OGH 6Ob40/02d

OGH6Ob40/02d10.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner L*****, Börsesensal, *****, vertreten durch Brand, Lang, Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Partei Golf ***** Club B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.534,57 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. November 2001, GZ 17 R 194/01a-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 26. Juli 2001, GZ 23 C 25/01m-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Unzuständigkeit verworfen werden. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit insgesamt 1.489,55 EUR (darin enthalten 248,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger und seine Ehefrau stellten am 22. 8. 1989 einen Antrag auf Mitgliedschaft beim beklagten Verein, der einen Golfclub betreibt. Sie wählten unter den angebotenen Varianten der Mitgliedschaft jene aus, bei der um den "Kaufpreis" von 100.000 S ein unbeschränktes Spielrecht des jeweiligen Karteninhabers und ein statutengemäßes "Weiterverkaufsrecht" der Mitgliedschaft zugesichert war ("übertragbare Mitgliedschaft/Firmenmitgliedschaft"). Der jährliche Mitgliedsbeitrag betrug 18.000 S. Aufgrund der Beitrittsanträge wurde dem Kläger ein "Golfzertifikat" mit der Nummer 213 und seiner Frau eines mit der Nummer 214 ausgefolgt. Auf der Rückseite dieser "Zertifikate" sind die Rechte der Mitglieder angeführt. Dort heißt es unter anderem: "4. Die Rechte des Club-Mitglieds in der Generalversammlung werden jeweils von dem Zertifikatsinhaber, der dem Golf ***** Club B***** namhaft gemacht wurde, selbst ausgeübt, wobei er die Nominierung jährlich ändern kann (aus wichtigen Grund mit Zustimmung des Vorstandes auch während des Jahres).

5. Im Fall des Ausscheidens aus dem Club kann das Golfzertifikat durch Nominierung des neuen Mitglieds an dieses samt der Mitgliedschaft unter Beachtung der Statuten des Golf ***** Club B***** übertragen werden."

Für einen daran interessierten Inhaber eines solchen "Zertifikats" besteht die Möglichkeit, sich die Vereinsstatuten zur Einsicht zu beschaffen. Die im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers geltenden Statuten vom 1. 9. 1988 sahen sowohl die Möglichkeit der Vollmitgliedschaft ohne Übertragungsmöglichkeit als auch die vom Kläger gewählte Form der Mitgliedschaft, bei der ein Aufpreis von 40 % zu leisten war, vor. Gemäß § 15 der Statuten war der Generalversammlung unter anderem die Wahl der Schiedsrichter vorbehalten. § 19 ("Schiedsgericht") bestimmte:

"1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

2. Wenigstens ein ordentliches Mitglied des Schiedsgerichtes muss juristisch gebildet sein.

3. Das Schiedsgericht entscheidet: a) über Anträge des Vorstandes auf Ausschluss von Mitgliedern, b) über Vereinsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander c) oder zwischen Mitgliedern und dem Verein."

Gemäß § 14 der Statuten muss die Einberufung der Generalversammlung, die auch die Tagesordnung zu enthalten hat, wenigstens 14 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung per Post oder durch "Affichierung" im Clubhaus erfolgen.

