OGH 6Ob62/17m

OGH6Ob62/17m19.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** D*****, vertreten durch Dr. Philipp Dumfarth, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, sowie 2. Fr*****, beide vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 8.720 EUR) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 21 R 205/16d‑30, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 14. April 2016, GZ 15 C 26/15x‑26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00062.17M.0419.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.336,78 EUR (darin 222,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.415,22 EUR (darin 152,84 EUR USt und 1.498 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit Mai 2011 Mitglied der Erst- und Zweitbeklagten (einheitliche Mitgliedschaft). Die Satzungen der beklagten Parteien wurden vom Erstgericht inhaltlich festgestellt und dem Ersturteil angeschlossen. Im Juni 2013 kam es zu einem Wechsel in der Person des Landesparteiobmannes. Dr. B***** R***** legte ihre Funktion zurück, Dr. W***** R***** folgte ihr nach. Diesem Wechsel waren parteiinterne Debatten vorangegangen. Der entsprechende Sonderparteitag am 9. 6. 2013 war medienöffentlich, unter anderem war der ORF mit Kameras vor Ort. Ebenfalls anwesend waren für das Präsidium der F***** ua der Obmann der Zweitbeklagten, H***** S*****, sowie die Funktionäre der Erstbeklagten G***** W***** und C***** H*****. Der Kläger hatte sich als Redner zu Wort gemeldet. Er war mit den Vorgängen rund um den Wechsel an der Spitze der Landespartei nicht einverstanden und hatte sich stichwortartig einige Argumente zusammengeschrieben. Allerdings hatte er den Schluss seiner Rede nicht vorbereitet. Sein Vorredner hatte mit einem Wortspiel aus Shakespeares „Julius Caesar“ geendet. Der Kläger suchte deshalb ebenfalls nach pointierten Schlussworten. So äußerte er abschließend:

Weil diese Bande, die sich derartig mies gegen die B***** R***** enthalten ('verhalten') hat, do moch i nimma mit. Danke.“ Bei diesen Worten zeigte der Kläger auf S*****, W***** und H*****. Der ORF Niederösterreich übertrug ua diesen Teil der Rede des Klägers.

Der Kläger hatte schon einige Wochen zuvor mit dem Gedanken gespielt, aus der Partei auszutreten, konnte aber vom Ortsparteiobmann davon abgebracht werden. Nun nach seiner Rede rechnete er fast mit einem Ausschluss, zumal der Bundesparteiobmann bei seiner Abschlussrede zwar allgemein ein Versöhnungsangebot unterbreitete, davon aber „diesen Schuft“ ausdrücklich ausnahm.

Der neu gewählte Landesparteiobmann Dr. W***** R***** wollte sein Amt eigentlich nicht mit einem Parteiausschluss beginnen. Dies teilte er am 11. 6. 2013 auch dem Ortsparteiobmann zunächst anlässlich eines Telefonats so mit. Als sich dann aber immer mehr Mitglieder bei ihm meldeten, die einen Ausschluss des Klägers forderten, zudem ein schriftlicher Ausschlussantrag durch den Bezirksparteiobmann eingebracht wurde und er schließlich auch noch vom Inhalt eines Mails erfuhr, das der Kläger am Tag zuvor verfasst hatte, wonach in der Partei die Devise gelte „Hände falten, Goschn halten“, entschloss sich Dr. W***** R***** zu Beginn der Vorstandssitzung am 11. 6. 2013 den Ausschluss des Klägers wegen Gefahr im Verzug auszusprechen. Er hielt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für nicht erforderlich. Er konnte aus seiner Sicht auch nicht ausschließen, dass der Kläger nicht in den nächsten Tagen wieder eine Zeitungsmeldung, ein Posting oder ähnliches absetzen würde und mit wechselseitigen Beschimpfungen den inneren Zusammenhalt der Partei gefährden werde.

Noch in derselben Sitzung bestätigte der Landesparteivorstand den soeben erfolgten Ausschluss, die schriftliche Ausfertigung behielt sich Dr. W***** R***** selbst vor. Diese schriftliche Ausfertigung erfolgte schließlich am 5. 8. 2013. Zuvor hatte der Kläger von seinem Ausschluss nur informell Kenntnis erlangt, weshalb er auch noch weiterhin an Veranstaltungen der Beklagten oder deren Vorfeldorganisationen teilnahm und auch zunächst weiterhin seine Funktion ausübte.

