European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00213.17T.0117.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem beklagten Verein die mit 1.015,38 EUR (darin 169,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 2007 ordentliches Mitglied des beklagten Vereins und war beim österreichischen Golfverband als dessen Mitglied gemeldet. Diese Mitgliedschaft berechtigte ihn zur Teilnahme an Turnieren und zum Spielen auf fast allen Golfplätzen weltweit. Ferner war er auf der Anlage des Vereins spielberechtigt, dies gegen Entrichtung einer jährlichen Spielgebühr, die vom Kläger auch stets beglichen wurde. Die Mitgliedschaft berechtigte ihn zudem zur Teilnahme an Generalversammlungen, zur Handicapverwaltung und zum Zugang zum Caddyraum sowie damit verbundener Nutzung einer Trolley-Doppelbox.
Bis ins Jahr 2013 verlief das Vereinsleben harmonisch. Zu diesem Zeitpunkt tauchten erstmals Unstimmigkeiten auf, weil der Kläger von M***** H*****, einem weiteren Vereinsmitglied, für die Wahl zum Vizepräsidenten vorgeschlagen wurde. Dadurch zogen sich die beiden den Unmut sowohl des Vorstands als auch anderer Vereinsmitglieder zu (letztlich wurde M***** S***** in seinem Amt als Vizepräsident bestätigt). Ferner machten Gerüchte die Runde, wonach der Verein aus Vereinsmitteln eine Maschine angekauft habe, für deren Anschaffung aber eigentlich die Betreibergesellschaft (des Golfplatzes) aufkommen hätte sollen; es steht nicht fest, von wem diese Gerüchte verbreitet worden waren.
Am 25. 3. 2016 fand im B***** ein Treffen der Seniorenmannschaft des Vereins statt, bei dem eine Diskussion darüber aufkam, ob anlässlich der Generalversammlung vom 25. 2. 2014 auch über die Indexanpassung des Clubhauserrichtungsbeitrags abgestimmt worden war oder nicht. Dabei vertrat der Kläger die Auffassung, dass eine Indexsicherung nicht Inhalt der Beschlussfassung gewesen sei, während der Präsident des Vereins gegenteiliger Ansicht war und entgegnete, dass dies im Generalversammlungsprotokoll niedergeschrieben sei. Hierauf erwiderte der Kläger, dass nicht alles, was in einem Protokoll stehe, zwangsläufig richtig sein müsse. Nun fragte der Präsident den Kläger, ob dieser damit ausdrücken wolle, dass der Vorstand Protokolle fälsche, was vom Kläger ausdrücklich bejaht wurde. Außerdem hinterfragte der Kläger, ob in den Jahren 2014 und 2015 rund 100.000 EUR statutengemäß verwendet worden waren. Ob dieser Vorwürfe erhob sich der Präsident, erklärte, sich dies nicht bieten zu lassen, und verließ die Örtlichkeiten. Es steht nicht fest, ob vom Präsidenten oder anderen Vorstandsmitgliedern des Vereins jemals Generalversammlungsprotokolle gefälscht wurden; jedenfalls weder abgeändert noch gefälscht wurde das Protokoll über die Generalversammlung vom 25. 2. 2014, anlässlich welcher über den Clubhauserrichtungsbeitrag abgestimmt worden war.
Im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 5. 4. 2016 stellte der Kläger nachstehende Anträge:
Diese Antragstellung sorgte für Unruhe unter den Mitgliedern des Vereins und zog der Kläger dadurch auch den Unmut einzelner Mitglieder auf sich. Diese forderten ihn auf, doch endlich still zu sein und im Verein wieder Ruhe einkehren zu lassen. Über die Anträge wurde in der Generalversammlung nicht abgestimmt, weil dieselben vom Vereinsvorstand gar nicht erst zur Abstimmung zugelassen wurden.
In weiterer Folge beschloss der Vorstand des Vereins aufgrund der Vorkommnisse im B*****, den Kläger für die kommenden Golfsaisonen wegen vereinsschädigender Äußerungen in der Öffentlichkeit nicht mehr für Mannschaften des Vereins zu nominieren und ihn damit aus der Seniorenmannschaft auszuschließen. Der Vorstand teilte dies dem Kläger mit undatiertem Schreiben mit.
