OGH 3Ob210/01f

OGH3Ob210/01f24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Horst G*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1. Wolfgang Freiherr v*****, 2. Anna Freifrau v*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (umgerechnet) 1,407.100 S sA (= 102.257,94 Euro), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, GZ 3 R 160/01b-5, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 25. April 2001, GZ 6 E 2248/01g-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der betreibende Gläubiger beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils vom 29. Jänner 1997 und eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. April 1997 eines deutschen Landgerichts sowie der rechtskräftigen Vollstreckbarkeitserklärung durch das Erstgericht zur Hereinbringung von (umgerechnet) 1,407.100 S sA die Bewilligung der Fahrnisexekution. Eine vom betreibenden Gläubiger aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Forderung geführte frühere Fahrnisexekution war bereits mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. April 1998 auf Antrag des betreibenden Gläubigers "infolge vollständiger Bezahlung der betriebenen Forderung" gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt worden. Das Erstgericht wies den nunmehrigen Exekutionsantrag ab, weil aus diesem Grund eine neuerliche Exekutionsführung nicht zulässig sei. Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es sich bei der Lösung der hier streitentscheidenden Frage nicht auf eine gesicherte Lehre und einheitliche Rsp stützen könne und eine höchstgerichtliche Rsp hiezu nicht bestehe. Die zweite Instanz vertrat, folgend Jakusch (in Angst, EO § 39 Rz 90 f) zusammengefasst die Rechtsansicht, die infolge behaupteter vollständiger Bezahlung erfolgte Einstellung einer früheren Exekution stehe der nunmehrigen Bewilligung eines neuerlichen Exekutionsantrags der betreibenden Partei nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist. Entscheidend ist hier die Frage der Rechtskraftwirkung eines solchen Einstellungsbeschlusses, insbesondere ob die rechtskräftige Einstellung einer Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers der neuerlichen Bewilligung einer Exekution entgegensteht. In der Entscheidung 1 Ob 56/21 = SZ 3/9, die Petschek (Eine eigenartige amtliche Veröffentlichung einer Fehlentscheidung in JBl 1923, 69 f) scharf ablehnte, vertrat der Oberste Gerichtshof allgemein die Auffassung, ein Einstellungsbeschluss erwachse in materieller Rechtskraft; ein neuerlicher Exekutionsantrag sei daher unzulässig.

In der jüngeren Zeit befassen sich drei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (in RIS-Justiz RS0001409) mit den Folgen der Einstellung einer Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO auf einen neuerlichen Exekutionsantrag:

Zu 3 Ob 14/69 = EvBl 1969/311 führte der Oberste Gerichtshof grundsätzlich aus, die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution bestehe in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, so als hätten sie nie stattgefunden. Die so beendete Exekution könne daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeute aber nicht, dass der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt habe, damit auch auf seine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet habe. Grundsätzlich könne trotz der Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden; sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde. Es komme also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution beziehe, deren Einstellung beantragt worden sei, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall treffe bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubigers zu, welche keiner Rechtfertigung bedürfe. In casu habe die betreibende Partei die Einstellung der gegen den Verpflichteten eingeleiteten Gehaltsexekution mit der Behauptung beantragt, es sei ein neuer Lohnpfändungsantrag notwendig. Daraufhin sei die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt worden. Aus dem Einstellungsantrag und -beschluss gingen daher keine Umstände hervor, die einer neuen Exekutionsführung entgegenstünden, sei doch in diesem Einstellungsantrag kein Verzicht auf diese Forderungen zu erblicken. In dem der Entscheidung 3 Ob 40/82 zugrundeliegenden Fall hatte die verpflichtete Partei die Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO bzw gemäß § 40 Abs 1 EO aufgrund einer Einstellungsermächtigung der betreibenden Partei, die keinerlei Hinweis auf den Grund der Einstellung enthielt, beantragt. Für eine Abweisung des danach neuerlich gestellten Exekutionsantrags, dem eine Aufstellung über bereits erfolgte Zahlungen beilag, sah der Oberste Gerichtshof keine Grundlage. Denn die Einstellung der Exekution hindere eine neuerliche Exekutionsbewilligung nur dann, wenn der Einstellungsgrund einer solchen Exekutionsführung entgegenstehe. Die bloße Tatsache, dass die betreibende Partei ohne Angabe von Gründen die Einstellung einer Exekution beantragt habe oder der Einstellung einer Exekution zustimme, rechtfertige nicht die Annahme, dass damit die betreibende Partei für immer auf die Einbringung eines neuen Exekutionsantrags verzichtet habe. Die betreibende Partei sei nicht genötigt, Gründe für die Zustimmung zur Einstellung der Exekution anzugeben. Wenn aus dem Einstellungsantrag oder -beschluss damit keine Umstände hervorgingen, die einer neuen Exekutionsführung entgegenstünden, sei diese im Zweifel immer zulässig. Die betreibende Partei sei bei einer solchen neuerlichen Exekutionsführung nicht genötigt, im Exekutionsantrag Behauptungen darüber aufzustellen, dass ihr Exekutionsrecht trotz der Einstellung der früheren Exekution aufgrund des gleichen Titels nicht erloschen sei. Dieser Umstand gehöre vielmehr zu den sogenannten Negativtatsachen, die ähnlich der Tatsache, dass der betriebene Anspruch bisher nicht erfüllt worden sei, weder behauptet noch nachgewiesen werden müssen. Hier sei es vielmehr Sache des Verpflichteten, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Behelfe die Nichtberechtigung der Exekutionsführung der betreibenden Partei geltend zu machen und nachzuweisen. Darüber hinaus enthalte der vorliegende Exekutionsantrag ohnedies Behauptungen in der Richtung, dass die betriebene Forderung durch eine Reihe ganz bestimmter Zahlungen noch nicht getilgt sei, wobei insbesondere auch die frühere Fahrnisexekution angeführt sei, woraus allein schon ableitbar sei, dass trotz einer anhängig gewesenen früheren Exekution das Exekutionsrecht der betreibenden Partei noch nicht erloschen sei.

