OGH 8ObS237/01p; 8ObS235/01v; 8ObS305/01p; 8ObS22/03y; 7Ob201/13d; 3Ob209/15d; 3Ob179/19y; 3Ob73/23s (RS0115761)

OGH8ObS237/01p; 8ObS235/01v; 8ObS305/01p; 8ObS22/03y; 7Ob201/13d; 3Ob209/15d; 3Ob179/19y; 3Ob73/23s19.7.2023

Rechtssatz

Bei mehreren fälligen, aber noch nicht eingeforderten Forderungen für laufendes Entgelt ist für die Anrechnung ungewidmeter Zahlungen die Rangfolge im Sinne der früheren Fälligkeit entscheidend.

Normen

ABGB §1416
IESG §1 Abs2 Z1

8 ObS 237/01pOGH25.10.2001
8 ObS 235/01vOGH29.11.2001
8 ObS 305/01pOGH24.01.2002
8 ObS 22/03yOGH26.02.2004
7 Ob 201/13dOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten oder der schon fälligen Schuld sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird. (T1)

3 Ob 209/15dOGH18.11.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 179/19yOGH05.05.2020

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 73/23sOGH19.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20011025_OGH0002_008OBS00237_01P0000_001