Mit Schreiben vom 23. 4. 2016 versuchte der Kläger die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und beantragte „die Aufhebung der gegen ihn verhängten Sanktion und volle Rehabilitierung seiner Person insbesondere gegenüber der Mannschaft“. Am 2. 5. 2016 beantragte er in zwei Schreiben die Einsetzung eines vereinsinternen Schiedsgerichts, und zwar einerseits im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahresspielgebühr und andererseits mit dem Ziel, den Vorstandsbeschluss, ihn für die kommende Saison nicht mehr für Mannschaften des Vereins zu nominieren beziehungsweise diesen in der Öffentlichkeit als Mannschaftsmitglied zu vertreten, aufheben zu lassen. Zur Einberufung eines Schiedsgerichts kam es dabei allerdings zu keinem Zeitpunkt.
Am 11. 5. 2016 langte beim Vorstand des Vereins ein Antrag von 35 Vereinsmitglieder ein, im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung über den Ausschluss des Klägers und des M***** H***** aus dem Verein abzustimmen, dies mit folgender Begründung:
Bei ordentlichen Mitgliedern geht man davon aus, dass diese aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und nicht durch persönliche Befindlichkeiten den ehrenamtlich tätigen Vorstand und auch immer wieder den Präsidenten persönlich angreifen.
Beschlüsse der Generalversammlung, die demokratisch abgestimmt wurden, durch juristische Spitzfindigkeiten aus persönlichen Befindlichkeiten anzufechten.
Entscheidungen die der Vorstand für das Wohl der Gemeinschaft und der Qualität des Golfplatzes trifft, immer wieder in Frage zu stellen und durch juristische Spitzfindigkeiten anzufechten.
Entscheidungen des Vorstands aus persönlichen Befindlichkeiten durch Spitzfindigkeiten anzufechten (ob in einem Mannschaftsspiel oder nicht, kann doch nicht juristisch erzwungen werden).
Imageschaden unseres Golfclubs durch diese immer wiederkehrenden Attacken (schwere Schädigung des Vereinsansehens) intern und außerhalb des Clubs.
Existenzbedrohend für den Club durch vorprogrammierte Zerwürfnisse mit der Betreibergesellschaft.
Das positive Clubleben wird durch diese Attacken massiv beeinflusst.
Am 18. 5. 2016 fand ein Deeskalationsgespräch statt, an welchem der Kläger, M***** H*****, der Präsident, M***** S*****, W***** H***** und W***** L***** teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Kläger von W***** H***** zweimalig gefragt, ob es ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Vorstand gebe, welcher Frage der Kläger jeweils auswich. Ungeachtet dessen gelangte man letztlich im Rahmen dieses Gesprächs zu einer einvernehmlichen Lösung, die vorsah, dass der Kläger die beiden am 2. 5. 2016 gestellten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts zurückzieht und im Gegenzug dazu der Vereinsvorstand den Beschluss auf Ausschluss des Klägers aus der Seniorenmannschaft aufhebt und sich M***** S***** und der Präsident dafür verwenden, dass jene Mitglieder, die die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Ausschluss unter anderem des Klägers aus dem Verein beantragt haben, ihren Antrag zurückziehen. Noch am selben Tag zog der Kläger mittels E-Mail die beiden Anträge auf Einberufung eines Schiedsgerichts vom 2. 5. 2016 zurück, der Vorstand hob den Beschluss, mit dem der Kläger aus der Seniorenmannschaft ausgeschlossen worden war, auf.
Am 19. 5. 2016 übermittelte der Kläger „vorsichtshalber“ eine E-Mail an den Verein, weil nicht gesichert sei, dass die außerordentliche Generalversammlung vom 31. 5. 2016 tatsächlich abgesagt werde, und nahm inhaltlich umfangreich und detailliert zu seinem beabsichtigten Ausschluss Stellung. Er bestritt dabei, sich einer groben Verletzung von Mitgliedspflichten oder eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht zu haben. Diese Stellungnahme wurde von M***** S***** an M***** H*****, den Präsidenten, W***** H***** und W***** L***** weitergeleitet, woraufhin der Kläger am Abend des 19. 5. 2016 an den Vereinsvorstand eine weitere E-Mail schickte: Er sei darüber schockiert, dass die Stellungnahme an W***** H***** und W***** L***** weitergeleitet worden sei, wiewohl er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Stellungnahme nur für den Fall, dass die Absage der außerordentlichen Generalversammlung nicht gelingen sollte, erstattet werde; er werde sich dennoch an die getroffene Vereinbarung halten und habe die Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bereits zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 21. 5. 2016 wurde jenen Mitgliedern, die die Abstimmung über den Ausschluss unter anderem des Klägers beantragt hatten, mitgeteilt, dass das Deeskalationsgespräch positiv verlaufen sei und daher der Ausschluss aus der Seniorenmannschaft aufgehoben werde; im Gegenzug würden der Kläger und M***** H***** ihre Anträge zurückziehen. Mit E-Mail vom 28. 5. 2016 wandte sich der Präsident an jene Mitglieder, die die Abstimmung über den Ausschluss unter anderem des Klägers aus dem Verein beantragt hatten, und appellierte an sie, ihren Antrag zurückzuziehen.
