Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin vermag ein Abweichen der zweiten Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufzuzeigen. Dass § 1416 ABGB nur für freiwillige Zahlungen des Schuldners gilt, daher auch nicht analog für die Einlösung (sprich: Verwertung) einer von
ihm bestellten Sicherheit, wurde bereits entschieden (3 Ob 134/99y =
RdW 2000, 658 = ÖBA 2001, 246; 3 Ob 234/06t = ÖBA 2007, 497). Die Entscheidung GesRZ 2006, 318 (= 4 Ob 108/06w) betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Damals ging es - wie auch sonst in der Rechtsprechung - darum, dass der Gläubiger auf eine dingliche Haftung verzichtete bzw im konkreten Fall die Einholung einer vereinbarten Mithaftung unterließ. Die Beurteilung, es liege kein Fall des § 1360 ABGB vor, ist unter diesen Umständen unbedenklich; daraus folgt aber, dass es auf die sonst im Rechtsmittel noch angesprochenen, angeblich erheblichen Rechtsfragen nicht ankommen kann.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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