OGH 3Ob111/11m

OGH3Ob111/11m24.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. W*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. E*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Realteilung (§ 351 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. April 2011, GZ 2 R 63/11h-7, womit über Rekurs der betreibenden Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 21. Februar 2011, GZ 17 E 149/10w-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Liegenschaften EZ ***** und ***** je GB ***** standen ursprünglich zu 15/32stel Anteilen im Miteigentum des H***** (in der Folge immer: Voreigentümer) und zu 17/32stel Anteilen im Miteigentum der Verpflichteten.

Mit rechtskräftigem, vom Voreigentümer als Kläger erwirktem Urteil vom 16. Mai 1990, AZ 24 Cg 324/88, hob das Landesgericht Klagenfurt die zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten bestehende Eigentumsgemeinschaft durch körperliche Teilung auf. Teilungsmodalitäten enthält der Titel nicht.

Über Antrag der Verpflichteten bewilligte das Landesgericht Klagenfurt zu AZ 14 E 89/90 mit Beschluss vom 26. Juni 1990 die Exekution durch zwangsweise Vornahme der körperlichen Teilung.

Im anschließenden Exekutionsverfahren wurde - nach Beiziehung eines Sachverständigen, der einen Teilungsplan erstellte - am 15. Dezember 1992 zwischen den Parteien ein Vergleich mit ua folgenden Inhalt geschlossen:

„1. Die Streitteile stellen fest, dass der Teilungsplan ... einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches bildet.

Der Gemeinschaftsbesitz ... bestehend aus den Liegenschaften ... verbleibt im bücherlichen ideellen Eigentum der Parteien ...

Die Parteien vereinbaren auf der Basis des von ... erstellten Vermessungsplanes eine ... Nutzungsteilung dergestalt, dass der Verpflichtete (Voreigentümer) den in der Vermessungsurkunde ausgewiesenen südlichen Teil des Gesamtbesitzes und die betreibende Partei (hier: Verpflichtete) den nördlichen Teil des Gesamtbesitzes zugeteilt erhält.

Die Nutzungsgrenze ist durch die rote Linie im genannten Lageplan in der genannten Vermessungsurkunde dargestellt.

Die Zuteilung erfolgt mit allem, was sich ober oder unter der Erde des jeweiligen Nutzungsteiles befindet. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, den ihm zugeteilten Nutzungsteil wie ein Alleineigentümer zu nutzen und zu verwalten und ist verpflichtet, den jeweils anderen in der Nutzung seines Liegenschaftsanteiles in keiner Weise zu behindern. ...

6. Die Parteien verzichten gegenseitig für einen Zeitraum von 6 Jahren auf das Recht, die Realteilung der im Punkt 1 dieses Vergleiches angeführten Liegenschaften zu beantragen und verpflichten sich wechselseitig, diesen Verzicht auf alle Rechtsnachfolger zu überbinden. Diese Frist wird, wenn nicht drei Monate vor Ablauf ein dies verlangender eingeschriebener Brief beim Gegner einlangt, auf weitere 4 Jahre verlängert.

Die Streitteile stellen fest, dass die Pflichten aus diesem Vertragspunkt auf die jeweiligen Rechtsnachfolger, seien es Universal- oder Singularsukzessoren, übergehen.

7. Für den Fall einer späteren einvernehmlichen oder exekutiven Realteilung wird bereits heute vereinbart, dass die Realteilung jedenfalls ausschließlich auf der Basis der Vermessungsurkunde ... vorzunehmen ist, wobei den Miteigentümern jeweils die ihnen aufgrund dieses Vergleiches zur alleinigen Nutzung zugeteilten Liegenschaftsanteile ins Alleineigentum zu übertragen sind. Die gegenseitig eingeräumten Wegnutzungsrechte (in Punkt 3 des Vergleiches) werden mit gleichen Inhalt als Servituten verbüchert ...