Dieser Appell schlug allerdings fehl, weshalb die für den 31. 5. 2016 angesetzte außerordentliche Generalversammlung tatsächlich abgehalten wurde. Diese stimmte mit 61 Stimmen für und mit 12 Stimmen gegen den Ausschluss des Klägers aus dem Verein, drei Mitglieder enthielten sich der Abstimmung, zwei stimmten gar nicht ab. Im Protokoll ist festgehalten, dass die Entscheidung für einen Ausschluss von stimmberechtigten Vollmitgliedern getroffen worden sei; der Vorstand werde sich gemäß den Vereinsstatuten an diese Entscheidung halten, weil es der Wille der Mehrheit der Vollmitglieder gewesen sei. Über Befragen durch den Kläger, ob er nun ausgeschlossen sei, teilte M***** S***** diesem laut Protokoll mit, dass der Kläger das Ergebnis schriftlich zugestellt bekommen werde.
In weiterer Folge teilten der Präsident und M***** S***** dem Kläger mit Schreiben vom 1. 6. 2016 mit, der Vorstand habe dessen Ausschluss als ordentliches Vereinsmitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beschlossen. Zur Begründung wurde angeführt, in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31. 5. 2016 sei bei einer Abstimmung durch die Mitglieder mit 2/3 Mehrheit für den Ausschluss des Klägers gestimmt worden.
Mit Schreiben vom 7. 6. 2016 beantragte der Kläger die Einsetzung eines vereinsinternen Schiedsgerichts zwecks Aufhebung dieses, ihn aus dem Verein ausschließenden Vorstandsbeschlusses; mit Schreiben vom 8. 6. 2016 stellte er den weiteren Antrag, dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Tatsächlich wurde weder ein Schiedsgericht einberufen noch wurde über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden.
Mit Antrag vom 13. 6. 2016 begehrte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Verein die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte zu dulden habe; er bezwecke damit die Sicherung seines Anspruchs auf Unwirksamerklärung des Vorstandsbeschlusses vom 1. 6. 2016. Diesen Antrag wies das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht ab, woraufhin der Kläger mit E-Mail vom 9. 3. 2017 durch den Verein aufgefordert wurde, die von ihm verwendete Doppel-Trolleybox zu räumen und das Schloss und zwei Chips zurückzugeben. In weiterer Folge war es dem Kläger nicht mehr möglich, den Golfsport als Mitglied des beklagten Vereins auf dessen Anlage auszuüben.
Gemäß § 12 Abs 6 der Vereinsstatuten des beklagten Vereins fallen Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern in die Zuständigkeit des Vorstands. Gemäß § 10 Abs 9 zählen unter anderem Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen in den Aufgabenkreis der Generalversammlung. Gemäß § 6 Abs 4 kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Der Kläger begehrt – soweit dies noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – die Aufhebung des Beschlusses des Vorstands vom 1. 6. 2016. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die Begründung im Vorstandsbeschluss verweise nur auf die Generalversammlung, ohne Ausschlussgründe zu nennen. Der Kläger habe weder Pflichtverletzungen begangen noch ein unehrenhaftes Verhalten gesetzt. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds gehöre nicht zum Aufgabenkreis der Generalversammlung, weshalb das Abstimmungsergebnis in der außerordentlichen Generalversammlung ohne Relevanz sei. Im Rahmen des Deeskalationsgesprächs am 18. 5. 2016 sei es zu einer Vereinbarung gekommen, an die sich der Kläger, nicht aber der Vereinsvorstand gehalten habe.
