflichtung der [Klägerin] im Hinblick auf den Kaufpreis in Anrechnung zu bringen. Aus diesem Grund wird dem gegenständlichen Abtretungsvertrag bereits ein Kaufvertrag im Entwurf angeschlossen (Anlage 1).
Das gewünschte Endresultat der Vertragsteile ist in diesem Fall, dass die Zedentin den im Rahmen des mit der [Beklagten] abgeschlossenen Kaufvertrags vereinbarten Kaufpreis (inklusive der erhöhten Leibrente, dem Differenzbetrag von € 180.000,‑ und das lebenslange Wohnrecht) und zusätzlich den [...] vereinbarten Abtretungspreis erhält und die [Klägerin] Eigentümerin der beiden gegenständlichen Liegenschaften wird.
[…]“
[5] Im erwähnten Kaufvertrag wurde eine Leibrente von monatlich 10.000 EUR (anstelle von 8.000 EUR in dem zwischen der Verkäuferin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag) vereinbart.
[6] Besprochene Intention hinter diesen Vereinbarungen war, dass die Klägerin anstelle der Verkäuferin den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag gerichtlich anfechte, damit im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Liegenschaft wieder an die Verkäuferin zurückfalle; diese sollte dann verpflichtet sein, die Liegenschaft zu einem (höheren) vereinbarten Preis an die Klägerin zu verkaufen und zu übertragen.
[7] Die Klägerin begehrt nunmehr unter Berufung auf die erfolgte Abtretung und gestützt auf die Anfechtungsgründe der List, des Irrtums und der Verkürzung über die Hälfte die Aufhebung des Kaufvertrags vom 20. 5. 2020 sowie die Unwirksamerklärung und Löschung der bücherlichen Eintragungen der Beklagten als Eigentümerin.
[8] Die Verkäuferin sei von dem der Beklagten zurechenbaren Nebenintervenienten listig über den wahren Verkehrswert der Liegenschaften (6,7 Mio EUR) getäuscht worden. Die Gegenleistungen seien gesamt maximal 1,5 Mio EUR wert.
[9] Die Beklagtesowie der Nebenintervenient halten dem – soweit hier von Relevanz – entgegen, die Klägerin sei mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert. Es liege eine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor. Unselbständige Gestaltungsrechte könnten nicht übertragen werden. Abgesehen davon sei eine „geteilte“ Abtretung von Anfechtungsansprüchen mit Ausnahme von solchen bezogen auf die Leibrente und das Wohnungsgebrauchsrecht nicht denkbar. Ferner verstoße die Abtretung gegen das Verschlechterungsverbot, nehme sie ihr doch die Ersetzungsbefugnis iSd § 934 Satz 2 ABGB sowie die Zug‑um‑Zug‑Einrede. Im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung sei die Verkäuferin nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Die Abrede komme zudem einer Quota‑litis‑Vereinbarung gleich, weshalb sie absolut nichtig sei. Die Konditionen des intendierten Kaufvertrags entsprächen unter Berücksichtigung der Index‑Anpassung mehr oder weniger jenen des bestehenden Kaufvertrags. Die Abtretungsvereinbarung sei daher sittenwidrig.
[10] Das Erstgericht wies die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Aufbauend auf den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen sowie der weiteren Sachverhaltsannahme, wonach der Wille der Vertragsparteien – entgegen dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung – nicht darauf gerichtet gewesen sei, auch die „aus dem Eigentumsrecht der Verkäuferin resultierenden Ansprüche auf Rückübertragung der Liegenschaft auf die Klägerin zu übertragen“, folgerte es in rechtlicher Hinsicht, die Klägerin mache prozessuale Anfechtungsansprüche in Bezug auf einen Vertrag geltend, ohne dass ihr das zugrunde liegende materielle Recht, dessen Durchsetzung sie dienten, abgetreten worden sei. Die Übertragung bloßer Hilfsrechte sei nicht möglich.