In der eine Exekution nach § 355 EO betreffenden Entscheidung 3 Ob 110/00y führte der erkennende Senat aus, sei dem Einstellungsantrag ein Grund für die "Einstellung der Exekution nach §§ 355 ff EO gemäß § 39 EO" nicht zu entnehmen und der Antrag wegen der Einbringung durch die betreibende Partei § 39 Abs 1 Z 6 EO zuzuordnen und daher nicht weiter zu überprüfen, so könne zwar die so beendete Exekution nicht mehr fortgesetzt werden; dies bedeute aber nicht, dass die betreibende Partei damit auf die weitere Geltendmachung ihres titulierten Anspruchs in Fällen verzichte, die vom Grund der Einstellung der früheren Exekution nicht mitumfasst sind.

In der Lehre finden sich hiezu folgende Meinungen:

Nach Pollak (System des österr. Zivilprozessrechtes mit Einschluss des Exekutionsrechtes² 881 f) erlange die Entscheidung über die Einstellung nur unter den Prozessparteien und, sei ein Beteiligter Antragsteller, auch für und wider diesen die Rechtskraft. Erweiterte Rechtskraft des bejahenden Einstellungsbeschlusses habe nur in den, die öffentlichen Interessen berührenden Fällen der Exekutionsbefreiungen (§ 39 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 8 EO) statt. Solle in einem dieser Fälle aufgrund eines anderen Titels auf die gleichen Gegenstände Exekution geführt werden, in Ansehung der bereits der Einstellungsbeschluss vorliege, dann sei "bei der zweiten Beschlussfassung über die Einstellung" die erste bindend und das Gericht habe darum nur zu prüfen, ob sich die Rechtslage seit dem ersten Beschluss maßgeblich geändert habe.

