OGH 1Ob45/94

OGH1Ob45/9417.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 158.999,40 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. September 1994, GZ 5 R 107/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. März 1994, GZ 29 Cg 11/93-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.975,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit dem Jahr 1964 Mitglied der Vereinigung der österreichischen Richter (in der Folge kurz VöR). Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, wurde er des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt; vom Obersten Gerichtshof wurde er mit Urteil vom 2.7.1986 dafür zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluß des Vorstands vom 25.11.1987 wurde der Kläger gemäß § 7 Abs.1 ihrer der Satzung der VöR wegen dieser Verurteilung aus dieser ausgeschlossen, weil er die Vereinsinteressen schwerstens geschädigt habe. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Schiedsgericht der VöR mit Beschluß vom 20.5.1988 nicht Folge.

Deshalb begehrte der Kläger mit einer am 20.2.1989 beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die VöR eingebrachten Klage zu AZ 25 Cg 64/89 die Feststellung, daß die Beschlüsse über seinen Ausschluß unwirksam seien, sodaß er weiterhin Mitglied der VöR sei. Er brachte vor, der Ausschluß sei wider Treu und Glauben verspätet erfolgt; diese Maßnahme könne auch nicht auf den - als verfassungswidrig aufgehobenen - § 268 ZPO gestützt werden, weil den Justizbehörden seit dem Frühjahr 1988 bekannt sei, daß das ihm zur Last gelegte Verbrechen von einer anderen Person begangen worden sei. Das angerufene Gericht wies das Feststellungsbegehren mit Urteil vom 28.11.1990 ab. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei und führte aus, das Vorbringen des Klägers in der Berufung, daß das Erstgericht seine Aussage den Justizbehörden sei seit März 1988 bekannt gewesen, daß die ihm zur Last gelegte Tat nicht von ihm begangen worden sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, sei nicht geeignet, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen. Von einer Aktenwidrigkeit könne im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers nicht die Rede sein. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Mordes sei eine Tatsache, die den Vereinsausschluß rechtfertige. Bei einem derartigen Sachverhalt könne auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne zwischen Verurteilung und Vereinsausschluß kein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechts angenommen werden. Es erscheine absurd, sich bei einer solchen Sachlage auf „Treu und Glauben“ zu berufen. Der beklagten Partei sei eine Mitgliedschaft des Klägers nicht zumutbar. Es sei bedeutungslos, ob er sich selbst des Mordes schuldig fühle oder allenfalls bei seinen Rehabilitationsbemühungen erfolgreich sein werde. Die Tatsache, daß er rechtskräftig als Mörder verurteilt sei, sei als vereinsschädigendes Verhalten im Sinne der Statuten der VöR zu werten.

Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28.1.1993 zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, S 50.000,-- nicht übersteige und kein Ausnahmefall gemäß § 502 Abs.3 ZPO vorliege.