[11] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Übertragung eines Gestaltungsrechts werde jedenfalls dann gebilligt, wenn auch die aus dessen Ausübung folgenden Leistungsansprüche abgetreten werden. Das sei nach dem Text der Abtretungsvereinbarung der Fall. Zudem sei auch der Löschungsanspruch – und zwar nicht nur an den Rechtsnachfolger des Buchberechtigten – abtretbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass die aus der Anfechtung folgenden Leistungsansprüche nicht abgetreten worden wären, könnten Gestaltungsrechte für sich allein übertragen werden, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechts bzw der Überträger an dessen Übertragung und Ausübung durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse habe. Ein solches rechtliches Interesse der Klägerin an der isolierten Abtretung liege hier vor, habe diese doch bereits einen (bedingten) obligatorischen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags gegenüber der Verkäuferin und damit zwar noch keine Anwartschaft, wohl aber eine ähnliche Rechtsstellung erworben. Auf die – ohnedies überschießende – Feststellung im Ersturteil zu dem vom Vertragstext abweichenden natürlichen Parteiwillen komme es daher nicht an. Aus den Urteilsfeststellungen zur Intention der Verkäuferin bei Abschluss der Vereinbarungen mit der Klägerin ergebe sich auch die diesbezügliche Einsichtsfähigkeit der Verkäuferin. Das Erstgericht habe diese implizit bejaht, was sich auch mit dem Protokoll ihrer Einvernahme in Einklang bringen lasse. Auf eine sich aus dem Verhältnis der Vertragsparteien zueinander ergebende Sittenwidrigkeit der Abtretungsvereinbarung könne sich die Beklagte als Dritte nicht berufen. Im Ergebnis sei damit die Aktivlegitimation der Klägerin für beide Begehren – im Sinne eines erledigten Streitpunkts – zu bejahen.
[12] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, welche „Leistungsrechte“ der Liegenschaftsverkäufer dem präsumtiven Nach‑Käufer abtreten müsse, um seine Aktivlegitimation für die Rechtsgestaltungs‑ und Löschungsklage gegen den Vor‑Käufer zu begründen. Ebenso wenig sei geklärt, ob bereits die „Rechtsposition aus dem Nach‑Kaufvertrag einen Ausnahmefall für die Abtretbarkeit allein des Gestaltungsrechts“ bilde.
[13] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[14] Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[15] Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[16] 1. Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auch in einem Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufzunehmen (10 Ob 19/22z Rz 3; RS0042429 [T4, T16]). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 29/22y Rz 7 mwN).
[17] Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich allerdings unter anderem dann, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig die Wertgrenze übersteigt (vgl RS0007073 [T7, T10]).
[18] Davon ist hier im Hinblick auf den Gegenstand des in Rede stehenden Liegenschaftskaufvertrags auszugehen, sodass eine Rückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung der unterbliebenen Bewertung entbehrlich ist.
[19] 2. Die Beklagte beanstandet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, ausgehend vom Text der Abtretungsvereinbarung sei es zu keiner isolierten Abtretung von Gestaltungsrechten gekommen, zumal auch die aus der Anfechtung folgenden „Leistungsrechte“ mitübertragen worden seien. Sie argumentiert sinngemäß, bei den den Gegenstand des Abtretungsvertrags bildenden Anfechtungsrechten sowie dem Löschungsanspruch handle es sich um bloße Hilfsrechte, die nur zusammen mit dem Hauptrecht übertragen werden könnten, dessen Durchsetzung sie dienten. Dies sei im vorliegenden Fall aber das Eigentumsrecht an den verkauften Liegenschaften, das gerade noch nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung, auch eine allenfalls isolierte Abtretung der Anfechtungsrechte sowie des Löschungsanspruchs sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise möglich gewesen, auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 17 Ob 6/19k sowie 5 Ob 95/09w stütze, lasse es außer Betracht, dass diesen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen zugrunde lägen. Auch ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse an der isolierten Abtretung der hier in Frage stehenden Hilfsrechte liege nicht vor.
[20] 3. Mit diesen Erwägungen zeigt die Beklagte keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf:
[21] 3.1. Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 17 Ob 6/19k nicht die Übertragung eines bloßen Gestaltungsrechts, sondern vielmehr des insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs betraf, und damit gerade nicht nur den „Rechtsgestaltungsanspruch“ auf Unwirksamerklärung einer zunächst gültigen Rechtshandlung (vgl RS0064580 [T3]), sondern auch den auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch der Masse nach § 39 Abs 1 IO.