Der beklagte Verein wendet ein, der Ausschluss des Klägers sei gesetzmäßig und statutengemäß erfolgt. Bereits seit mehreren Jahren sei es regelmäßig zu Differenzen zwischen dem Kläger und den Funktionären des Vereins gekommen. Der Kläger habe nicht nur Maßnahmen des Vorstands, sondern auch die Beschlüsse der Generalversammlung angefochten und die Funktionäre, insbesondere den Präsidenten, beschuldigt, Urkunden zu fälschen und finanzielle Mittel zweckwidrig zu verwenden; er habe sich geweigert, seine laufenden Vorwürfe und Attacken gegenüber dem Vorstand einzustellen. Zahlreiche Vereinsmitglieder hätten die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Ausschluss der Vollmitglieder [Kläger] und M***** H*****“ eingebracht; gleichzeitig seien mit der Einberufung der Generalversammlung dem Kläger die Gründe mitgeteilt worden, aufgrund derer die Mitglieder seinen Ausschluss verlangten. In der Generalversammlung sei mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ausschluss des Klägers beschlossen worden. Der Vorstand habe mit Beschluss vom 1. 6. 2016 den Ausschluss des Klägers als ordentliches Mitglied des Vereins aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beschlossen. Die Ausschlussgründe seien dem Kläger nicht mehr gesondert bekannt gegeben worden, nachdem auf das Ergebnis der Generalversammlung hingewiesen worden sei, in deren Ausschreibung die Begründung für den Ausschluss des Klägers enthalten gewesen sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und inwieweit im vereinsrechtlichen Ausschlussverfahren ein „Doppelbestrafungsverbot“ gilt, ob also eine Disziplinierungsmaßnahme (hier: Nichtnominierung des Klägers für Mannschaften des Vereins und Untersagung der Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit) einen nachfolgenden Vereinsausschluss wegen desselben vereinsschädigenden Vorwurfs ausschließt.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Kläger habe einen Ausschlussgrund verwirklicht, weil er zum Ausdruck gebracht habe, der Vorstand des beklagten Vereins fälsche Protokolle, ohne dass er dies hätte unter Beweis stellen können. Sein rechtliches Gehör sei im Ausschlussverfahren nicht verletzt worden, habe er doch als Mitglied an der Generalversammlung vom 31. 5. 2016 teilgenommen. In seinem Ausschließungsbeschluss habe der Vorstand auf die Abstimmung in der Generalversammlung Bezug genommen und damit die Gründe für den Ausschluss offen gelegt; auch der Kläger selbst sei davon ausgegangen, dass die erwähnte Äußerung der Ausschließungsgrund sei, hätte er doch sonst dazu in seinem Schreiben vom 19. 5. 2016 nicht Stellung genommen. Im Deeskalationsgespräch vom 18. 5. 2016 habe der Vorstand nicht auf einen Ausschluss des Klägers verzichtet, sei eine Einigung doch daran gescheitert, dass die Mitglieder ihren Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung nicht zurückzogen; diese Rückziehung wäre aber Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einigung gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Kläger tritt im Revisionsverfahren den Überlegungen der Vorinstanzen, er habe dadurch, dass er dem Präsidenten und Vorstandsmitgliedern gegenüber zum Ausdruck brachte, der Vorstand fälsche Protokolle, ohne dies unter Beweis gestellt zu haben, einen Ausschlussgrund gesetzt, nicht (mehr) entgegen. Dies entspricht sowohl § 6 Abs 4 der Statuten des beklagten Vereins, wonach der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden kann, als auch ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Vereinsausschluss die weitestgehende Vertragsstrafe darstellt und nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf (RIS‑Justiz RS0080399); ein wichtiger Ausschlussgrund liegt dabei insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern (RIS‑Justiz RS0022285 [T4]).