Nach Zustellung der schriftlichen Ausschlussentscheidung wendete sich der Kläger an das Landesparteigericht. Dieses entschied am 14. 4. 2014 dahingehend, dass der Berufung des Klägers nicht gefolgt werde und das angefochtene Erkenntnis „mit der Maßgabe bestätigt [wird], dass der Berufungswerber wegen parteischädigenden Verhaltens aus der F***** ausgeschlossen wird“. Mit der Frage der „Gefahr im Verzug“ befasste sich das Landesparteigericht nicht. Das vom Kläger in der Folge ebenfalls angerufene Bundesparteigericht befand die Berufung des Klägers als nicht der Verfahrensordnung entsprechend und wies sie ohne Verbesserungsverfahren zurück.

Der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit seines Parteiausschlusses.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nachprüfende Kontrolle habe sich nach den Statuten mit der Frage der Gefahr im Verzug nicht mehr zu befassen. Es sei nur eine materielle Prüfung des Ausschlussgrundes vorzunehmen. Die medienwirksame und öffentliche Äußerung des Klägers sei geeignet gewesen, dem Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit zu schaden und den inneren Zusammenhalt zu gefährden. Die Rede‑ und Meinungsfreiheit rechtfertige nicht die ehrverletzende Äußerung des Klägers. Das Wort „Bande“ sei deutlich negativ besetzt im Sinne einer kriminellen Vereinigung. Dazu komme noch der „Fingerzeiger“ auf die Leitungspersonen der Beklagten mit den Worten „die sich derartig mies verhalten hat“. Die Äußerung des Klägers sei parteischädigend, abwertend und bewusst öffentlich an die eigene amtierende Parteileitung gerichtet gewesen. Wenn der Kläger sich darauf berufe, dass andere Parteimitglieder ebenfalls heftige Äußerungen getätigt hätten, ohne aus der Partei ausgeschlossen worden zu sein, übersehe er, dass es sich jeweils um politische Aussagen zu Sachthemen gehandelt habe, gerichtet an politische Mitbewerber, nicht aber an die amtierende Parteileitung.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Die Äußerung des Klägers rechtfertige den Parteiausschluss nicht. Im Parteiprogramm der beklagten Parteien werde der Meinungsfreiheit im Allgemeinen und der Freiheit des Einzelnen im Besonderen große Bedeutung beigemessen. Auf die inkriminierte Äußerung seien die zur politischen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze anzuwenden. Wertende Äußerungen im politischen Meinungskampf und gegenüber Politikern würden in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK genießen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

1.1. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass aus dem ParteienG nicht abgeleitet werden kann, dass die Entscheidung über Fragen der Parteimitgliedschaft, des Parteiausschlusses und der Parteidisziplin ausschließlich den hiefür nach den Statuten zuständigen Parteiorganen zukomme und einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sei (6 Ob 727/78). Auch zum Verein gilt, dass die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können, so zB die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit und die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein (RIS‑Justiz RS0038953). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, können Entscheidungen von Vereinsorganen auch gerichtlich überprüft werden (RIS‑Justiz RS0038953 [T11]). Diese Grundsätze lassen sich auf politische Parteien übertragen.

1.2. Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus dem Verein hat sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0034827). Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der – mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende – Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu (RIS‑Justiz RS0038953 [T15]).

2.1. Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzugs (RIS‑Justiz RS0045138, RS0045598). Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – keine „echte“ Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 577 ff ZPO vorliegt, werden in Statuten enthaltene Klauseln, die ein Verbot enthalten, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, als temporärer Rechtsschutzverzicht gedeutet, sodass die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs erst nach Anrufung und Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts zulässig ist (8 Ob 566/93). Diese „temporäre“ Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft (RIS‑Justiz RS0045138 [T3]).

