OGH 3Ob179/19y

OGH3Ob179/19y5.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.‑Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. Juni 2019, GZ 3 R 82/19k‑17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. Februar 2019, GZ 11 C 2/18g‑13, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128283

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.265,20 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 544,20 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die hier beklagte Bank gewährte dem nunmehrigen Kläger mehrere (zu sechs verschiedenen Konten geführte) Kredite. Zu deren Besicherung wurden ua auf zwei jeweils im Hälfteeigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehenden Liegenschaften (EZ 3299 und EZ 3586) drei simultan haftende, im Rang unmittelbar aufeinander folgende Höchstbetragshypotheken im Höchstbetrag von 7.800.000 EUR, 1.040.000 EUR und 377.000 EUR einverleibt.

Im Jahr 2011 erhob die Beklagte nach Fälligstellung der Kredite Klage gegen den Kläger und dessen Ehefrau. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers, in dem am 11. Dezember 2014 eine Forderung der Beklagten von 8.566.700,56 EUR als zu Recht bestehend festgestellt wurde, modifizierte die Beklage ihr Klagebegehren, woraufhin der Kläger und seine Ehegattin dieses anerkannten und am 9. April 2013 nachstehendes vollstreckbares Anerkenntnisurteil erging:

„1. Der Erstbeklagte [hier der Kläger] ist zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten [seiner Ehegattin] schuldig, der klagenden Partei [hier die Beklagte] den Betrag von 1.000.000 EUR samt 6,939 % p.a. Zinsen aus 4.760.304,13 EUR seit 01. 04. 2013 bei monatlicher Kapitalisierung der Zinsen und 6,939 % p.a. Zinsen aus 4.131.765,82 EUR seit 01. 04. 2013 bei vierteljährlicher Kapitalisierung der Zinsen bei sonstiger Exekution in dessen Hälfteanteil an den Liegenschaften in EZ 3299 und EZ 3586 [...] zu bezahlen. [...]

 

Eine spiegelbildliche Zahlungsverpflichtung trifft die Ehefrau des Klägers, allerdings bei sonstiger Exekution auch in weitere Liegenschaften.

Aufgrund dieses Anerkenntnisurteils bewilligte das Erstgericht im Mai 2014 der nunmehrigen Beklagten die Zwangsversteigerung der beiden (simultan haftenden) Liegenschaften zur Hereinbringung einer (Teil-)Forderung von (nur) 100.000 EUR an Kapital zuzüglich der titulierten Zinsen (Vorexekution). In der Folge wurde aber nur die EZ 3299 durch Zuschlag am 1. Oktober 2015 verwertet. Zur Meistbotsverteilung meldete die Beklagte 9.929.736,17 EUR zur Zuweisung in der bücherlichen Rangordnung an (dieser Betrag umfasst das Kapital samt den bis 31. Dezember 2015 kapitalisierten Zinsen aus dem gesamten Kreditverhältnis). Sie erhielt schließlich in der bücherlichen Rangordnung im Rang des Höchstbetragspfandrechts über 7.800.000 EUR aus dem Meistbot (in zwei Teilen) insgesamt 4.274.454,38 EUR zuzüglich Meistbots‑ und Fruktifikationszinsen als einzig anmeldende Buchgläubigerin zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen.

Die Anlassexekution bildet die der Beklagten am 10. Oktober 2016 (letztlich nur) aufgrund des Anerkenntnisurteils vom Erstgericht gegen den Kläger und seine Ehegattin bewilligte Zwangsversteigerung der anderen Liegenschaft (EZ 3586) zur Hereinbringung einer (Teil‑)Forderung von 500.000 EUR an Kapital und von Kosten; Zinsen werden damit nicht (gesondert) betrieben.