Wenn der Kläger in der Revision geltend macht, ihm müsse hinsichtlich des Vorwurfs der Protokollfälschung eine Beweismaßreduzierung zu Gute kommen, sei ihm doch das Protokoll vom 25. 2. 2014 niemals vorgelegt worden, weshalb ihm die Möglichkeit genommen worden sei, den Nachweis zu erbringen, dass ein Protokoll mit dem behaupteten Inhalt falsch sei, so stellt dies lediglich den unzulässigen Versuch dar, die Feststellungen zu bekämpfen (vgl RIS‑Justiz RS0069246). Das Erstgericht hat zur Frage gefälschter Protokolle allgemein eine Negativfeststellung getroffen und konkret zum Protokoll über die Generalversammlung vom 25. 2. 2014, anlässlich der über den Clubhauserrichtungsbeitrag abgestimmt wurde, positiv festgestellt, dass dieses weder abgeändert noch gefälscht wurde. Damit liegen aber auch keine sekundären Feststellungsmängel vor, weil dies nur dann der Fall wäre, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, nicht aber, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen; dabei handelt es sich vielmehr um einen Akt der Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0053317 [T1, T3]), die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann.
Der Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein entspricht somit der materiellen Rechtslage.
2. Diesem Ausschluss steht auch nicht das Verbot einer Doppelbestrafung entgegen, wie der Kläger in der Revision meint; der Kläger sieht eine solche im Ausschluss aus der Seniorenmannschaft einerseits und im Vereinsausschluss andererseits.
2.1. Nach Art 4 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staats rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthält Art 50 Grundrechtecharta der Europäischen Union. Voraussetzung für die zum Schutz des Angeklagten eintretende „Sperrwirkung“ des Art 4 7. ZPEMRK ist ein durch rechtskräftiges Urteil oder Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren (vgl EGMR 18. 9. 2008, Bsw 28034/04 [Müller/Österreich] NL 2008, 260). Der Begriff des „strafrechtlichen Verfahrens“ entspricht in diesem Zusammenhang jenem der Art 6 und 7 EMRK (EGMR 10. 2. 2009, Bsw 14939/03 [Zolotukhin/Russland] NL 2009, 37 [ErwGr Rz 52]).
2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definiert den Strafrechtsbegriff in ständiger Rechtsprechung anhand dreier Kriterien, nämlich der Einordnung der jeweiligen Norm in der nationalen Rechtsordnung, der Natur des Vergehens und der Art und Schwere der Sanktion (EGMR Bsw 5100/71 [Engel/Niederlande] Rz 82; RIS‑Justiz RS0120945). Grundsätzlich reicht es bereits aus, wenn eines der drei Kriterien erfüllt ist (EGMR 23. 7. 2002, Bsw 34619/97 [Janosevic/Schweden]), das heißt es genügt, wenn entweder die Straftat ihrer Art nach als strafrechtlich anzusehen ist oder wenn sie mit einer Sanktion bedroht ist, die ihrer Art oder Schwere nach in den allgemeinen strafrechtlichen Bereich fällt; ein kumulativer Ansatz ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die gesonderte Analyse jedes dieser Kriterien für sich keine eindeutige Schlussfolgerung erlaubt (RIS‑Justiz RS0120945 [T18]; vgl auch Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK4 [2017] Art 6 Rz 27). Was die Natur des Vergehens betrifft, so ist insbesondere der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift bedeutsam; vor allem der Adressatenkreis einer Regelung ist entscheidend: Richtet sich eine Regelung (wenigstens potenziell) an die Allgemeinheit, spricht das für den strafrechtlichen Charakter des Vergehens (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 [2016] § 24 Rz 21; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König aaO Rz 26 – alle mit weiteren Nachweisen). Weiters können sich Indizien für den strafrechtlichen Charakter aus der Durchführung eines Verfahrens etwa durch Kriminalbeamte der Polizei oder die Zuständigkeit der Strafkammern bei Gericht ergeben (Grabenwarter/Pabel aaO unter Verweis auf EGMR Bsw 61821/00 [Ziliberberg/Moldau] Rz 34).
Disziplinarverfahren fallen im Allgemeinen nicht in den Bereich der „strafrechtlichen Verfahren“ (EGMR 10. 9. 1998, Bsw 40021/98 [H.A.R./Österreich]; 17. 12. 2013, Bsw 20688/04 [Nikolova und Vandova/Bulgarien]). Auch zu Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte sprach der EGMR aus, dass es dabei nicht um Vorschriften geht, die sich an die Allgemeinheit richten, sondern um die Ahndung von beruflichem Fehlverhalten; es handle sich um Verfahren, die von den Disziplinarbehörden und nicht von Staatsanwaltschaften und Gerichten durchgeführt werden, sodass keine strafrechtliche Entscheidung im Sinn des Art 6 EMRK vorliege (ausführlich EGMR 19. 2. 2013, Bsw 47195/06 [Müller-Hartburg/Österreich]).
