OGH 6Ob727/78 (RS0045138)

OGH6Ob727/789.11.1978

Rechtssatz

Erkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, können in demselben Umfang gerichtlich überprüft werden wie die Entscheidung anderer Vereinsorgane. Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges (hier: FPÖ Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).

Partei

 

Normen

JN §1 CVa
VerG §4 Abs2 litg
VerG §4 Abs2 litj
VerG 2002 §8 Abs1
VerG 2002 §33
ZPO §599 Abs2

6 Ob 727/78OGH09.11.1978

Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski)

6 Ob 647/85OGH14.11.1985

Auch; Beisatz: Den Rechtsweg ausschließende Satzungsbestimmungen sind so zu verstehen, dass davon bloß die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes betroffen ist und der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte nach Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges dennoch zulässig bleibt. (T1) Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531

6 Ob 577/86OGH22.05.1986

Vgl auch; Beisatz: Dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der statutarische Instanzenzug ausgeschöpft sein müsse, ist eine Einwendung aus den dem Privatrecht zuzurechnenden Rechtsbezeichnungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen ist. (T2)

8 Ob 566/93OGH30.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, dass das Vereinsmitglied die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Dies ist unbedenklich. (T3)

10 Ob 199/97fOGH15.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/206

7 Ob 197/97iOGH05.05.1998

Auch; nur: Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges. (T4)

1 Ob 318/99tOGH25.05.2000

Beisatz: Hier: Beschlüsse von vereinsschiedsgerichtlichen Gremien (Kontrollausschuss, Protestkomitee des Burgenländischen Fußballverbands und Rechtsmittelsenat des ÖFB). (T5); Veröff: SZ 73/86

7 Ob 110/00bOGH14.12.2000

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 73/199

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Hier: Satzung des OÖ Fußballverbands; Streitigkeit wegen eines Spielertransfers vor den zunächst angerufenen Instanzen des ÖFB. (T6)

6 Ob 40/02dOGH10.10.2002
1 Ob 224/03bOGH18.11.2003

Auch

2 Ob 51/05xOGH21.04.2005

Beisatz: Daran hat sich durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert. (T7); Veröff: SZ 2005/57

7 Ob 54/05zOGH25.05.2005

Auch; Beis wie T7

7 Ob 42/06mOGH10.05.2006

Beis wie T7; Beisatz: Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kommt dann nicht zum Tragen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. (T8)

10 Ob 50/06kOGH12.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Solche Entscheidungen und Verfügungen unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. (T9); Veröff: SZ 2006/129

8 Ob 78/06pOGH21.09.2006

nur T4; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/136

7 Ob 139/07bOGH04.07.2007

Auch; nur T4; Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T10)

6 Ob 174/07tOGH13.09.2007

Beis ähnlich wie T2

8 Ob 138/08iOGH18.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T11)

7 Ob 89/11fOGH28.09.2011

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2011/120

7 Ob 172/11mOGH09.11.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/134

5 Ob 251/15wOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T8

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dass die vom Kläger erhobene Berufung an das Bundesparteigericht von diesem als verspätet angesehen und nicht behandelt wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger den parteiinternen Instanzenzug ausgeschöpft hat und ihm nunmehr jedenfalls keine weiteren parteiinternen Möglichkeiten mehr offenstehen. (T12)

7 Ob 51/17aOGH21.09.2017

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T13)

5 Ob 94/18mOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T9

8 Ob 128/19kOGH27.02.2020

Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_001

Stichworte