European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00056.21Y.0421.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS‑Justiz RS0112242 [T1]). Die Bejahung oder – wie hier – Verneinung der (hier hypothetischen) natürlichen Kausalität ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen und damit ebenfalls irrevisibel (RS0022582 [T11, T12]; RS0023778 [T3]; RS0043473 [T4]).
[2] 2. Das Berufungsgericht führte schlüssig aus, der Beklagten sei der Nachweis gelungen, dass auch ohne die dem Nebenintervenienten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung der Eintritt des Schadens nicht verhindert hätte werden können. Sie habe den Nachweis erbringen können, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten derselbe Schaden eingetreten wäre. Mit allgemein gehaltenen Ausführungen zum Anscheinsbeweis und der „Bewertung“ festgestellter Tatsachen vermögen die Kläger keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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