Der Kläger begehrte den Ersatz der mit S 158.999,40 bezifferten Kosten, die ihm im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichts für ZRS Wien entstanden seien. Organe der beklagten Partei hätten mehrfach rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und so den Schaden des Klägers herbeigeführt. Das Oberlandesgericht Wien habe als Berufungsgericht Rechtsansichten geäußert, die unvertretbar seien. Es stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers einen Sachverhalt darstelle, der bei Berücksichtigung aller Umstände selbst bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne niemals als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechtes angesehen werden könne. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, die Ausführungen in der Berufung, daß das Erstgericht die Aussage des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, wonach den Justizbehörden seit März 1988 bekannt gewesen sei, daß er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, habe nicht die Eignung, eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufzuzeigen, sei nicht überprüfbar und daher gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nichtig.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, daß die Schwere der Straftat und das hohe Maß an Ansehensschädigung auch bei Verstreichen einer längeren Zeitspanne die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung des Vereinsausschlusses verwehre. Das rechtskräftige Strafurteil entfalte trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof Rechtskraftwirkung. Schließlich sei auch das falsche Geständnis des Klägers als vereinsschädigend zu werten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien Verfahrenskosten aufgelaufen seien, von welchen er der obsiegenden VöR einen Teilbetrag von S 10.000,-- bezahlt habe. Durch seinen Ausschluß aus der VöR sei der Kläger insoweit materiell belastet, als er nunmehr die Österreichische Richterzeitung nicht mehr kostenlos beziehen könne, sondern dafür jährlich S 1.350,-- zu bezahlen habe; die im Handel nicht erhältliche, von der Sektion Wien der VöR herausgegebene Zeitschrift „Der Wiener Richter“ erhalte der Kläger überhaupt nicht mehr. Den Mitgliedsbeitrag habe er für die Dauer des Verfahrens zu AZ 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien gerichtlich hinterlegt. Am 17.3.1988 sei in einem Verlassenschaftsverfahren ein Schreiben der Mutter des Klägers kundgemacht worden, worin sich letztere jener Tat bezichtigt habe, derentwegen der Kläger verurteilt worden sei. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien sei, insbesondere was die Bindung des Zivilgerichtes an die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die Folgerung, daß ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschlußrechtes nicht vorliege, jedenfalls vertretbar; dessen Begründung sei auch durchaus überprüfbar bzw. nachvollziehbar.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei richtig, daß Gründe, die einen Vereinsausschluß rechtfertigen, alsbald geltend zu machen seien. Ein längeres Zuwarten nach Kenntnis des Ausschlußgrundes verstoße gegen Treu und Glauben und verwirke das Ausschlußrecht. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit dürfe aber nicht überspannt werden, den Organen eines Vereins sei jeweils eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen. Trotz der längeren Untätigkeit der VöR könne aufgrund der Besonderheiten des Falles beim Kläger nicht der Eindruck entstanden sein, der Ausschlußgrund werde toleriert und dessen Ausschluß nicht mehr geltend gemacht werden, zumal mit Rücksicht auf das „ureigenste Selbstverständnis“ und den offen deklarierten Zweck der VöR, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes mit einer Mitgliedschaft bei der VöR als unvereinbar angesehen werden müsse. Das Oberlandesgericht Wien habe unter Angabe von Belegstellen und Judikatur eingehend dargelegt, weshalb es trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof dem Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984 insoweit Rechtskraftwirkung zubilligte, als sich niemand gegen eine andere Person darauf berufen könne, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe. Diese Rechtsansicht sei nicht nur vertretbar, sondern auch richtig. Ebenso verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Befangenheit der erkennenden Richter, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Unzuständigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung) sowie das Vorliegen eines Fehlers beim Bewertungsausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

A. Zur Bindungs- und Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung:

Das Oberlandesgericht Wien hat im Verfahren AZ 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien die Ansicht vertreten, die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Mordes reiche für die Feststellung der Tatsache aus, daß der Kläger tatsächlich diesen Mord begangen habe. Eines Eingehens auf die Behauptung des Klägers, der die Begehung des Mordes bestritt, habe es nicht bedurft. Diese Ansicht des Berufungsgerichts im Vorprozeß ist nicht nur vertretbar, was für sich allein schon Amtshaftungsansprüche ausschlösse (Schragel, Kommentar zum AHG2 Rz 147), sie ist auch richtig. Das Berufungsgericht hat bereits auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 240/91 und auf den Aufsatz Robert Walters in ecolex 1991, 379, verwiesen, in welchen die Ansicht vertreten wurde, daß ein rechtskräftiges Strafurteil auch ohne die Bindungsanordnung durch die aufgehobene Bestimmung des § 268 ZPO insoweit Rechtskraftwirkung entfalte, als sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen könne, daß er eine Tat, wegen der er vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen habe. Nun hatte sich auch der erkennende Senat als gemäß § 8 OGHG verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 612/95 mit der Frage zu befassen, ob ein strafgerichtliches Urteil trotz der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof bindende Wirkung auf ein wegen der abgeurteilten Tat abgeführtes Zivilverfahren entfalten könne. Er sprach darin aus, die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung wirke derart, daß der Verurteilte das Urteil des Strafgerichtes gegen sich gelten lassen müsse, und dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann wirke; daher könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Durch diese Entscheidung des verstärkten Senats wurde die Richtigkeit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes im Verfahren 25 Cg 64/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien in jeder Hinsicht bekräftigt.

