OGH 2Ob731/53

OGH2Ob731/5314.10.1953

SZ 26/248

Normen

EO §1
EO §35
EO §40
EO §42 Abs1 Z1
EO §42 Abs1 Z5
ZPO §459
EO §1
EO §35
EO §40
EO §42 Abs1 Z1
EO §42 Abs1 Z5
ZPO §459

 

Spruch:

Der auf einen Endbeschluß gestützte Exekutionsantrag darf nicht wegen einer entgegenstehenden rechtskräftigen petitorischen Entscheidung abgewiesen werden.

Entscheidung vom 14. Oktober 1953, 2 Ob 731/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Auf Grund der Besitzentziehungsklage des betreibenden Gläubigers wurden die Verpflichteten mit rechtskräftigem Endbeschlusse vom 31. März 1953 des Bezirksgerichtes L. schuldig erkannt, den früheren Besitzstand des betreibenden Gläubigers in Ansehung der von den Verpflichteten besetzten Küche wieder herzustellen. Das Erstgericht hat den Räumungsantrag des betreibenden Gläubigers mit dem Beschluß vom 18. Mai 1953 abgewiesen, da inzwischen in dem von der Erstverpflichteten als Klägerin gegen den betreibenden Gläubiger als Beklagten u. a. auch in bezug auf die gegenständliche Küche zu C 1463/52 des Bezirksgerichtes L. angestrengten Räumungsprozeß (Petitorium), der anders als das Verfahren über die Besitzentziehungsklage des betreibenden Gläubigers das Recht des betreibenden Gläubigers zur Benützung der Küche zum Gegenstand hatte, mit bestätigendem Urteil des Kreisgerichtes L. vom 14. April 1953 der betreibende Gläubiger, dort als Beklagter, schuldig erkannt wurde, u. a. auch die gegenständliche Küche der Erstverpflichteten, dort als der Klägerin, sofort geräumt zu übergeben.

Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Grund des rechtskräftigen Endbeschlusses dem betreibenden Gläubiger gegen die Verpflichteten die Exekution durch zwangsweise Räumung der Küche bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Beide Instanzen gehen mit Recht davon aus, daß die rechtskräftige Entscheidung im Petitorium die bloß provisorische Entscheidung im Possessorium gegenstandslos macht (GlU. Nr. 2912, SZ. XIII/249). Die von den Unterinstanzen verschieden beantwortete Frage, ob dem Erstrichter seine Kenntnis vom Ausgange des Petitoriums zur Abweisung des auf Grund der im Possessorium ergangenen Entscheidung gestellten Exekutionsantrages führen durfte und mußte, ist im Sinne des Rekursgerichtes zu verneinen, u. zw. aus folgenden Erwägungen:

Wäre die Exekution auf Grund der im Possessorium ergangenen Entscheidung schon bewilligt, käme mangels Vorliegens eines der in § 35 Abs. 4 EO., § 36 Abs. 3 EO., § 37 Abs. 4 EO., § 39 Abs. 1 Z. 2 bis 5 und 8 EO. angeführten Gründe eine amtswegige Einstellung der Exekution nicht in Betracht, vielmehr müßten die Verpflichteten den Klags- oder Antragsweg (vgl. SZ. XIII/249) beschreiten. Wenn aber bei bereits bewilligter Exekution ein vorliegender Einstellungsgrund nur dann zu beachten ist, wenn er von einer hiezu berechtigten Partei geltend gemacht wird (z. B. durch Klage nach § 35 EO. oder Antragstellung nach § 39 Abs. 1 Z. 1 mit § 39 Abs. 2 EO. oder nach § 40 EO.), kann kein Grund dafür gefunden werden, der die Beachtung desselben Einstellungsgrundes von Amts wegen schon bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung durch Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen würde.

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