OGH 1Ob45/94 (RS0080399)

OGH1Ob45/9417.10.1995

Rechtssatz

Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.

Normen

VerG §1

1 Ob 45/94OGH17.10.1995
8 Ob 146/97xOGH18.09.1997

nur: Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. (T1)

4 Ob 28/05dOGH05.04.2005
2 Ob 51/05xOGH21.04.2005

nur T1; Veröff: SZ 2005/57

7 Ob 54/05zOGH25.05.2005

nur T1

1 Ob 152/06vOGH12.09.2006
6 Ob 20/10zOGH18.02.2010

Beisatz: Inwieweit heterogene Verfehlungen in Summe doch einen Ausschlussgrund bilden können, betrifft geradezu zwingend den Einzelfall und entzieht sich daher im Hinblick auf § 502 Abs 1 ZPO einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T3); <br/>Beisatz: Hier: Monopolstellung bei Jagdverein verneint. (T4)

8 Ob 9/14bOGH25.08.2014

Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)<br/>

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Politische Partei. Ein Parteiausschlussgrund liegt bei innerparteilicher Kritik nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach § 1330 ABGB untersagt werden könnte. Aufgrund der Loyalitätspflicht gegenüber der Partei sind an die eigenen Parteimitglieder strengere Maßstäbe anzulegen (Hier: öffentliche Bezeichnung der Parteiführung als „Bande“, die sich „mies“ verhalte – Parteiausschluss berechtigt). (T6)

7 Ob 153/17aOGH18.10.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T2

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Der Vorstand dürfte einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen habe. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00045_9400000_001

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