1 Ob 45/94 | OGH | 17.10.1995 |
8 Ob 146/97x | OGH | 18.09.1997 |
nur: Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. (T1) |
6 Ob 251/16d | OGH | 30.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. (T2) |
6 Ob 213/17t | OGH | 17.01.2018 |
Beisatz: Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_002
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