Die Übertragbarkeit von Insolvenzanfechtungsrechten wurde lange einhellig abgelehnt, in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert und nunmehr vom OGH in einer Grundsatzentscheidung befürwortet. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser Umschwung sowohl den grundlegenden zivilrechtlichen Rahmenbedingungen als auch der Funktion und der Wirkungsweise des Anfechtungsrechts entspricht.