OGH 1Ob401/54 (RS0001409)

OGH1Ob401/5430.6.1954

Rechtssatz

Bei der Einstellung einer Exekution nach § 39 Z 6 EO aus einem anderen Grunde als wegen Befriedigung bleibt die Exekutionsbewilligung nicht aufrecht. (vgl auch SZ 19/215)

Normen

EO §39 Z6 IIIF
EO §39 Z6 IVC
EO §39 Z6 IVE
EO §40

1 Ob 401/54OGH30.06.1954

Veröff: SZ 27/185 = JBl 1954,594

3 Ob 149/62OGH24.10.1962

Beisatz: Dies gilt auch bei Einstellung nach § 40 EO. (T1)

3 Ob 14/69OGH19.02.1969

Beisatz: Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf eine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Grundsätzlich kann trotz Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde, es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall trifft bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubiger zu, die keiner Rechtfertigung bedarf. (T2) Veröff: EvBl 1969/311 S 469

3 Ob 40/82OGH14.04.1982

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist bei einer solchen neuerlichen Exekutionsführung nicht genötigt, im Exekutionsantrag Behauptungen darüber aufzustellen, daß ihr Exekutionsrecht trotz der Einstellung der früheren Exekution auf Grund des gleichen Titels nicht erloschen ist. (T3)

3 Ob 110/00yOGH24.05.2000

Auch; Beis wie T2 nur: Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf eine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. (T4)

3 Ob 210/01fOGH24.04.2002

Auch; Beisatz: Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach § 40 EO oder einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen. (T5); Veröff: SZ 2002/54

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0010OB00401_5400000_001

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