Heller/Berger/Stix (EO4 489 f) gehen davon aus, dass der Einstellungsbeschluss als Entscheidung über den Rechtsschutzanspruch der materiellen Rechtskraft fähig sei. Der Ausspruch gehe immer dahin, dass die Exekution überhaupt oder in Ansehung eines gewissen Betrags, eines bestimmten Exekutionsobjekts usw eingestellt oder dass der Einstellungsantrag abgewiesen werde. Die Rechtskraft berühre allein die Parteien; habe ein sonstiger Beteiligter die Einstellung begehrt, dann auch ihn. Die Ansicht Pollaks über die erweiterte Rechtskraft der Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 8 EO auf eine Exekution aufgrund eines anderen Exekutionstitels auf die gleichen Gegenstände lehnen Heller/Berger/Stix jedoch ab; liege ein anderer vollstreckbarer Anspruch vor, so handle es sich auch um einen anderen Rechtsschutzanspruch, sodass die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung diesen nicht erfassen könne. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einstellung der Exekution einem neuerlichen Antrag auf deren Bewilligung entgegenstehe, nehmen Heller/Berger/Stix dahin Stellung, dass von einer materiellen Rechtskraftwirkung hier nur gesprochen werden könne, wenn über denselben Rechtsschutzanspruch erkannt werde, demnach Gleichheit des vollstreckbaren Anspruchs, also des Titels und des Exekutionsobjekts, mag diese auch wie bei der Fahrnisexekution nur generell angeführt sein, vorliege. Nur dann könne man sagen, es sei über den im neuerlichen Exekutionsantrag geltend gemachten Rechtsschutzanspruch bereits abgesprochen. Ferner komme es noch darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt habe, nur auf die laufende Exekution beziehe oder auch auf spätere. Ersteres treffe bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubigers zu, die keiner Rechtfertigung bedürfe (unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Schuster, Die Rechtskraftwirkung der Exekutionseinstellung nach § 39, Zl. 6 EO in GerZ 1931, 330 f; ebenso diesen ablehnend Albert A. Ehrenzweig jun., Die Rechtskraftwirkung der Exekutionseinstellung nach § 39, Z. 6 EO in JBl 1932, 119 f). Erkläre sich der betreibende Gläubiger aber mit einem Einstellungsantrag des Verpflichteten ausdrücklich oder stillschweigend (§ 56 Abs 2 und 3 EO) einverstanden, so müsse davon ausgegangen werden, dass die Exekution aus dem vom Verpflichteten geltend gemachten Grund eingestellt worden ist, auch wenn das Gericht seinen Beschluss nur mit der Zustimmung des betreibenden Gläubigers begründe.

Nach Holzhammer (Österr. Zwangsvollstreckungsrecht4 123 f) bildet der Einstellungsbeschluss das Gegenstück zum Exekutionsbewilligungsbeschluss, den er vorausetzt. Er hebe die im Exekutionsbewilligungsbeschluss angeordnete staatliche Zwangsgewalt wieder auf, weil im Exekutionstitel, in der Exekutionsbewilligung oder auch nur im Exekutionsvollzug ein Fehler stecke. Holzhammer bejaht zwar, dass die Einstellung als Beschluss formeller Rechtskraft fähig sei; dagegen genieße sie keine materielle Rechtskraft. Denn sie sei bloß die Aufhebung der bewilligten staatlichen Zwangsgewalt im laufenden Exekutionsverfahren, wirke aber nicht darüber hinaus. Daher könne auch der betreibende Gläubiger allenfalls eine neue gleichlautende Exekutionsbewilligung erlangen, ohne dass ihm eine negative Exekutionsvoraussetzung der rechtskräftigen Einstellung des Vorverfahrens entgegenstünde. Wenn der frühere Einstellungsgrund weiter wirke und nicht von Amts wegen beachtet werde, müssten ihn der Verpflichtete oder sonstige Beteiligte erneut ins Treffen führen. Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 197 f) geht - wie Holzhammer - davon aus, dass der Einstellungsbeschluss lediglich das Gegenstück zum Exekutionsbewilligungsbeschluss bilde und als solches die Aufhebung der staatlichen Zwangsgewalt bewirke. Damit gelte auch der Bewilligungsbeschluss selbst als aufgehoben, sodass es eben keine Entscheidung mehr gebe, die einer neuerlichen Bewilligung entgegenstehen könnte. Wohl aber sei es möglich, dass der Grund, der zur Einstellung geführt habe, noch immer weiterbestehe und deshalb die Exekution - sofern dieser Einstellungsgrund von Amts wegen wahrzunehmen ist - kein zweites Mal bewilligt werden dürfe. Ein Zurückweisungsgrund wegen entschiedener Sache liege aber keinesfalls vor, weil die Entscheidung über einen Einstellungsantrag immer nur das laufende Vollstreckungsverfahren betreffe. Dies ergebe sich ganz eindeutig daraus, dass das Gesetz bei der Normierung der Einstellungsgründe überhaupt nicht darauf abstelle, ob der einzelne Mangel auch für ein anderes Exekutionsverfahren von Bedeutung sein könne. Es gehe nur darum, die konkrete Exekution zu beenden. Nach Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren² Rz 284) ist der Beschluss, mit dem die Exekution eingestellt wird, der formellen Rechtskraft fähig; er habe daher insofern Gestaltungswirkung, nicht aber materielle Rechtskraftwirkung, weil die Entscheidung über einen Einstellungsantrag nur das laufende Vollstreckungsverfahren betreffe, sodass einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht der Zurückweisungsgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe.