[22] Damit konnte aber in diesem Fall offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch die Übertragung eines reinen Gestaltungsrechts (etwa auf Unwirksamerklärung eines Belastungs‑ und Veräußerungsverbots) möglich sein könnte (17 Ob 6/19k ErwGr 3.4.2.), billigt doch die herrschende Ansicht in Österreich die Übertragung eines unselbständigen, also mit einer anderen Rechtsposition verbundenen Gestaltungsrechts jedenfalls dann, wenn auch die aus dessen Ausübung folgenden Leistungsansprüche abgetreten werden (4 Ob 2341/96k [Wandlung]; 1 Ob 58/11b ErwGr 9. [Irrtumsanfechtung]; vgl auch 6 Ob 501/93 [„Anfechtung“ nach § 27 MRG]; weiters Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1393 Rz 50 und 52 mwN; siehe insb auch P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 52, 155 [„ganz unzweifelhaft“]).
[23] 3.2. Das Berufungsgericht hat seine weiterführenden Überlegungen zur isolierten Übertragbarkeit unselbständiger Gestaltungsrechte wie der Anfechtungsrechte wegen Irrtum, List und laesio enormis aber ohnedies nicht auf die angeführte Entscheidung 17 Ob 6/19k gestützt, sondern zutreffend darauf verwiesen, dass in jüngerer, bereits seit längerem verfestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (anders noch 5 Ob 305/61 = RS0032732; 1 Ob 536/87 wbl 1987, 274 [abl P. Bydlinski]) eine gesonderte Abtretung ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat (6 Ob 639/88; RS0032642).
[24] Bejaht wird diese für die selbständige Übertragung von Gestaltungsrechten geforderte besondere Interessenlage etwa in Fällen des Finanzierungsleasings, weil die Gefahr der Unbrauchbarkeit der Sache den Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber aber gerade deshalb und auch wegen der damit verbundenen Mühen an einer Ausübung von Gestaltungsrechten (Wandlung und Preisminderung) in der Regel nicht interessiert ist (6 Ob 639/88; 1 Ob 579/94 ua). Auch das Kündigungsrecht des Vermieters kann ausnahmsweise aufgrund der besonderen Interessenlage bei außerbücherlichem Erwerb der Liegenschaft in Verbindung mit der Übergabe des Besitzes an den Erwerber übertragen werden (4 Ob 2146/96h; s dazu Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1393 Rz 54 mwN).
[25] Fehlen aber ersichtliche schutzwürdige Interessen des Überträgers oder des Erwerbers an der isolierten Übertragung, hat es beim allgemeinen Grundsatz zu bleiben, dass Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind, wie andere unselbständige Hilfsrechte, nur zusammen mit dem Hauptrecht abgetreten werden können, dessen Durchsetzung sie dienen (5 Ob 190/19f ErwGr 3.3.; RS0032651 [insb T1]).
[26] Diese in neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertretene – von der Lehre im Kern einhellig gebilligte (vgl zum MeinungsstandThöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1393 Rz 48; Heidinger in Schwimann/Kodek,ABGB4 § 1393 Rz 15; Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 1393 Rz 15) – Anknüpfung der Beurteilung der selbständigen Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses geht zurück auf die grundlegende Untersuchung P. Bydlinskis zu diesem Thema (Übertragung 32 ff): Danach soll diese Anknüpfung verhindern, dass durch die isolierte Übertragung unselbständiger Gestaltungsrechte ein völlig Unbeteiligter ohne eigene Interessen Rechtsverhältnisse anderer Personen beeinflussen kann. Eine derartige lediglich formelle Übertragung der Rechtsstellung ist generell nicht anzuerkennen; sie führte zu einer Trennung von „Macht und Interesse“, die deshalb unerwünscht ist, weil die Übertragung der subjektiven Rechtsposition ohne ersichtliches Interesse von Überträger bzw Erwerber Missbrauch vermuten lässt (P. Bydlinski, Übertragung 33, 35 ff; idS zuletzt wieder Spitzer/Wilfinger, Übertragbarkeit oder Höchstpersönlichkeit von Anfechtungsrechten, ÖBA 2019, 795 [799]). Besteht aber umgekehrt ein schutzwürdiges Interesse an der selbständigen Übertragung, ist diese nicht zuletzt mit Blick auf das allgemeine Prinzip der Privatautonomie (siehe P. Bydlinski, Übertragung 38 Fn 178) sowie die generelle Anordnung der Verkehrsfähigkeit von Rechten in § 1393 Satz 1 ABGB (vgl dazu Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 1393 Rz 1 mwN) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch rechtlich wirksam.