In der Generalversammlung am 6. 12. 1999 wurde die Satzung teilweise, und zwar insbesondere hinsichtlich der Weitergabe der Mitgliedschaft mit ¾ Mehrheit geändert. Weiters wurden neue Schiedsrichter gewählt. Der Kläger begehrt mit der am 26. 1. 2001 eingebrachten Klage vom Beklagten 200.000 S. Er brachte vor, zwei übertragbare und frei veräußerbare Mitgliedschaften um je 100.000 S erworben zu haben. Für den Betritt zum Beklagten sei für ihn die Möglichkeit der kostenlosen Weitergabe ohne Mitspracherecht des Vereins wesentlich gewesen. Durch die Änderung der Statuten, wonach nun die Übertragung der Mitgliedschaft nur mehr für ein Jahr möglich sei und das ursprüngliche Clubmitglied bei Weitergabe nicht mehr selbst spielen dürfe, sowie die Weigerung des Vereins, die ursprüngliche Vereinbarung einzuhalten, sei in seine vertraglich gesicherten Rechte eingegriffen worden. Der wesentliche Vertragszweck sei nunmehr weggefallen. Die einseitige Änderung der Hauptleistungspflicht sei sittenwidrig. Dem Kläger stehe daher das Recht auf Vertragsrücktritt und Rückforderung des "Kaufpreises" zu. Er sei Inhaber beider Zertifikate und schon deshalb hinsichtlich beider "Kaufpreise" klagslegitimiert. Zudem seien ihm die betreffenden Ansprüche von seiner Ehefrau abgetreten worden.

Der Beklagte wendete die "Unzuständigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges" ein, weil ein Vereinsstreit vorliege und daher zwingend das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen sei. Im Übrigen beantragte der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger hielt der Einrede entgegen, dass ein rechtswirksamer Schiedsvertrag nicht vorliege, weil dem Kläger weder die Statuten noch insbesondere die darin enthaltene Schiedsklausel bekannt gewesen sei. Er habe mit einer Schiedsklausel auch nicht rechnen müssen. Diese sei überraschend und im Übrigen sittenwidrig, weil sämtliche Schiedsrichter vom Beklagten bestellt würden und der Kläger nicht berechtigt sei, selbst einen Schiedsrichter zu wählen. Es liege keine Vereinsstreitigkeit im Sinn des § 19 der Satzung vor, weil der Kläger Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend mache. Im Übrigen könne ein Vereinsschiedsgericht keine tauglichen Exekutionstitel schaffen. Das Erstgericht wies die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück. Es müsse jedem Vereinsmitglied schon aufgrund des Vereinsgesetzes bekannt sein, dass ein Verein Statuten habe. Bei Zweifeln über deren Inhalt stehe es jedermann frei, die Statuten zu studieren und allenfalls von einem Beitritt Abstand zu nehmen. Für den Kläger sei auch deshalb eindeutig erkennbar gewesen, dass der Beklagte über Statuten verfüge, weil auf diese auf der Rückseite der "Zertifikate" hingewiesen worden sei. Die Generalversammlung sei ordnungsgemäß einberufen und die Statutenänderung ordnungsgemäß beschlossen worden. Der Kläger hätte sowohl auf diesen Beschluss als auch auf die Wahl der Schiedsrichter im Fall seiner Teilnahme an der Generalversammlung einwirken können. Die Schiedsrichter stünden nicht von vornherein fest und würden nicht jeweils vom Beklagten bestimmt. Der Vorwurf der möglichen Parteilichkeit der Schiedsrichter sei daher verfehlt. Zudem habe die Vereinsbehörde die Statuten geprüft. Diese seien weder sittenwidrig noch für den Kläger nachteilig. Die Vereinbarung, Streitigkeit aus der Mitgliedschaft, um die es sich nach der vorliegenden Klage handle, vor dem Vereinsschiedsgericht auszutragen, sei daher wirksam getroffen worden, weshalb der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte verlange grundsätzlich die Ausschöpfung eines vereinsinternen Instanzenzuges. Darauf ausgerichtete Satzungsbestimmungen würden deswegen für zulässig und wirksam erachtet, weil sie geeignet seien, die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entlasten. Sie führten zu einem temporären Ausschluss der Anrufbarkeit der ordentlichen Gerichte. Es liege ein typisches Problem interner Selbstverwaltung vor, in die nicht voreilig durch die Gerichte eingegriffen werden dürfe. Die Bestellung der Schiedsrichter durch die Generalversammlung, an der jedes Vereinsmitglied teilnehmen könne, sei nicht sittenwidrig. Die Einberufung zur Generalversammlung sei durch Aushang wirksam erfolgt. Auf die tatsächliche Kenntnis des Klägers von der Abhaltung der Generalversammlung komme es nicht an. Die Schiedsklausel sei keineswegs überraschend im Sinn des § 864a ABGB.

Seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses änderte das Rekursgericht auf Antrag des Klägers dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde, weil dem Argument des Klägers, dass er auf die Auswahl der Schiedsrichter praktisch keinen Einfluss ausüben könne, Gewicht zukomme und deshalb eine Ausnahme vom Grundsatz, dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft werden müsse, vorliegen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt. Gemäß § 33 Abs 2 Vereinsgesetz 2002, das am 1. 7. 2002 in Kraft trat, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen.

Aufgrund der aus der Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgenden umfassenden rechtlichen Prüfungspflicht ist zunächst auf das Argument des Revisionsrekurses einzugehen, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. § 4 Vereinsgesetz 1951 bestimmt, dass die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis in den Statuten vorzusehen ist. Die darauf basierenden Vereinsschiedsgerichte sind statutarische Schiedsgerichte ohne Zwangkompetenz, denen sich die Parteien freiwillig unterwerfen. Sie unterscheiden sich als institutionelle Schiedsgerichte von den "Gelegenheitsschiedsgerichten", die durch ausdrückliche prozessrechtliche Vereinbarung der Parteien in Form eines Schiedsvertrages für einen konkreten Rechtsstreit errichtet werden (§§ 577 ff ZPO). Nach überwiegender Lehre stehen Schiedsgerichte mit Zwangskompetenz zu den in § 1 JN genannten Gerichten im Verhältnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die fakultativen Schiedsgerichte ohne Zwangsgewalt stehen jedoch im Verhältnis der sachlichen Unzuständigkeit (Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3 § 1 JN Rz 31, 33, 35; 3 Ob 543/94 = JBl 1995, 596 [Rummel] = RdW 1995, 468 je mwN).

Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, dass sie der Einrede der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes jedenfalls stattgeben wollten und davon ausgingen, dass die Klage beim Erstgericht wegen der Schiedsvereinbarung nicht wirksam erhoben werden könne, womit sie sinngemäß nicht nur den Zurückweisungsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (der ausdrücklich im Spruch des Erstgerichtes angeführt wurde), sondern auch der sachlichen Unzuständigkeit gegeben erachtet haben.

Die Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung in Statuten, die eine Schiedsklausel enthalten, ist strittig. In seiner Statuten einer Genossenschaft betreffenden Entscheidung 3 Ob 543/94 (= JBl 1995, 596 [Rummel]) hat der Oberste Gerichtshof nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spreche. Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genüge es, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen habe. Nach der Sonderbestimmung des § 599 Abs 2 ZPO zählen jedoch die Vereinsschiedsgerichte nicht zu den anderen statutarischen Schiedsgerichten nach § 599 Abs 1 ZPO, auf welche der Gesetzesabschnitt "schiedsrichterliches Verfahren" sinngemäß anzuwenden ist. Die in § 599 Abs 2 ZPO vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte verhindert nun zwar nicht, dass ein auf Satzungen beruhendes Vereinsschiedsgericht (zusätzlich) als Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO vereinbart werden kann. Voraussetzung dafür wäre aber die Einhaltung der gemäß § 577 Abs 3 ZPO zwingenden Schriftform (1 Ob 273/00d = JBl 2001, 728 mwN). Allein in der Beitrittserklärung zu einem Verein liegt regelmäßig keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 577 ZPO (7 Ob 110/00b unter Hinweis auf Rechberger/Frauenberger, Der Verein als Richter, ecolex 1994, 7). Dass der Kläger sich einem solchen Schiedsgericht im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO schriftlich unterworfen hätte, wurde weder behauptet noch erwiesen. Das in den Statuten vorgesehene Vereinsschiedsgericht ist aber kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO; die Bestimmungen der §§ 577 bis 598 ZPO sind auf das Vereinsschiedsgericht nicht anzuwenden.