Der Kläger begehrt mit seiner Oppositionsklage den Ausspruch, dass der in der Anlassexekution betriebene Anspruch aus dem Anerkenntnisurteil erloschen ist. Aus diesem Titel habe per 23. August 2016 (das ist nach der Zuweisung in der Vorexekution) nur noch ein Betrag von 3.099.808,39 EUR ausgehaftet. Das Meistbot samt Meistbots- und Fruktifikationszinsen von insgesamt 4.282.579,38 EUR aus der Versteigerung der Liegenschaft EZ 3299 sei der Betreibenden zugeflossen, womit der Exekutionstitel konsumiert und getilgt worden sei. Dem entsprechend sei die Vorexekution auch zur EZ 3586 und auch gegenüber dem Kläger gemäß §§ 40 und 41 EO rechtskräftig eingestellt worden. Überdies seien der Beklagten an gepfändeten Mieten sowie Pacht- und Baurechtszins weitere Beträge zugeflossen, sodass insgesamt 6.730.038,89 EUR zuzüglich Zinsen auf das Anerkenntnisurteil anzurechnen seien. Der Titel, der der Anlassexekution zugrunde liege, sei Teil jener Forderungen, die pfandrechtlich sichergestellt seien. Folglich sei durch die Tilgung des betriebenen Titels auch jene Forderung (im Umfang der Zuweisung) getilgt, die pfandrechtlich gesichert sei. Innerhalb der „Gruppe des § 216 Abs 1 Z 4 EO“ fänden hier daher bei der Ermittlung der Anrechnung der Zuweisung aus dem Meistbot ausnahmsweise die §§ 1415, 1416 ABGB Anwendung. Die Anlassexekution sei daher unabhängig davon einzustellen, ob neben der betriebenen weitere Forderungen bestehen sollten.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dem Anerkenntnisurteil liege zugrunde, dass aus prozessökonomischen Gründen von dem für gewährte Kredite per 31. März 2013 aushaftenden Gesamtbetrag (8.892.069,95 EUR) nur ein Teilbetrag von 1.000.000 EUR an Kapital eingeklagt worden sei, die Zinsen jedoch aus der gesamten aushaftenden Forderung. Ungeachtet des der Beklagten aus der Versteigerung zugeflossenen Gesamtbetrags von 4.285.369,55 EUR hafte ihre betriebene Forderung gegen den Kläger per 31. Dezember 2017 noch mit 6.630.702,21 EUR aus, der Exekutionstitel sei also nicht konsumiert. Die Beklagte bestritt auch die Behauptungen des Klägers zu weiteren Tilgungsbeträgen aus Forderungspfändungen.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution nicht dazu führe, dass der Exekutionstitel konsumiert sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn ab.

Die aus den einzelnen Kreditverträgen aushaftenden Forderungen seien von der Beklagten in der Anmeldung zur Meistbotsverteilung zu einer (nur teilweise berichtigten) Gesamtforderung zusammengefasst und im Rahmen der Höchstbetragshypothek geltend gemacht worden, wovon nur ein Teil tituliert gewesen sei. Das habe zur Verselbständigung des titulierten Forderungsteils geführt. Es lägen die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB bei der Zuweisung aus dem Meistbot vor. Der durch das Anerkenntnisurteil titulierten (Teil‑)Forderung an Zinsen und Kapital sei nach § 1416 ABGB der Vorrang gegenüber den weiteren, bloß außergerichtlich eingeforderten, fälligen Verbindlichkeiten zugekommen. Dass die titulierte Forderung (an Zinsen, Kosten, Kapital) insgesamt allenfalls höher als der in der Vorexekution zugewiesene Meistbotsbetrag gewesen und daher nur eine teilweise Deckung der titulierten Forderung eingetreten wäre, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Durch die Zuweisung des Meistbots sei die durch das Anerkenntnisurteil titulierte Forderung der Beklagten hinsichtlich der Zinsen teilweise, sowie jedenfalls auch hinsichtlich der Kosten und des Kapitals zur Gänze getilgt worden. Zu den in der Anlassexekution betriebenen 500.000 EUR habe die Beklagte nämlich nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um die kapitalisierten Zinsen aus dem Anerkenntnisurteil ab dem 1. Jänner 2016 handeln würde.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit im Fall einer Höchstbetragshypothek bei unzureichender Deckung das zugewiesene Meistbot zur Tilgung der einzelnen, durch die Höchstbetragshypothek besicherten Forderungen führe, bzw ob einer bereits titulierten (Teil‑)Forderung, die exekutiv betrieben werde, diesbezüglich der Befriedigungsvorrang zukomme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Im Kern ist einziger Kritikpunkt der Beklagten am Berufungsurteil die Anwendung des § 1416 ABGB, weil diese Bestimmung nach der Judikatur nur für freiwillige Zahlungen gelte, nicht aber für exekutive Zuweisungen, deren Anrechnung in § 216 EO geregelt sei. Durch die Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution seien nicht sämtliche Kreditforderungen getilgt worden. Selbst wenn die seinerzeit betriebene Forderung von 100.000 EUR sA getilgt worden sein sollte, sei daher aufgrund des § 216 EO die restliche titulierte Forderung nicht getilgt worden.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist allerdings nicht berechtigt.

