OGH 5Ob35/65 (RS0000318)

OGH5Ob35/652.2.2023

Rechtssatz

Trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen, da dessen Vollstreckbarkeit gegen des Erwerber gemäß § 9 EO dann gegeben ist, wenn dieser sich nicht auf das Publizitätsprinzip und seinen guten Glauben berufen kann (JBl 1953,602).

Normen

ABGB §830 B1
EO §9 A
GBG §61 B2

5 Ob 35/65OGH06.07.1965

Veröff: SZ 38/115 = EvBl 1966/3 S 15

3 Ob 175/65OGH15.12.1965

Beisatz: Auch bezüglich Kostenersatzanspruch (T1)

6 Ob 212/66OGH07.07.1966
6 Ob 399/66OGH15.03.1967

Ähnlich

3 Ob 52/69OGH14.05.1969

Beisatz: Ein Urteil auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung ist mit der sich durch die Publizitätswirkung des Grundbuches ergebenden Beschränkung nicht nur gegen, sondern auch für die Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien wirksam. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1969/413 S 634

3 Ob 94/83OGH29.06.1983

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 581/86OGH19.11.1986

Vgl; Beisatz: Die bloße Veräußerung des Miteigentumsanteiles hindert nicht, dass die Teilungsklage noch gegen den derzeitigen Miteigentümer erhoben werden kann. (T3)

3 Ob 100/86OGH10.01.1988

Ähnlich; nur: Trotz der Veräußerung des Anteiles eines auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümers kann im Falle der vorangegangenen Anmerkung der Teilungsklage ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens ergehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Teilungsklage (T5)

1 Ob 709/89OGH02.02.1990

nur T4

5 Ob 131/03fOGH08.07.2003

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bezogen auf die Teilung einer gemeinsamen Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bedeutet dies, dass die Veräußerung von Anteilen der bereits streitverfangenen Liegenschaft nicht dazu führen darf, die Begründung von Wohnungseigentum daran scheitern zu lassen, dass einem durch die bücherliche Anmerkung der Teilungsklage gewarnten Anteilserwerber-sei es wegen der zu geringen Größe seines Anteils oder aus anderen Gründen-kein Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen werden kann. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/81

3 Ob 111/11mOGH24.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 25/13dOGH29.04.2013

Vgl auch

3 Ob 33/16yOGH22.02.2017

Vgl

5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

Vgl

3 Ob 231/22zOGH02.02.2023

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0050OB00035_6500000_001