OGH 3Ob650/79; 1Ob722/80; 1Ob650/82; 5Ob512/87; 7Ob1511/94; 8Ob534/94; 1Ob54/99v; 7Ob176/01k; 8Ob50/07x; 9Ob85/08b; 5Ob59/11d; 5Ob190/19f; 10Ob32/24i (RS0032651)

OGH3Ob650/79; 1Ob722/80; 1Ob650/82; 5Ob512/87; 7Ob1511/94; 8Ob534/94; 1Ob54/99v; 7Ob176/01k; 8Ob50/07x; 9Ob85/08b; 5Ob59/11d; 5Ob190/19f; 10Ob32/24i10.9.2024

Rechtssatz

1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden.

2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden).

3.) Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen.

Normen

ABGB §1393 A

3 Ob 650/79OGH09.04.1980

Veröff: EvBl 1980/140 S 437

1 Ob 722/80OGH31.10.1980
1 Ob 650/82OGH03.11.1982

nur: Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden. (T1)

5 Ob 512/87OGH17.03.1987

Vgl auch; nur: Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen. (T2) Veröff: SZ 60/46 = RdW 1987,256 = ÖBA 1987,753 = JBl 1987,527

7 Ob 1511/94OGH13.04.1994

Vgl; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Präsentationsrecht (T3)

8 Ob 534/94OGH13.10.1994

Auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt. (T4)

1 Ob 54/99vOGH22.10.1999

Vgl auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. (T5); Beisatz: Personalservituten können grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt. (T6)

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Beis wie T6

8 Ob 50/07xOGH16.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein. (T7)

9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. (T8); Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Bem: Siehe auch RS0124691. (T10); Veröff: SZ 2009/60

5 Ob 59/11dOGH26.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Keine Abtretung von Gestaltungsrechten aus Wohnungseigentum möglich. (T11); Beisatz: Hier: Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 WEG. (T12)

5 Ob 190/19fOGH20.02.2020

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsansprüche im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/16

10 Ob 32/24iOGH10.09.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_002

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