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Die Abtretung des Löschungsanspruchs iSd § 61 GBG muss nicht ausdrücklich erfolgen

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/94NZ 2020, 332 - 341 Heft 9 v. 28.9.2020

1. Die rk Einantwortung schafft die Vermutung, dass der in den Erbschaftsbesitz eingewiesene Erbe der wahre Erbe ist. Diese Rechtsvermutung kann nur durch die gerichtliche Feststellung des Erbrechts eines anderen und durch Erbschaftsklage beseitigt werden. Wer selbst kein Erbrecht behauptet, kann dem Eingewiesenen die Erbschaft nicht streitig machen (er kann insb die Gültigkeit des der Einantwortung zugrunde gelegten Testaments nicht erfolgreich in Frage stellen).

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