Die Parteien verzichten in diesem Zusammenhang bereits heute auf jeglichen allenfalls zustehenden Anspruch auf Wertausgleich ...

Die Parteien stellen fest, dass dieser Verzicht auf allfällige Singular- und Universalsukzessoren übergeht.

8. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vergleich gehen beiderseits auf alle Rechtsnachfolger, und zwar auf alle Universal- und Singularsukzessoren über, und es verpflichten sich die Parteien wechselseitig, diese Rechte und Pflichten auf alle Rechtsnachfolger rechtsgültig zu überbinden.

...

10. Die Parteien ... beantragen hiemit die Einstellung des Exekutionsverfahrens 14 E 89/90 des BG Villach.“

Mit Beschluss ebenfalls vom 15. Dezember 1992 wurde das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO rechtskräftig eingestellt.

Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 verkaufte der Voreigentümer seine 15/32stel Miteigentumsanteile an den Liegenschaften zu zwei Drittel (10/32stel Gesamtanteile) an den Zweitbetreibenden und zu einem Drittel (5/32stel Gesamtanteile) an den Erstbetreibenden.

§ 1 des Kaufvertrags enthält einen Hinweis auf die zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten im Vergleich vom 15. Dezember 1992 getroffene Benützungsregelung. In § 2 des Kaufvertrags ist festgehalten, dass den Käufern der genannte Vergleich sowie der diesem zu Grunde liegende Teilungsplan des Sachverständigen bekannt ist. Sie erklärten in die Benützungsregelung zwischen dem Verkäufer (Voreigentümer) und der Verpflichteten vollinhaltlich einzutreten und verpflichteten sich, diese Benützungsregelung auch auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.

Die Betreibenden beantragten mit am 21. Dezember 2010 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz gemäß § 351 EO die Exekution aufgrund des Teilungsurteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Mai 1990 „entsprechend der Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke“.

Unter Vorlage ua des Teilungsurteils und des notariell beglaubigten Kaufvertrags brachten sie zusammengefasst vor, dass sie als Rechtsnachfolger des Voreigentümers gemäß § 9 EO zur Exekutionsführung berechtigt seien. Sie seien an den im vorangegangenen Exekutionsverfahren geschlossenen Vergleich gebunden. Die Benützungsvereinbarung sei - verbunden mit dem vorläufigen Verzicht auf Realteilung - auf sechs Jahre befristet gewesen. Die Frist sei auf weitere vier Jahre verlängert worden. Ein Widerruf der Benützungsvereinbarung sei am 21. Juli 2010 erklärt worden und der Verpflichteten am 25. Juli 2010 zugegangen. Infolge des Widerrufs der Benützungsvereinbarung sei die exekutive Realteilung auf Basis der Vermessungsurkunde vorzunehmen.

