OGH 8Ob160/74; 7Ob238/74; 7Ob139/75; 3Ob526/92; 2Ob511/96; 2Ob340/98h; 5Ob95/09w; 5Ob24/11g; 8Ob99/11h; 3Ob31/15b; 8Ob48/15i; 2Ob195/14m; 10Ob70/19w; 10Ob32/24i (RS0060428)

OGH8Ob160/74; 7Ob238/74; 7Ob139/75; 3Ob526/92; 2Ob511/96; 2Ob340/98h; 5Ob95/09w; 5Ob24/11g; 8Ob99/11h; 3Ob31/15b; 8Ob48/15i; 2Ob195/14m; 10Ob70/19w; 10Ob32/24i10.9.2024

Rechtssatz

Das Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage II, 384; Bartsch 526).

Normen

ABGB §469
GBG §61 A

8 Ob 160/74OGH10.09.1974
7 Ob 238/74OGH05.12.1974

Beisatz: Nicht dem außerbücherlichen Eigentümer. (T1)<br/>Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157

7 Ob 139/75OGH16.10.1975
3 Ob 526/92OGH08.07.1992

Auch

2 Ob 511/96OGH20.03.1997

Beisatz: Auch einem Einzelrechtsnachfolger des in einem bücherlichen Recht Verletzten kann die Löschungsklage aufgrund einer Abtretung des Löschungsanspruches zustehen. (T2)

2 Ob 340/98hOGH30.03.2000

Beis wie T2

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem: Hier: Löschungsverpflichtung nach § 469 ABGB. (T3)

5 Ob 24/11gOGH07.06.2011

Vgl auch

8 Ob 99/11hOGH22.11.2011

Auch; Bem: Zur Legitimation eines aufgrund einer notwendigen Zession nachfolgenden Hypothekargläubigers zur Löschungsklage vor der Berichtigung des Grundbuchstands siehe RS0127564. (T4)

3 Ob 31/15bOGH21.04.2015

Auch

8 Ob 48/15iOGH27.05.2015

Beisatz: Kläger einer Löschungsklage kann nur sein, wer im Grundbuch eingetragen ist oder schon eingetragen war und der durch eine nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder in seinen bücherlichen Rechten beschränkt (belastet) wurde. (T5)<br/>Beisatz: Die Wendung „eingetragen war“ bezieht sich auf die „Verdrängungsfälle“, also auf Konstellationen, in denen der Kläger durch die nachfolgende unberechtigte Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Durch die Löschung der bekämpften Verfügung muss der Kläger wieder bücherlich berechtigt werden. Er muss also sein Begehren aus einem (eigenen) bücherlichen (dinglichen) Recht ableiten, das ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt zusteht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger war bücherlicher Eigentümer des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der bekämpften lastenfreien Abschreibung der Trennfläche vom dienenden Grundstück, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Löschungsklage (bzw des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung). (T7)

2 Ob 195/14mOGH02.07.2015

Beis wie T2; Beis wie T5

10 Ob 70/19wOGH19.11.2019

Beis wie T2; Beis wie T5

10 Ob 32/24iOGH10.09.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0080OB00160_7400000_002

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