[27] 3.3. Diese Leitlinien sind auch auf die hier zu beurteilende Frage der Abtretbarkeit von Anfechtungsrechten wegen Willensmängeln heranzuziehen (siehe dazu P. Bydlinski, Übertragung 45 ff). Diese setzt somit nicht zwingend die Mitübertragung aus der Ausübung dieser Anfechtungsrechte folgender Leistungsansprüche voraus. Abhängig von den Umständen des konkreten Falls kann ausnahmsweise auch das auf Vertragsaufhebung gerichtete Gestaltungsrecht gesondert übertragen werden, wenn ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse der Parteien der Abtretungsvereinbarung an der isolierten Übertragung besteht.
[28] Dazu reicht es schon aus, wenn der Überträger des Gestaltungsrechts mit der Abtretung – ähnlich wie bei der fremdnützigen Treuhand – rechtlich nicht verpönte Zwecke verfolgt und dadurch weder die Rechtsstellung des Gestaltungsgegners noch Allgemeininteressen beeinträchtigt werden (siehe Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1393 Rz 48).
[29] Ein solcher Zweck kann etwa darin liegen, einem Anfechtungsberechtigten, der – etwa wegen des damit verbundenen Risikos oder sonstiger daraus erwachsender Umstände – die Führung eines Anfechtungsprozesses scheut, ähnlich wie bei der Inkassozession durch ein „Auslagern“ des Prozesses die gerichtliche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen (idS schon P. Bydlinski, Übertragung 38 f; aus jüngerer Zeit– zur Insolvenzanfechtung – Spitzer/Wilfinger, ÖBA 2019, 799 f). Dass in diesem Zusammenhang ein Dritter das Prozesskostenrisiko gegen Entgelt oder im Hinblick auf die Zusage eines sonstigen Vermögensvorteils, etwa einer Beteiligung am obsiegten Betrag, übernimmt, ist für sich genommen rechtlich unbedenklich, was schon ein Gegenschluss aus § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zeigt, dem zufolge nur einem „Rechtsfreund“ das Ansichlösen der Streitsache verwehrt ist (idS bereits Spitzer/Wilfinger, ÖBA 2019, 799 f, unter Hinweis darauf, dass die selbständige Übertragung des Gestaltungsrechts im Ergebnis damit ein [untypisches] Instrument der Prozessfinanzierung sein kann).
[30] 3.4. Die dargelegten Grundsätze gelten entsprechend auch für andere unselbständige Hilfsrechte: Im Allgemeinen sind diese somit zwar nicht isoliert vom Hauptrecht übertragbar. Von diesem Prinzip ist jedoch bei Vorliegen einer besonderen Interessenlage eine Ausnahme zu machen, wenn mit der gesonderten Übertragung des Hilfsrechts schutzwürdige Interessen des Überträgers oder des Erwerbers verfolgt werden.
[31] 3.4.1. So hat der Oberste Gerichtshof die selbständige Abtretbarkeit des Löschungsanspruchs bereits wiederholt für den Fall bejaht, dass der Erwerber der Einzelrechtsnachfolger des in seinem bücherlichen Recht Verletzten ist (2 Ob 511/96; 2 Ob 340/98h; 10 Ob 70/19w ErwGr 3.2. ua; RS0060428 [T2]; idS bereits GlUNF 5471). Der frühere Liegenschaftseigentümer, der durch die auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung in seinen bücherlichen Rechten beschränkt wurde, könnte in dieser Konstellation nämlich – mangels Rechtsschutzinteresses – die Löschung der Belastung gar nicht mehr begehren (vgl 2 Ob 195/14m ErwGr 2. mwN; näher dazuBilleth, Anm zu 10 Ob 70/19w, NZ 2020/94). Dem Einzelrechtsnachfolger ist demgegenüber ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der materiell unrichtigen Eintragung der Belastung zuzubilligen, sodass nach dem bisher Gesagten einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des (bloßen) Löschungsanspruchs keine Bedenken entgegenstehen.
[32] 3.4.2. Darüber hinaus kommt die gesonderte Abtretung des Löschungsanspruchs aber nicht nur an den bücherlichen Rechtsnachfolger des ursprünglich Verletzten in Betracht: Vielmehr kann der durch die materiell ungültige Eintragung aus dem Grundbuch verdrängte frühere Liegenschaftseigentümer seinen Löschungsanspruch auch an den späteren Käufer der Liegenschaft abtreten, der aufgrund des schuldrechtlichen Eigentumserwerbstitels erst bücherliches Eigentum erwerben will (idS bereits 2 Ob 511/96; 2 Ob 340/98h; für Abtretbarkeit in diesem Fall auch G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 11/5; Billeth, NZ 2020/94); auch dessen ersichtliches Interesse an der Ausübung des Löschungsanspruchs streitet deutlich für die gesonderte Abtretbarkeit dieses Hilfsanspruchs an ihn.
[33] 3.4.3. Wie weiters die – vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 95/09w zeigt, wird die isolierte Abtretung des Löschungsanspruchs des in seinen bücherlichen Rechten Verletzten in besonderen Konstellationen auch dann zugelassen, wenn der dritte Erwerber nicht zugleich Einzelrechtsnachfolger oder zumindest obligatorisch Berechtigter aus einem Eigentumserwerbstitel ist: Dort wurde gerade die Wirksamkeit der vertraglichen Abtretung des Löschungsanspruchs durch den bücherlich berechtigten Einzelrechtsnachfolger an die Klägerin bejaht, die diesem zuvor die Liegenschaft verkauft hatte. Im Rahmen der Abtretungsvereinbarung war zwischen der Klägerin und dem Käufer vereinbart worden, dass die Klägerin nach rechtskräftiger Löschung des Pfandrechts einen weiteren Kaufpreis von 40.000 EUR vom Käufer erhalte. Die Klägerin hatte demnach zwar kein unmittelbares Interesse (mehr) an der Durchsetzung des Löschungsanspruchs, der von vornherein nur mehr Auswirkungen auf die Rechtsstellung des nunmehr buchberechtigten Käufers haben konnte. Für diese fremdnützige gerichtliche Rechtsdurchsetzung sollte sie jedoch eine Gegenleistung erhalten, sodass auch hier wiederum besondere Momente des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass schutzwürdige Interessen nicht nur des Überträgers, sondern auch der Erwerberin des unselbständigen Hilfsanspruchs an dessen gesonderter Übertragung bestehen.
[34] 3.5. Ausgehend von den vorangehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen und Fallbeispielen hat das Berufungsgericht die Frage der selbständigen Abtretbarkeit der hier in Rede stehenden Anfechtungsrechte wegen Willensmängeln sowie des Löschungsanspruchs im Ergebnis rechtlich zutreffend beurteilt:
[35] 3.5.1. Zutreffend legte das Berufungsgericht dar, dass die Klägerin aufgrund der in der Abtretungs‑ und Zusatzvereinbarung gewählten vertraglichen Konstruktion zwar noch keine Rechtsstellung innehat, die jener eines bücherlichen Rechtsnachfolgers der Verkäuferin oder eines zumindest obligatorisch erwerbsberechtigten Liegenschaftskäufers vergleichbar wäre. Ihr Anspruch auf Abschluss eines – bereits vordeterminierten – Kaufvertrags über die Liegenschaft gegenüber der Verkäuferin steht nämlich gerade unter der Bedingung der erfolgreichen Anfechtung des zuvor mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags sowie der Löschung der bücherlichen Eintragungen der Beklagten als Eigentümerin der beiden Liegenschaften.
[36] 3.5.2. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Nach den Feststellungen zum Geschäftszweck kam es den Parteien des Abtretungsvertrags sowie der Zusatzvereinbarung gerade darauf an, dass die Klägerin anstelle der (den Prozess scheuenden) Verkäuferin den mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag gerichtlich anficht, damit die zuvor verkauften Liegenschaften wiederum an die Verkäuferin zurückfallen. Für diesen Fall verpflichtete sich die Verkäuferin zugleich dazu, die Liegenschaften zu einem (höheren) vereinbarten Preis an die Klägerin zu verkaufen. Die gewählte Konstruktion sollte der Verkäuferin, die nicht selbst prozessieren wollte, die gerichtliche Durchsetzung ihrer (präsumtiven) Anfechtungsrechte sowie des aus der Anfechtung folgenden Löschungsanspruchs ermöglichen. Die Klägerin als Erwerberin der genannten Rechte sollte damit – ähnlich einem Inkassozessionar – den in Aussicht genommenen Prozess zunächst im fremden Interesse führen. Für dieses fremdnützige Tätigwerden wurde ihr jedoch im Gegenzug der Erwerb der bei erfolgreicher Prozessführung an die Verkäuferin zurückgefallenen Liegenschaften zu bereits bestimmten Konditionen zugesagt.
