OGH 3Ob549/76 (RS0033286)

OGH3Ob549/766.7.1976

Rechtssatz

Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.

Normen

ABGB §1415
ABGB §1416

3 Ob 549/76OGH06.07.1976

Veröff: QuHGZ 1976 H4/144

3 Ob 69/79OGH13.06.1979
6 Ob 561/81OGH27.05.1981

Auch; Beisatz: Liegt bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vor, dann ist der Gläubiger auch entgegen § 1415 ABGB verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen. (T1)

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 EO wirkt die Wegnahme von Geld durch das Vollstreckungsorgan im Fall der Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers als (Teil-)Zahlung des Verpflichteten. Der betreibende Gläubiger darf demnach eine auf diese Weise exekutiv erwirkte Zahlung auch dann nicht zurückweisen, wenn damit nur ein Teil der betriebenen Forderung getilgt wird. (T2) Veröff: SZ 2006/48

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Auch; Beisatz: Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über die Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kapitalforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital. (T3)

1 Ob 213/15bOGH24.11.2015

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T4)

3 Ob 179/19yOGH05.05.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760706_OGH0002_0030OB00549_7600000_001

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