Was das dritte Kriterium, also die Art und Schwere der Strafe betrifft, so stellt der EGMR auf die abstrakte Strafdrohung ab (EGMR Bsw 5100/71 [Engel/Niederlande] Rz 85), wobei sich die Rechtsprechung des EGMR in diesem Zusammenhang im Wesentlichem mit Freiheits- und Geldstrafen befasst (vgl Grabenwarter/Pabel aaO § 24 Rz 23 f; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König aaO Art 6 Rz 28). Bei Berufsverboten, wie sie etwa in Disziplinarverfahren in Betracht kommen, wird dagegen nicht der Strafbegriff, sondern der der Entscheidung über einen „zivilrechtlichen Anspruch“, nämlich auf weitere Berufsausübung, als erfüllt angesehen (RIS‑Justiz RS0120797 [T2, T3]).
2.3. Damit kommt hier aber eine Anwendung des Art 4 7. ZPEMRK nicht in Betracht:
Zunächst ist der Ausschluss aus einem Verein nach dem österreichischen Recht nicht dem „Strafrecht“ zuzuordnen. Zum zweiten ist auch die Natur des Verstoßes nicht dem Strafrechtsbereich zuzurechnen, zumal keine Vorschrift zu beurteilen ist, die sich an die Allgemeinheit richtet, sondern nur die Mitglieder des beklagten Vereins betrifft. Auch was die Sanktion betrifft, geht es nicht um Geld- oder Haftstrafen, sondern um einen Vereinsausschluss. Nicht zuletzt spricht der Vergleich mit Disziplinarverfahren, bei denen die Erfüllung des Strafrechtsbegriffs im Allgemeinen verneint wird, gegen die Anwendung von Art 4 7. ZPEMRK, sodass von einer Entscheidung über „civil rights“ (vgl auch RIS‑Justiz RS0038953), nicht aber von einer strafrechtlichen Entscheidung auszugehen ist.
2.4. Auch der Hinweis des Klägers auf die Einmaligkeitswirkung von Entscheidungen geht fehl, weil sein Ausschluss aus der Seniorenmannschaft in der Folge einvernehmlich zurückgenommen wurde; der Kläger vertritt diesbezüglich ja – durchaus zutreffend – die Auffassung, dass dies nicht unter Bedingungen, sondern unbedingt erfolgte. Im Zeitpunkt des Ausspruchs des Vereinsausschlusses bestand daher der vom Kläger als erste Sanktion bezeichnete Ausschluss aus der Seniorenmannschaft nicht mehr.
3. Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, dass die Einigung vom 18. 5. 2016 zwischen dem Vorstand des Vereins und dem Kläger lediglich unter der Bedingung zustandegekommen sei, dass die Vereinsmitglieder ihren Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung zwecks Ausschlusses des Klägers zurückziehen würden; diese Voraussetzung sei nicht gegeben gewesen. Tatsächlich hat das Erstgericht allerdings festgestellt, dass man im Rahmen dieses Gesprächs letztlich zu einer einvernehmlichen Lösung fand, die vorsah, dass der Kläger die beiden am 2. 5. 2016 gestellten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts zurückzieht und im Gegenzug dazu der Vereinsvorstand den Beschluss auf Ausschluss des Klägers aus der Seniorenmannschaft aufhebt und sich M***** S***** und der Präsident dafür verwenden, dass jene Mitglieder, die die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Ausschluss unter anderem des Klägers aus dem Verein beantragt haben, ihren Antrag zurückziehen. Eine derartige Verwendungszusage kann jedoch nicht als Bedingung interpretiert werden, würde dies doch auch den übereinstimmenden Aussagen von an diesem Gespräch beteiligten Personen (Vorstandsmitglieder des Vereins) widersprechen. Demnach ging man „nach Beendigung des Gesprächs davon aus, dass damit alle Ungereimtheiten und Missverständnisse aus der Welt geschafft seien und die Sache auf sich beruhen könne“ (AS 60; ebenso AS 57). Diese Einigung kann damit letztlich nur dahin interpretiert werden, dass der Vorstand des Vereins selbst die durch den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Protokollfälschung ausgelöste „Sache“ als beendet ansah und die von ihm ergriffene „Disziplinierungsmaßnahme“ (Ausschluss des Klägers aus der Seniorenmannschaft) aufhob.