OGH 3Ob234/06t (RS0121589)

OGH3Ob234/06t5.5.2020

Rechtssatz

§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.

Normen

ABGB §1416
EO §216

3 Ob 234/06tOGH30.11.2006
3 Ob 150/08tOGH03.09.2008

Auch

3 Ob 179/19yOGH05.05.2020

Vgl aber; Beisatz: Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der §§ 216ff EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, kann ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO § 1416 ABGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0030OB00234_06T0000_001

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