1. Zunächst ist klarzustellen:

1.1 Der Kläger erwähnte eine rechtskräftige Einstellung der Vorexekution nach der Meistbotsverteilung betreffend die zweite Liegenschaft und beide Verpflichtete wegen Befriedigung der betriebenen Teilforderung von 100.000 EUR sA nach §§ 40, 41 EO. Die in der Anlassexekution betriebene weitere (Teil-)Forderung von 500.000 EUR an Kapital findet in der verbleibenden Restforderung laut Anerkenntnisurteil Deckung, weshalb sie von der Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses nicht erfasst ist.

1.2 Überdies gilt, dass die Frage des aufrechten Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist; es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs entweder mit Einstellungsantrag oder mit Klage geltend zu machen (3 Ob 111/11m mwN; RIS‑Justiz RS0116458), welchen Weg der Kläger hier eingeschlagen hat.

1.3 Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde (RS0001454 [T1]; RS0001538). Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden (RS0001366; RS0001538 [T1]). Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt daher immer der betriebene Anspruch (3 Ob 61/19w mwN). Deshalb ist es dem Oppositionsbeklagten verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegenzusetzen, derselbe Betrag gebühre aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage (RS0032964).

Es ist im vorliegenden Fall daher allein zu prüfen, ob der mit dem Anerkenntnisurteil zugesprochene Anspruch, der im Teilumfang von 500.000 EUR an Kapital der den Gegenstand dieser Oppositionsklage bildenden Exekution zugrunde liegt, durch nachträgliche Zahlung erloschen ist. Ob der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Kreditverhältnis weitere Forderungen zustehen, die nicht tituliert wurden, ist aber für den Ausgang des Oppositionsprozesses irrelevant.

2. Die vom Kläger und vom Berufungsgericht bejahte Anwendbarkeit des § 1416 ABGB für die Frage der Anrechnung des Versteigerungserlöses wird in Judikatur und Lehre wie folgt beantwortet:

2.1 Es finden sich Entscheidungen, die für die Verrechnung einer Zuweisung von Geld in Exekutionsverfahren nur die Bestimmung des § 216 (iVm § 286) EO für anwendbar halten (2 Ob 186/33 SZ 15/52; 5 Ob 246/70 SZ 43/190; 3 Ob 140/76 SZ 49/117). Mehrfach wurde auch ausgesprochen, § 1416 ABGB regle Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können; dies könne nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen (3 Ob 234/06t; 3 Ob 150/08t; RS0121589; vgl 3 Ob 134/99y). In diesem Sinn existieren auch Lehrmeinungen (Stabentheiner in Kletečka/Schauer ABGB‑ON1.04 § 1416 Rz 23; Mohr in Angst/Oberhammer³ § 261 EO Rz 5).

2.2 Überwiegend wird in der Lehre aber die Ansicht vertreten, dass zwar für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsverwertung grundsätzlich die Regeln der §§ 216 ff EO maßgebend sind; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, könne § 1416 ABGB ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden (Reischauer in Rummel³ § 1416 ABGB Rz 37; A. Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB4 § 1416 Rz 22; Angst in Angst/Oberhammer³ § 216 EO Rz 19; Markowetz in Burgstaller/Deixler-Hübner §§ 216, 217 EO Rz 56; Rudolf in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1416 ABGB Rz 49). Dies wurde auch bereits in mehreren Entscheidungen so gesehen (2 Ob 13/34 SZ 16/23; 3 Ob 123/85; 3 Ob 322/05g).