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Vereinsstatuten zwar im Sinne einer „Disziplinargewalt“ für vereinsschädigendes, statutenwidriges Verhalten Disziplinarstrafen vorsehen können (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine5 [2016] 413 f; vgl auch Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, in FS Strasser [1983] 813 [838 ff] und Rechberger/Frauenberger, Der Verein als „Richter“, ecolex 1994, 5). Diese bedürfen aber einer Grundlage in der Satzung und ihre Anwendung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl 5 Ob 507/81). Den Statuten des beklagten Vereins ist nun aber die Festlegung einer solchen Disziplinargewalt nicht zu entnehmen; vorgesehen ist nur der Ausschluss aus dem Verein (§ 6 Abs 3 und 4). Ein solcher war nach den Feststellungen der Vorinstanzen vom Vorstand des Vereins vorweg nie intendiert und vor allem auch nicht Gegenstand des Deeskalationsgesprächs vom 18. 5. 2016 beziehungsweise der aus diesem Anlass getroffenen Vereinbarung; es kann damit aber auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die „Beendigung der Sache“ durch den Vorstand dessen Verzicht auf das ihm nach § 12 Abs 6 der Vereinsstatuten des beklagten Vereins grundsätzlich zufallende Recht auf Ausschluss des Klägers als Vereinsmitglied bedeutete.
4. Tatsächlich teilten am 1. 6. 2016 der Präsident und M***** S***** dem Kläger dessen Ausschluss aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit, wobei sich dieser inhaltlich auf die Beschlussfassung der außerordentlichen Generalversammlung vom 31. 5. 2016 berief. Dies steht auch im Einklang mit den Feststellungen des Erstgerichts und dem Inhalt des Protokolls dieser Generalversammlung, wonach diese mit 61 Stimmen für und mit 12 Stimmen gegen den Ausschluss des Klägers aus dem Verein (bei letztlich fünf Stimmenthaltungen) gestimmt hatte; die Entscheidung für einen Ausschluss sei von den stimmberechtigten Vollmitgliedern getroffen worden. Darüber hinaus ist im Protokoll festgehalten, dass der Vorstand sich gemäß den Vereinsstatuten an diese Entscheidung halten und dem Kläger das Ergebnis schriftlich zukommen lassen werde.
4.1. Nach § 3 Abs 2 VerG haben die Statuten eines Vereins jedenfalls dessen Organe und deren Aufgaben zu enthalten. Nach § 5 Abs 1 VerG haben die Statuten ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) vorzusehen. Das Gesetz lässt dem Verein dabei eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten (vgl ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 23 und 25). Das bedeutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass diesbezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt (Keinert, Mitgliederversammlung des Vereins [2012] 4; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine5 169; vgl auch Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG² [2009] § 5 Rz 15). Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle möglichen Aufgaben übertragen (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 169), diese wird als „oberstes willensbildendes Vereinsorgan“ bezeichnet (ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 25; Vögel/Egger/Steirer, Der neue Verein² [2008] Rz 41; Keinert, Funktion und Kompetenzen der Mitgliederversammlung des Vereins, wbl 2011, 637; ders, Mitgliederversammlung des Vereins 11; Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht³ [2013] 98; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 [2015] § 26 Rz 57; Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht5 [2015] 84; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO).
4.2. Im vorliegenden Fall sind die Kompetenzen des Vorstands gemäß § 12 der Statuten so definiert, dass ihm alle Aufgaben zukommen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu gehört gemäß § 12 Abs 6 insbesondere der Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Gleichzeitig normiert aber § 10 Abs 9 der Statuten, dass der Generalversammlung die „Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen“ zukommt (vgl auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht5 86).
Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach § 914 ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen (RIS‑Justiz RS0008813), das heißt im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit: Die Auslegung hat wie bei generellen Normen zu erfolgen; es kommt auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an (RIS‑Justiz RS0008813 [T5]). Die Auslegung ist so vorzunehmen, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (RIS‑Justiz RS0008813 [T11]). Ausgehend davon lässt sich aus § 10 Abs 9 der Statuten durchaus ableiten, dass einem Beschluss der Generalversammlung vom Vorstand Bedeutung zugemessen werden kann.