Die Verpflichtete wendete in einer Äußerung zum Exekutionsantrag ein, dass nach der Rechtsprechung eine Änderung der Anteilsverhältnisse nach Eintritt der Streitanhängigkeit bei der Sachentscheidung über die Teilung maßgeblich sei. Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Realteilung richte sich nach den jeweils neuen Anteilsverhältnissen. Nichts anderes könne auch dann gelten, wenn die Veränderung in den Anteilsverhältnissen und die Ausweitung der Miteigentümergemeinschaft nach Rechtskraft eines Teilungsurteils erfolgt sei. Eine Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO könne dann nicht eintreten, wenn sich durch die Rechtsnachfolge die der Sachentscheidung zu Grunde liegenden Voraussetzungen änderten. Im Übrigen sei der von den Betreibenden erstattete Teilungsvorschlag unzulässig. Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft müsse zwischen allen Miteigentümern erfolgen. Seien mehr Miteigentümer als mögliche körperlich teilbare Bestandteile vorhanden, komme eine Teilung durch richterlichen Beschluss nicht in Betracht. Die Teilung der Liegenschaft in nunmehr drei körperliche Teile erfordere die Ausarbeitung eines vollständig neuen Teilungskonzepts. Seit 1992 hätten sich auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich geändert.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, dass der Teilungsanspruch nur mehr auf den Vergleich und nicht mehr auf das Teilungsurteil gestützt werden könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Betreibenden erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Exekutionsantrags ab, wobei es jedoch die konkrete Aufteilung der Liegenschaften auf die Parteien dem Erstgericht vorbehielt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung fehle, ob der auf Realteilung mehrerer Liegenschaften abzielende Exekutionsantrag zweier Rechtsnachfolger eines ersten Miteigentümers auch dann zu bewilligen sei, wenn der erste Miteigentümer nach Erlassung des Teilungsurteils mit dem anderen Miteigentümer einen Vergleich über die Aufteilungsmodalitäten geschlossen habe.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass im Exekutionsantrag nach § 351 EO kein Teilungsvorschlag enthalten sein müsse. Ein solcher Vorschlag wäre auch für das Gericht nicht bindend. Der Vergleich aus 1992 beinhalte lediglich eine Benützungsregelung der damaligen Miteigentümer, nicht jedoch eine Aufteilung des Eigentums. Auch ein genereller Verzicht auf eine Exekutionsführung sei nicht erfolgt. Vielmehr werde in Punkt 7 des Vergleichs ausdrücklich auf eine spätere einvernehmliche oder exekutive Realteilung Bezug genommen. Der Vollzugsanspruch aus dem Titelurteil bestehe daher - zumal die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Benützungsregelung nicht strittig sei - nach wie vor. Der Vergleich sei nicht an die Stelle des Titelurteils getreten. Die Betreibenden strebten mit ihrem gemeinsamen Exekutionsantrag die Teilung ausdrücklich entsprechend der Vermessungsurkunde an, begehrten also keine Realteilung der ihnen zugehörigen Miteigentumsanteile. Gehe man davon aus, dass die Betreibenden den Voreigentümer repräsentierten und an dessen Rechte und Pflichten gebunden seien, so bestehe kein rechtliches Hindernis, dass die Realteilung zwischen den beiden Betreibenden auf der einen Seite (als Miteigentümer der Anteile des Voreigentümers) und der Verpflichteten auf der anderen Seite stattfinden könne. Der Verpflichteten stünden daher zwar nunmehr zwei Betreibende gegenüber, denen jedoch nur die Ansprüche und Verpflichtungen des Voreigentümers zukämen. Aus der Mehrzahl der Miteigentümer ergebe sich für die Verpflichtete kein Nachteil. Allfällige andere Nachteile, die sich wirtschaftlich aus der Realteilung ergeben könnten (etwa hinsichtlich der Eigenjagd) müsse die Verpflichtete aufgrund des Titelurteils gegen sich gelten lassen. Zu beachtende gesetzliche Vorschriften bei der Durchführung der Naturalteilung seien erst in dem nach der Exekutionsbewilligung durchzuführenden Exekutionsverfahren von Bedeutung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.

Im Revisionsrekurs macht die Verpflichtete im Wesentlichen geltend, dass aus näher bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hervorgehe, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Änderung der Miteigentumsverhältnisse Auswirkungen auf die Teilung hätten. Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen sei für die Sachentscheidung daher maßgeblich. Die Betreibenden hätten Miteigentumsanteile in Kenntnis des Vergleichs und der darin enthaltenen Benützungsregelung erworben und seien daher schlechtgläubig. Eine Realteilung nur zwischen den Betreibenden, die ihrerseits ideelle Miteigentümer verblieben, und der Verpflichteten andererseits sei unmöglich. Es liege ein Verzicht auf den Exekutionstitel vor; jedenfalls aber widerspreche die Berufung auf den Exekutionstitel nach einem Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren Treu und Glauben. Im Übrigen hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Teilung geändert, weshalb eine Teilung nach dem vorgelegten Teilungsplan nicht mehr möglich sei.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof erachtet die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts für zutreffend:

1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 351 Abs 2 EO ist hier nicht anzuwenden (3 Ob 52/02x SZ 2002/90; 3 Ob 98/10y).