2.3 Der Senat schließt sich der überzeugenden, zuletzt dargestellten Ansicht an. Daher ist zu prüfen, ob es hier einer solchen Lückenfüllung bedarf.

3. Die Revision tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nach der im Oppositionsprozess eine von der Beklagten in der Vorexekution zur Meistbotsverteilung angemeldete (die aus dem Kreditverhältnis aushaftenden Forderungen zusammenfassende) einheitliche Gesamtforderung zu beurteilen sei, mit keinem Wort entgegen, weshalb dies vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu hinterfragen ist (RS0043338). Das entspricht nicht nur dem Wortlaut der Anmeldung, sondern auch der pauschalen Zuweisung eines Gesamtbetrags aus dem Meistbot an die Beklagte durch das Exekutionsgericht.

3.1 Es ist unstrittig, dass die von der Beklagten angemeldete Gesamtforderung auch die bereits titulierte Teilforderung umfasste. Bei der Anrechnung der – nicht volle Deckung bietenden – Zuweisung stellt sich daher die für den Ausgang des vorliegenden Oppositionsstreits relevante Frage, ob diese auf den titulierten (und zum Teil betriebenen) oder den nicht titulierten Teil erfolgen soll. Dafür bieten die nur auf das Rangprinzip abstellenden Regelungen der §§ 216 ff EO keine Lösung, weshalb – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 1416 ABGB angebracht ist.

3.2 Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten („Schuldposten“) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht (RS0033403). Schon die Einklagung und die Titulierung eines Forderungsteils führt zu dessen Verselbständigung (RS0033286 [T3]; Stabentheiner in Kletečka/Schauer ABGB‑ON1.04 § 1415 Rz 6 ua). Tilgungspriorität kommt jenem Schuldposten zu, den der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung; unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird (RS0115761 [T1]). Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher (RS0033531).

3.3 Umgelegt auf die vorliegende Konstellation kommt nach diesen Grundsätzen der titulierten, als selbständige Schuldpost anzusehenden Forderung aus dem Anerkenntnisurteil bei der Anrechnung der – keine volle Deckung bietenden – Zuweisung aus dem Meistbot die Tilgungspriorität zu, weshalb die von der Revision bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist.

3.4 Der weiteren Argumentation des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, die im Sinn des § 1416 ABGB angerechnete Zuweisung des Meistbots aus der Verwertung der EZ 3299 in der Vorexekution habe die Tilgung der nunmehr in der Anlassexekution betriebenen Teilforderung von 500.000 EUR an Kapital bewirkt, tritt die Beklagte in ihrer Revision ebenfalls in keiner Weise entgegen, sodass sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt (RS0043338).

Ist aber der Anspruch, der der Beklagten aus dem Exekutionstitel zustand, durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, dann ist die Beklagte nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses somit verbrauchten Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen (3 Ob 131/85 SZ 58/212; 7 Ob 284/00s).

4. Darauf, ob der Beklagten aus dem Kreditverhältnis mit dem Kläger noch weitere, nicht titulierte Forderungen zustehen, kommt es – wie bereits erwähnt – hingegen nicht an. Entgegen dem Vorwurf der Revision stützte das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 1416 ABGB nicht auf die Entscheidung 3 Ob 131/85. Das gleiche gilt für die Entscheidung 3 Ob 113/13h, die (nur und zutreffend) als Beleg für die Verselbständigung einer Teilforderung durch Titulierung zitiert wurde. Die schließlich vom Berufungsgericht (ohnehin nur zum Vergleich) erwähnte Entscheidung 3 Ob 234/06t verneint zwar eine analoge Geltung des § 1416 ABGB bei Einlösung aus einer Sachhaftung, entspricht aber nicht jener Ansicht, der sich der Senat anschließt.

5. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Oppositionsgrund vorliegt, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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