B. Zur Frage des (schlüssigen) Verzichts auf das Recht zum Vereinsausschluß:

Unstrittig ist, daß Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gerichtlich voll überprüfbar sind. Einem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der mit Klage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses zu. Das Berufungsgericht führte zutreffend aus, daß der Vereinsausschluß die weitestgehende Vertragsstrafe darstellt und nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch - wie hier die VöR - Monopolcharakter hat. Das längere Zuwarten der zum Ausschluß berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlußgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlußrecht (SZ 32/49; Sprung-König in RdW 1984, 226 ff). Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muß der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden. Den Organen der VöR ist jedenfalls nicht anzulasten, daß sie den Ausschlußgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mordes erst nach Vorliegen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 2.7.1986 aufgriffen, denn erst mit diesem Urteil stand rechtskräftig fest, daß der Kläger den Mord tatsächlich begangen hatte. Daß die Verurteilung wegen Mordes mit einer Mitgliedschaft bei der VöR unvereinbar ist, wird auch vom Kläger nicht angezweifelt. Er vertritt lediglich die Ansicht, die VöR hätte ihm gegenüber den Vereinsausschluß schon wesentlich früher, zumindest aber sofort nach Vorliegen des Urteils des Obersten Gerichtshofs aussprechen müssen. Diese Ansicht kann aber nicht geteilt werden:

Die vom Revisionswerber zitierte Judikatur zur unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen ist auf die Durchsetzung von Vereinsausschlußgründen nicht anwendbar. Der Grund dafür, daß Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, liegt darin, daß ein Arbeitnehmer über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal nicht im unklaren gelassen werden soll (vgl. die auch vom Revisionswerber zitierte Entscheidung JBl 1981, 161). Der Kläger hingegen durfte als Mitglied der VöR nie darauf vertrauen, daß ihn dieser Verein trotz des von ihm begangenen Mordes als Mitglied belassen werde, wäre dieses doch für eine derartige (Berufs-)Vereinigung untragbar. Bei jedem Vereinsausschluß ist vor allem auch zu beachten, welchen Zweck der Verein verfolgt und aus welchen Mitgliedern er sich zusammensetzt; gerade bei einer Vereinigung österreichischer Richter muß ein strenger Maßstab an die Mitgliedschaft angelegt werden. Daß wegen Mordes rechtskräftig verurteilte Mitglieder aus einem solchen Verein auzuschließen sind, kann schon deshalb nicht bezweifelt werden. Das mußte auch dem Kläger stets klar sein und er war sich über sein weiteres vereinsrechtliches Schicksal auch nicht im unklaren.

Aus Erwägungen ist auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung SZ 55/63 nichts für ihn zu gewinnen: Wohl soll auch bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme dem von einer derartigen Sanktion Betroffenen ein legitimes Interesse daran zugebilligt werden, daß er nicht ungebührlich lang darüber im unklaren gelassen werde, ob sein Vertragspartner im Einzelfall von seiner Strafbefugnis Gebrauch machen will oder nicht. Der Kläger durfte aber - wie schon ausgeführt - aus dem Verhalten der VöR nicht darauf schließen, daß diese seine Verfehlung entweder nicht als strafwürdig empfunden oder aus anderen Gründen vom Vereinsausschluß abgesehen habe.

Mußte der Kläger somit jedenfalls damit rechnen, daß er aus der VöR ausgeschlossen wird, dann verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, daß der Ausschluß erst etwa 17 Monate nach dem Bekanntwerden des Urteils des Obersten Gerichtshofes, mit dem endgültig feststand, daß der Kläger einen Mord begangen hatte, erfolgte.

Das Oberlandesgericht Wien hat damit auch die Rechtsfrage nach der Tragweite der Verwirkung des Rechts auf den Vereinsausschluß nicht nur in vertretbarer Weise, sondern auch richtig gelöst.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte