Rechtssatz
Im Falle des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss muss die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in diesem Beschluss ausgegangen ist, nach allen Richtungen hin geprüft werden.
4 Ob 81/74 | OGH | 29.04.1975 |
Veröff: SozM IIIB,201 = Arb 9348 |
8 Ob 28/80 | OGH | 06.03.1980 |
Veröff: ZVR 1980/343 S 373 |
1 Ob 532/85 | OGH | 20.03.1985 |
Beisatz: Das gilt jedoch nicht, wenn die Erledigung einzelner aus verschiedenen Tatsachen abgeleiteter Rechtsgründe durch das Berufungsgericht unbekämpft geblieben ist. (T1) Veröff: SZ 58/43 |
1 Ob 243/07b | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Wenn einzelne Parteien keinen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss erhoben haben, ist die an sich allseitige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht auf die vom Berufungsgericht angenommene Haftung dieser Parteien zu erstrecken. (T2) |
5 Ob 167/10k | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 64 AußStrG hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts vorzunehmen und ist infolgedessen nicht auf der Erörterung jener Rechtsfragen beschränkt, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat oder die der Revisionsrekurswerber aufwarf. Der Prüfungsumfang ist nur insoweit nicht unbegrenzt, als in sich geschlossene selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0030OB00547_5600000_002
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