4.3. Im Ergebnis hat nun die Generalversammlung in der Angelegenheit des Vereinsausschlusses des Klägers klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mitglieder das Verhalten des Klägers als Verwirklichung des Ausschließungsgrundes einschätzen und der Vorstand hat dies bei seinem Beschluss über den Ausschluss berücksichtigt.
5. Richtig ist zwar, dass auch ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung selbst nicht ohne Grund erfolgen dürfte. Auch die Mitgliederversammlung kann den Kläger nur ausschließen, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl RIS‑Justiz RS0022285), zumal in § 6 Abs 3 und 4 der Statuten des beklagten Vereins ausdrücklich jene Fälle geregelt sind, in denen ein Ausschluss möglich ist. An diese inhaltlichen Voraussetzungen ist auch die Mitgliederversammlung gebunden; bei einem Ausschluss, der ausgesprochen wird, obwohl keiner der in den Statuten definierten Ausschlussgründe vorliegt, wäre vom Gericht dessen Unwirksamkeit festzustellen (RIS‑Justiz RS0038953; siehe auch 6 Ob 62/17m). Der Vorstand wiederum dürfte einen insoweit statutenwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen (vgl 6 Ob 50/61) und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen habe (vgl RIS‑Justiz RS0080399).
Allerdings enthielt bereits der Antrag von 35 Vereinsmitgliedern auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowohl das angestrebte Ziel – den Ausschluss des Klägers als Mitglied des Vereins – als auch eine Begründung hiefür. Dieser Antrag war dem Kläger bekannt, er verfasste sogar eine schriftliche Stellungnahme „zu [s]einem beabsichtigten Ausschluss aus dem Verein“, die in der außerordentlichen Generalversammlung verlesen wurde, an welcher der Kläger persönlich teilnahm. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss dem auszuschließenden Mitglied vor der Entscheidung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör zu verschaffen (RIS‑Justiz RS0106615); die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst im gerichtlichen Verfahren kann dies nicht ersetzen (RIS‑Justiz RS0106615 [T2]). Da allerdings an den Ausschluss aus einem Verein nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren (RIS‑Justiz RS0105781 [T1]), genügen schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten (Höhne/Jöchl/ Lummerstorfer, Das Recht der Vereine5 421); entscheidend ist nur, dass dem Auszuschließenden die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit er sich verteidigen kann, weshalb der Auszuschließende nicht formell zu einer Äußerung aufzufordern ist, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch dazu äußern können muss (1 Ob 152/06v [ErwGr 2.]).
Vor diesem Hintergrund ist es dann aber auch unbeachtlich, dass das Schreiben des Präsidenten und des M***** S***** vom 1. 6. 2016 keine eigene Ausschlussbegründung anführt, sondern lediglich auf die Beschlussfassung der (unmittelbar zuvor und in Anwesenheit des Klägers stattgefundenen) außerordentlichen Generalversammlung vom 31. 5. 2016 und das dort erzielte Abstimmungsergebnis hinweist.
6. Zuletzt ist noch auf die Argumentation des Klägers in der Revision einzugehen, der Verein habe bis zum Ausschluss rund zweieinhalb Monate verstreichen lassen; der Ausschluss sei somit verfristet gewesen.
Zwar kann ein Vereinsausschluss nicht mit lange zurückliegenden Vorfällen gerechtfertigt werden (6 Ob 106/59; RIS‑Justiz RS0022285), die Rechtsprechung zur unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen ist aber auf die Durchsetzung von Vereinsausschlussgründen nicht anwendbar (1 Ob 45/94). Auch wenn ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes grundsätzlich gegen Treu und Glauben verstößt und das Ausschlussrecht verwirkt, muss doch bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden (1 Ob 45/94; RIS‑Justiz RS0080400); dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine5 419 f).
Im vorliegenden Fall ist eine längere Untätigkeit der Vereinsorgane nicht zu erkennen, wurde doch zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht, in deren Rahmen auch laufend Schreiben zwischen den Streitteilen ausgetauscht wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Streitgespräch im B***** am 25. 3. 2016 stattgefunden hatte, bereits am 11. 5. 2016 jedoch der Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung gestellt wurde, wobei in diesem Zusammenhang nicht feststeht, dass den Antragstellern die Vorwürfe schon (längere Zeit) vor ihrem Antrag bekannt gewesen wären.
7. Damit erfolgte der Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht zu Recht, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung steht aber lediglich ein Einheitssatz von 50 % zu.
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