2.2. Der Umstand, dass die vom Kläger erhobene Berufung an das Bundesparteigericht von diesem als verspätet angesehen und inhaltlich nicht behandelt wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger den parteiinternen Instanzenzug ausgeschöpft hat und ihm nunmehr jedenfalls keine weiteren parteiinternen Möglichkeiten mehr offenstehen (vgl 7 Ob 197/97i). Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass sich der Kläger mit dem Erkenntnis des Landesparteigerichts im Sinne der Entscheidung 8 Ob 566/93 (bewusst) „abgefunden“ hätte. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen den Parteiausschluss des Klägers einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen.

3.1. Der Kläger wurde gemäß § 5.5.10.c des Statuts ausgeschlossen, der den Fall betrifft, dass das Verhalten des Mitglieds „geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen, den Zusammenhalt der Partei zu gefährden oder den Zielen der Partei Abbruch zu tun“.

3.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vereinsausschluss die weitestgehende Vertragsstrafe darstellt und nur aus wichtigen Gründen erfolgen darf (RIS‑Justiz RS0080399 [T1]). Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern (RIS‑Justiz RS0080399 [T3]). Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (RIS‑Justiz RS0022285 [T3]).

3.3. Die Mitglieder eines Vereins sind diesem gegenüber zur Treue verpflichtet; es besteht also eine Loyalitätspflicht (vgl RIS‑Justiz RS0009151).

3.4. Die Entscheidung 1 Ob 117/99h befasste sich mit der Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines Meinungsstreits innerhalb desselben Vereins. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein muss. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein.

3.5. Mit diesen Grundsätzen steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach an eine parteiinterne Auseinandersetzung dieselben Maßstäbe anzulegen seien wie sie von der Judikatur zu § 1330 ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden (dazu RIS‑Justiz RS0054817, RS0075696, RS0075552, RS0075554) nicht im Einklang. In der Entscheidung 1 Ob 117/99h wurde ausgesprochen, dass Kritik an der Amtsführung des „eigenen“ Vereins gewiss nicht in gleichem Ausmaß wie bei (Partei‑)Politikern zulässig sei.

4.1. Ein Parteiausschlussgrund liegt nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach § 1330 ABGB untersagt werden könnte. Die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichts, das offenbar von einem „Gleichlauf“ zwischen der Möglichkeit des Parteiausschlusses und dem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB ausging, kann nicht geteilt werden. Die vom Berufungsgericht dazu zitierten Entscheidungen 6 Ob 171/99m, 6 Ob 138/01i und 6 Ob 149/01g sind sämtliche nicht einschlägig, weil dort jeweils Äußerungen eines politischen Gegners bzw von Medien zu beurteilen waren. Für die Zulässigkeit von Kritik innerhalb der eigenen Organisation ist daraus aber nichts abzuleiten.

4.2. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die in der Revisionsbeantwortung angeführten anderen Wortmeldungen von Funktionären der Beklagten, weil diese überwiegend politische Themen im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung mit politischen Gegnern und nicht etwa innerparteiliche Kritik zum Gegenstand hatten. Die von einem anderen Funktionär verwendete (sarkastisch gemeinte) Bezeichnung „ehrenwerter Mann“ kann in ihrer Intensität nicht mit der vom Kläger verwendeten Wortwahl verglichen werden.

4.3. In der Entscheidung 6 Ob 143/14v wurde ausgesprochen, in dem Vorwurf, jemand sei Teil einer „Bluffer‑Bande“ sei nach allgemeinem Begriffsverständnis ein strafrechtlicher Bezug zu sehen, sodass diese Äußerung sogar als nach § 1330 ABGB exzessiv und unzulässig beurteilt wurde. An die im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilende Loyalitätspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten (vgl RIS‑Justiz RS0009151) sind strengere Maßstäbe anzulegen. Auch der Umstand, dass der Begriff „Bande“ im StGB bis zum 30. 9. 2002 für den heute mit „krimineller Vereinigung“ bezeichneten Tatbestand verwendet wurde, zeigt wie stark negativ und ehrverletzend der Begriff „Bande“ von einem durchschnittlichen Erklärungsempfänger (vgl RIS‑Justiz RS0031883 [T1]) verstanden werden wird. Die Äußerung des Klägers kann daher entgegen dem in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt nicht im Sinne eines im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässigen kritischen, aber sachlich‑konstruktiv formulierten Debattenbeitrags verstanden werden. Dass der Parteiobmann der Zweitbeklagten den Kläger anschließend als „Schuft“ bezeichnete, vermag den Kläger nicht zu exkulpieren, weil dies lediglich als Reaktion auf die zuvor erfolgte Provokation des Klägers erfolgte.