2. Die Einstellung des zwischen dem Voreigentümer und der nunmehrigen Verpflichteten als damaligen Betreibenden geführten Exekutionsverfahrens erfolgte gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO.

2.1 Da der Einstellungsbeschluss verfahrens- rechtlicher Natur ist und weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aussagt, beschränkt sich seine Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 90).

2.2 Die Einstellung steht einer neuerlichen gleichartigen Exekutionsführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des Grundes, der der Einstellung zu Grunde lag, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht etwas änderte. Das ist hier unstrittig der Fall, weil - worauf das Rekursgericht zutreffend verwies - die in dem Vergleich geschlossene Benützungsregelung nunmehr infolge Zeitablaufs und Widerrufs durch die Betreibenden ihre Wirksamkeit verlor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer neuerlichen Exekutionsbewilligung ein Hindernis entgegenstünde, wenn sich am Einstellungsgrund nichts änderte (verneinend Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 90; bejahend Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 39 Rz 63 mwN).

2.3 Dieser Grundsatz gilt auch für Einstellungen nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Frage des aufrechten Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs ist anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 210/01f SZ 2002/54; Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 91). Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs entweder mit Einstellungsantrag oder mit Klage geltend zu machen (3 Ob 210/01f; Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 91; Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 39 Rz 53).

2.4 Ob daher - wie im Revisionsrekurs behauptet - aus dem zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten im Exekutionsverfahren geschlossenen Vergleich nach der Parteienabsicht ein Verzicht auf die Exekutionsführung abzuleiten ist oder ob der Voreigentümer nachträglich stillschweigend einen Exekutionsverzicht erklärte, hängt von strittigen Tatumständen ab und ist daher im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu beachten.

3. Verfahrensentscheidend ist, ob die Betreibenden als Rechtsnachfolger des Voreigentümers gemäß § 9 EO die Exekution aufgrund des Teilungsurteils beantragen können.

3.1 Nicht strittig ist, dass die von den Betreibenden vorgelegten Urkunden den Anforderungen des § 9 EO genügen.

3.2 Für die Anwendung des § 9 EO ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsübergang nach Entstehung des Exekutionstitels bewirkt wurde (3 Ob 285/02m; 3 Ob 14/11x; zur Ausnahme bei Rechtsnachfolge nach Eintritt der Streitanhängigkeit, aber vor Entstehen des Exekutionstitels 3 Ob 285/02m). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

3.3 Die Anwendbarkeit des § 9 EO bezweifelt die Verpflichtete unter Hinweis auf die Entscheidungen 5 Ob 498/97i, 5 Ob 131/03f und 5 Ob 80/08p, aus welchen sie ableitet, dass sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse auch auf das Exekutionsverfahren auswirke.

3.3.1 Allerdings behandeln die genannten Entscheidungen ausschließlich die Frage, wie sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Titelverfahrens auf Teilung auswirkt: Dabei wurde betont, dass zwar die Aktiv- und Passivlegitimation durch Anteilsveräußerungen während des Titelverfahrens wegen § 234 ZPO nicht berührt wird, dass aber für die anderen Entscheidungsgrundlagen (zB Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum) die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich sind, die Anteilsveränderungen also grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern die Teilungsklage nicht angemerkt wurde (5 Ob 131/03f) oder die Geltendmachung eines in der Änderung der Miteigentumsverhältnisse begründeten Teilungshindernisses dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche (5 Ob 80/08p).

3.3.2 Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich dadurch, dass die Anteilsänderungen nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgten. Dieser für die Anwendung des § 9 EO gerade vorausgesetzte Umstand hindert somit die Exekutionsbewilligung nicht.