[37] Die vereinbarte Abtretung diente damit im Ergebnis sowohl den Interessen der Verkäuferin als Überträgerin der Anfechtungsrechte und des Löschungsanspruchs als auch jenen der Klägerin als Erwerberin dieser Rechtspositionen.
[38] Bedenkliche Motive werden damit – mit Blick auf die bereits unter Punkt 3.3. angestellten Erwägungen – nicht verfolgt, zumal auch eine nach § 879 Abs 2 Z2 ABGB verbotene Quota‑litis‑Vereinbarung – wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt und von der Beklagten im Rekursverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen – nicht vorliegt.
[39] 3.6. Dafolglich schon die isolierte Übertragung der Anfechtungsrechte sowie des Löschungsanspruchs als unselbständige Hilfsrechte auf die Klägerin ausgehend von dem dahinter stehenden Geschäftszweck als wirksam anzuerkennen ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Berufungsgericht, wie von der Beklagten moniert, zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zu dem vom Wortlaut der Abtretungsvereinbarung abweichenden natürlichen Parteiwillen (betreffend die dinglichen Ansprüche der Verkäuferin auf Rückübertragung der Liegenschaften) um (unzulässige) überschießende Feststellungen handelt, die bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben haben.
[40] 3.7. Auch die weitere Annahme der Beklagten, der Löschungsanspruch der Verkäuferin könne nicht ohne Änderung seines Inhalts auf die Klägerin übertragen werden, was dessen Übertragbarkeit entgegen stehe, trifft nicht zu. Gegenstand des Löschungsprozesses ist nämlich nicht die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehen des bücherlichen Rechts des Klägers. Zu prüfen ist bloß der Erwerb des Beklagten. Dementsprechend ist das Begehren einer Löschungsklage auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung – und damit implizit (vgl RS0108585) auf Wiederherstellung des früheren Buchstandes – zu richten (7 Ob 602/89 mwN; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 29/1f). Eine Änderung des Inhalts des Löschungsanspruchs geht folglich mit dessen Übertragung nicht einher.
[41] 3.8. Die isolierte Abtretung der Anfechtungsrechte sowie des Löschungsanspruchs verstößt ferner entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten auch nicht gegen das zessionsrechtliche Verschlechterungsverbot, weil ihr etwa infolge des gesonderten Rechtsübergangs die Zug‑um‑Zug‑Einrede sowie die Ersetzungsbefugnis nach § 934 Satz 2 ABGB genommen würden.
[42] Allgemein gilt, dass durch die Abtretung die Lage des Schuldners nicht verschlechtert werden darf, weshalb diesem aufgrund seiner fehlenden Einbeziehung in den Vorgang der Abtretung gemäß § 1396 ABGB gegenüber dem Neugläubiger all jene Einwendungen erhalten bleiben, die er gegen den Altgläubiger hätte (9 Ob 250/02h ua; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1396 Rz 2 mwN).
[43] Dieser aus dem zessionsrechtlichen Verschlechterungsverbot abzuleitende Grundsatz hat nicht nur für die Forderungsabtretung zu gelten, sondern auch für die Übertragung von Gestaltungsrechten, auf die die Zessionsregeln der §§ 1392 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind (vgldazuHeidinger in Schwimann/Kodek,ABGB4 § 1393 Rz 15 mwN).