Nach Rebernig (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 39 Rz 63) hindert die Exekutionseinstellung den Betreibenden grundsätzlich nicht daran, einen neuerlichen Antrag auf Exekutionsbewilligung zu stellen. Die beantragte (neuerliche) Bewilligung wäre aber zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde. Habe der Betreibende seinen Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 (irrtümlich) mit der vollständigen Befriedigung begründet, stehe der daraufhin gefasste Einstellungsbeschluss einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht entgegen, weil mit einem solchen Einstellungsbeschluss nicht endgültig über den Vollstreckungsanspruch des Betreibenden entschieden worden sei. Der Annahme einer materiellen Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses zur Verhinderung wiederholter, schikanöser Exekutionen bedürfe es nicht, weil sich der Verpflichtete gegen solche Exekutionen mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen könne.

Nach Jakusch (in Angst, EO § 39 Rz 90) handle es sich beim Einstellungsbeschluss um einen rein verfahrensrechtlichen Beschluss, der weder über die Exekutionskraft des der Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aussage. Seine Rechtskraftwirkung beschränke sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren. Er stehe daher einer neuerlichen gleichartigen Exektionsführung auch dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des ihm zugrundeliegenden Einstellungsgrunds in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts geändert habe. Dies schließe allerdings nicht aus, dass das Gericht aus seiner Kenntnis des Einstellungsbeschlusses heraus die neuerliche Exekutionsbewilligung wegen des Vorliegens eines von Amts wegen wahrzunehmenden Einstellungsgrunds verweigere, dies aber nicht in Bindung an den Einstellungsbeschluss, sondern deshalb, weil ein bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag bereits bekannter, von Amts wegen wahrzunehmender Einstellungsgrund die Verweigerung der Exekutionsbewilligung nach sich zu ziehen habe.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Vorerst ist zu prüfen, ob die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eine neuerliche Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung dieser Forderung verhindert. Dies ist - der nunmehr einhelligen Lehre (Jakusch aaO Rz 90; Rechberger aaO 198; Rechberger/Simotta aaO; Holzhammer aaO 123; Rebernig aaO) folgend - zu verneinen, weil der Einstellungsbeschluss nur dieses Exekutionsverfahren betrifft und als Gegenstück (contrarius actus) zum Exekutionsbewilligungsbeschluss die Aufhebung der staatlichen Zwangsgewalt bewirkt; nicht wird hingegen dadurch über die Exekutionskraft des der Exekution zugrundeliegenden Exekutionstitels und über den Bestand des betriebenen Anspruchs abgesprochen. Die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses beschränkt sich somit ausschließlich auf das betreffende Exekutionsverfahren. Die Einstellung einer früheren Exekution aufgrund desselben Exekutionstitels auf Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO stellt auch keinen Umstand dar, der die amtswegige Abweisung eines späteren Exekutionsantrags rechtfertigt. Der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 6 EO ist nämlich nicht von Amts wegen wahrzunehmen; in diesem Fall erfolgt gemäß § 39 Abs 2 EO die Einstellung der Exekution nur auf Antrag. Wenn aber der Einstellungsgrund nur auf Antrag wahrzunehmen ist, muss die Wahrnehmung dieses Umstands dem Verpflichteten überlassen bleiben. Die Existenz eines solchen Einstellungsgrunds steht daher der neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht entgegen (SZ 26/248; Jakusch aaO § 39 Rz 8). Aus dem Umstand, dass ein Exekutionsverfahren bereits mit rechtskräftigem Beschluss gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde, ist somit nicht abzuleiten, dass die neuerliche Exekutionsbewilligung deshalb abzulehnen wäre, weil (nach wie vor) ein Einstellungsgrund vorliegt; dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich nicht um einen von Amts wegen zu beachtenden Einstellungsgrund handelt und der weitere Bestand der Forderung, für die nach wie vor ein aufrechter Exekutionstitel vorliegt, nicht von Amts wegen zu prüfen ist (Jakusch aaO § 39 Rz 90).

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Einstellung der früheren Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO in einem späteren Exekutionsverfahren nicht von Amts wegen wahrgenommen werden kann, gilt daher Folgendes: Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach § 40 EO oder einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen (Jakusch aaO § 39 Rz 91). Dem Revisionsrekurs der Verpflichteten war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

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