4.4. Zusammenfassend ist daher der Einschätzung des Erstgerichts beizutreten, dass der Kläger durch seine öffentliche Äußerung, die Parteiführung sei eine „Bande“, die sich „mies“ verhalte, die Grenzen der innerparteilich zulässigen Kritik überschritten und einen Parteiausschlussgrund gesetzt hat. Die Interessenbeeinträchtigung der Beklagten hat sich nach den Feststellungen auch darin manifestiert, dass die Medien über die Rede des Klägers berichteten und nach dem Parteitag zahlreiche Mitglieder auf den Landesvorstand zukamen und auf einen Parteiausschluss des Klägers drängten.

5. Auf die in der Revisionsbeantwortung angesprochene Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Im Übrigen hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die inkriminierte Äußerung dem Kläger nicht etwa „herausgerutscht“ sei, sondern er seine Rede quasi als „Abschlussknall“ entsprechend geplant hatte. Die gegenteiligen Ausführungen der Revisionsbeantwortung gehen nicht von diesem – wenngleich disloziert – festgestellten Sachverhalt aus (vgl RIS‑Justiz RS0043312). Zudem hat das Erstgericht festgestellt, dass die Vorgangsweise des Parteigerichts im Einklang mit der „Strafenpraxis“ der beklagten Parteien steht.

6.1. Bei der Entscheidung des Parteigerichts konnte auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits vor dem Parteitag durch seinen Austrittswillen und „auffällige“ Postings im Internet in Erscheinung getreten war. In Anbetracht dieser Umstände und der Schwere des Vorfalls, die amtierende Führungsriege der Partei am Parteitag in deren Anwesenheit und vor laufenden Kameras des ORF als „miese Bande“ zu bezeichnen, ist die Sanktion des Parteiausschlusses angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden.

6.2. Die Argumentation des Klägers, „Gefahr im Verzug“ stelle keinen selbständigen Ausschlussgrund dar, geht ins Leere. Die „Gefahr im Verzug“ wurde im vorliegenden Fall vom Landesparteiobmann lediglich als Begründung dafür herangezogen, zunächst ohne vorgehendes rechtliches Gehör des Klägers über dessen Ausschluss zu entscheiden.

7.1. Zwar kann der Ausschluss aus einem Verein bzw hier einer Partei nicht nur unter materiellen, sondern auch unter formellen Aspekten vom ordentlichen Gericht überprüft werden (RIS‑Justiz RS0034827, RS0045138 [T9]). Der Vorwurf des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden (vgl dazu RIS‑Justiz RS0106615) ist aber nicht berechtigt, weil er jedenfalls vom Landesparteigericht zu dessen Verhandlung geladen und dort einvernommen wurde. Allein der Umstand, dass er vor dem vom Landesparteivorstand ausgesprochenen „Parteiausschluss wegen Gefahr im Verzug“ nicht angehört wurde, kann den Parteiausschluss nicht unwirksam machen. Durch die Gehörgewährung vor dem Parteigericht wurde ein allfälliger Gehörverstoß im vorliegenden Fall jedenfalls saniert.

7.2. Auf den in der Revisionsbeantwortung erhobenen Vorwurf, der Kläger sei vom Parteigericht nicht ausreichend belehrt und angeleitet worden, kommt es rechtlich nicht an, weil selbst ein allenfalls vorliegender Verfahrensverstoß noch nicht automatisch die Unwirksamkeit des Parteiausschlusses nach sich ziehen könnte. Zudem dürfen an den Ausschluss aus einem Verein nicht die selben strengen Maßstäbe angelegt werden wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren (RIS‑Justiz RS0105781 [T1]).

8. Zusammenfassend war daher in Stattgebung der Revision die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

9. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet sich sowohl für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor den Vorinstanzen als auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.

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