[44] Dementsprechend steht es der Beklagten als Gestaltungsgegnerin jedenfalls zu, die angesprochene Ersetzungsbefugnis (als sogenanntes „Gegengestaltungsrecht“) im Anfechtungsprozess gegenüber der Klägerin auszuüben, um den Wegfall des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte zu verhindern (so bereits P. Bydlinski, Übertragung 121 ff). Zugleich kann sie der Klägerin im Hinblick auf deren Löschungsbegehren, das – wie zuvor dargelegt – implizit auch auf die Wiedereintragung des bücherlichen Vormannes als Eigentümer gerichtet ist (RS0108585 [T1]), die Zug‑um‑Zug‑Einrede nach § 1052 Satz 1 ABGB entgegenhalten (allgemein dazu Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 1396 Rz 6 mwN). Dabei wäre der Einwand darauf zu richten, dass die Klägerin die mit der Löschung einhergehende Wiederherstellung des früheren Buchstandes nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag erbrachten Leistungen verlangen kann. Wieso in diesem Fall in Bezug auf ihre Rückabwicklungsansprüche von einem – ohne ihre Zustimmung unzulässigen – Schuldnerwechsel auszugehen wäre, legt die Beklagte in ihrem Rekurs nicht nachvollziehbar dar.
[45] 4. Die Beklagte wendet sich schließlich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die im Aufhebungsbeschluss bejahte Frage der Aktivlegitimation der Klägerin als abschließend erledigter Streitpunkt dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sei. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil das Erstgericht die Klageabweisung auf das Vorliegen einer unzulässigen Prozessstandschaft gegründet und das Verfahren wegen Spruchreife geschlossen habe, was zwar dem Prozessstandpunkt der Beklagten entsprochen, aber weiteres Vorbringen, insbesondere zur mangelnden Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin, aber auch zum Rechtsmissbrauch, ausgeschlossen habe.
[46] 4.1. Was zunächst den von der Beklagten relevierten Einwand der Sittenwidrigkeit (bzw des Rechtsmissbrauchs) betrifft, so bezieht sich dieser insoweit auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, als auch die Abtretung selbst dann ungültig (und damit unwirksam) sein kann, wenn sie eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung darstellt (17 Ob 6/19k ErwGr 3.5.2.; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1392 Rz 14 mwN).
[47] Das Berufungsgericht hat diesen Einwand jedoch – anders als die Frage der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin – ohnehin nicht als abschließend erledigt gewertet. Dies ergibt sich schon aus der darauf bezogenen Begründung in Punkt 5. des Aufhebungsbeschlusses, wonach die sonstigen Einwände der Beklagten „zumindest derzeit“ nicht zu einer Klageabweisung führen.
[48] 4.2. In Ansehung der von der Beklagten in Zweifel gezogenen Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist demgegenüber – in allseitiger Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Aufhebungsbeschlusses (RS0043934) – der Umstand aufzugreifen, dass der Urteilssachverhalt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts noch nicht zur abschließenden rechtlichen Beurteilung diesesEinwands hinreicht, wurden doch bisher noch keine Feststellungen zur insoweit maßgeblichen Tatfrage getroffen, ob die Verkäuferin im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses in der Lage war, die Tragweite der intendierten Rechtsgeschäfte abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ein (rechtlicher) Rückschluss von der bestehenden Parteiabsicht auf das Vorliegen ausreichender Entscheidungsfähigkeitder Vertragsteile ist nicht zulässig.
[49] 4.3. Die Festlegung des Berufungsgerichts, wonach über die Aktivlegitimation der Klägerin bereits abschließend entschieden worden sei, ist folglich dahin zu korrigieren, dass es sich nur bei der von der Beklagten bestrittenen isolierten Abtretbarkeit der in Rede stehenden Rechtspositionen um einen abschließend erledigten Streitpunkt handelt, der dem fortgesetzten Verfahren zugrunde zu legen ist (RS0042031).
[50] 4.4. Zur Vermeidung von Weiterungen im fortgesetzten Verfahren sei aber in diesem Zusammenhang schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte – wie bereits von den Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben – als Dritte nicht auf eine Sittenwidrigkeit der Abtretungsvereinbarung wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen einer der Parteien dieser Vereinbarung berufen kann. Die Geltendmachung einer solchen Sittenwidrigkeit bleibt dieser Vertragspartei vorbehalten (1 Ob 406/97f; 2 Ob 200/11t ErwGr 3.; RS0032816; Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 1396 Rz 17).
[51] Umstände, aus denen hervorginge, dass die erfolgte Übertragung der Anfechtungsrechte sowie des Löschungsanspruchs gerade ihr gegenüber gegen die guten Sitten verstoße oder eine missbräuchliche Rechtsausübung begründe, hat die Beklagte im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
[52] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035976; RS0036035).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)