3.4 Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen.

3.4.1 Ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirktes Teilungsurteil kann - sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht, also insbesondere, wenn die Teilungsklage nicht angemerkt war -, gegen den anderen Miteigentümer vollstreckt werden (RIS-Justiz RS0000318 [T2]; Jakusch in Angst² § 9 EO Rz 24; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 9 EO Rz 56 je mwN).

3.4.2 Dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall der Rechtsnachfolge auf Seite des Betreibenden, der von § 9 EO ebenfalls erfasst ist (so schon 3 Ob 52/69 = RIS-Justiz RS0000318 [T2], ebenfalls im Fall zweier Einzelrechtsnachfolger).

3.4.3 Gutglaubensschutzüberlegungen stehen diesem Ergebnis hier schon deswegen nicht entgegen, weil nicht die Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger, sondern die Vollstreckung durch einen solchen zu beurteilen ist. Anders als etwa bei Vollstreckung eines Teilungsurteils gegen einen allenfalls gutgläubigen Rechtsnachfolger ist hier die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil sie selbst (klagende) Partei des Titelverfahrens war und daher die in der „iudicium duplex“ Wirkung (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 351 Rz 10 mwN) begründete Vollstreckbarkeit des Teilungsurteils ihr gegenüber schon vor Eintritt der Rechtsnachfolge auf Seiten der nun betreibenden Parteien bestand.

3.4.4 Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Rechtsstellung der Verpflichteten auch nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass ihr nun zwei betreibende Parteien gegenüberstehen: Die ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten bleiben davon unberührt. Die von den Betreibenden beantragte und vom Rekursgericht bewilligte Realteilung sämtlicher Liegenschaften entspricht dem Titel.

3.4.5 Die Betreibenden haben in ihrem Exekutionsantrag einen Teilungsvorschlag dahin erstattet, dass die körperliche Teilung im Sinn des im Exekutionsverfahren AZ 14 E 89/90 eingeholten Teilungsplans zu erfolgen hat; die Miteigentumsgemeinschaft also nur in Ansehung der ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten einerseits und der Betreibenden als „Repräsentanten“ des Voreigentümers andererseits aufgehoben wird. Wenngleich die nähere Art der Teilung dem kontradiktorisch fortzusetzenden Exekutionsverfahren vorbehalten ist (3 Ob 98/10y) und von den Parteien erstattete Teilungsvorschläge das Exekutionsgericht nicht binden (RIS-Justiz RS0004282), ist die Revisionsrekurswerberin bereits jetzt darauf zu verweisen, dass dieser - dem Titel entsprechende - Teilungsvorschlag nicht unzulässig ist: In der von ihr für ihren gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 848/53 (SZ 26/268) wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen eines Exekutionstitels auf Naturalteilung der ganzen Liegenschaft nicht möglich ist, nur einen Liegenschaftsanteil in natura teilen zu lassen und mit der Vollstreckung der schon bewilligten Teilung hinsichtlich des Liegenschaftsrestes zuzuwarten. Damit ist der Anlassfall nicht vergleichbar, weil sich der Exekutionsantrag ohnedies auf sämtliche Liegenschaften bezieht. Inwiefern die Verpflichtete dadurch einen Nachteil erleiden könnte, dass - nach Naturalteilung in Ansehung ihrer Liegenschaftsanteile - die Miteigentumsgemeinschaft der Betreibenden in Ansehung von deren Liegenschaftsanteilen aufrecht bleibt, ist nicht ersichtlich.

4. Auf konkrete, der Naturalteilung entgegenstehende verwaltungsbehördliche Hindernisse beruft sich der Revisionsrekurs nicht mehr (vgl dazu 3 Ob 214/07b).

5. Schon wegen der Anwendbarkeit des § 351 Abs 3 EO (3 Ob 98/10y mwN) hat die Verpflichtete die Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

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