Da die §§ 577 bis 599 Abs 1 ZPO eindeutig eine Beschränkung und einen partiellen Ausschluss der gerichtlichen Rechtsverfolgung enthalten, ist diese Beschränkung durch § 599 Abs 2 ZPO für die Vereinsschiedgerichte weggefallen. Das bedeutet also, dass Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen entschieden werden können. Soweit Fragen öffentlich-rechtlichen Vereinsrechts strittig sind, obliegt deren Entscheidung den Verwaltungsbehörden. Für die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte ist ausschließlich maßgebend, ob der Streit in den Bereich des Privatrechts fällt, ob also die strittigen Beziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein privatrechtlicher Natur sind. Ein statutenmäßig festgesetztes Vereinsschiedsgericht stellt also keinerlei Hindernis für die Anrufung des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung von privatrechtlich zu beurteilenden Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis dar (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 1 JN Rz 159 mwN). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, sind Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (SZ 51/154; SZ 59/81; JBl 1993, 597 = EvBl 1993/117 [519]; SZ 70/206 mwN).

Nach ständiger, im Schrifttum überwiegend abgelehnter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichtes allerdings erst auf dem Rechtsweg "bekämpft" werden, wenn davor der vereinsinterne Instanzenzug "ausgeschöpft" wurde (Nachweise bei Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2 § 599 Rz 2; Ballon aaO § 1 JN Rz 160). Dies wurde damit begründet, dass ordentliche Gerichte - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Entlastung - nicht "voreilig" in die Selbstverwaltung eines Vereins eingreifen sollten (SZ 42/163; 6 Ob 215/72 = MietSlg 24.497; EvBl 1975/266 [609]; JBl 1994, 833; JBl 1995, 649; 7 Ob 197/97i ua). Eine solche Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes ist im vorliegenden Fall bisher nicht ergangen, sodass sich die Frage nach dem vereinsinternen Instanzenzug eigentlich nicht stellt. Verlangt man aber für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die vorherige "Ausschöpfung" eines vereinsinternen Instanzenzugs, dann muss auch (umsomehr) die vorherige "Anrufung" des Vereinsschiedsgerichtes gefordert werden (SZ 70/206).

Die Vorinstanzen sind diesen Grundsätzen an sich gefolgt, haben aber daraus im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Unzulässigkeit des Rechtswegs abgeleitet. Bereits in der oben zitierten Entscheidung 2 Ob 78/75 = EvBl 1975/266 wurde der Rechtsweg für eine gegen einen Verein gerichtete Klage auf Feststellung der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin unter Hinweis auf ältere Entscheidungen (SZ 13/3; JBl 1931, 18; SZ 32/49; SZ 34/452; SZ 42/163) und auf das Schrifttum (Wolff in Klang2 I/1, 203) ausdrücklich für zulässig erklärt; die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die Klägerin das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte und ihr Begehren schon aus diesem Grund als verfehlt bezeichnet wurde. Auch in der Entscheidung 6 Ob 577/86 (nicht veröffentlicht) wurde ausgeführt, auf die Frage der Ausschöpfung des statutarischen Instanzenzugs vor Anrufung der ordentlichen Gerichte brauche im Verfahren über die (dort erhobene) Unzuständigkeitseinrede nicht eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine Einwendung aus den - dem Privatrecht zuzurechnenden - Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern handle, die erst mit der Entscheidung über die Sache selbst zu erledigen sei (vgl etwa SZ 42/163). Daher wurde dem Revisionsrekurs des Beklagten gegen die Verwerfung seiner Unzuständigkeitseinrede nicht Folge gegeben. Nach dem der Entscheidung 8 Ob 566/93 = JBl 1994, 833 zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Kläger, der vorher das Vereinsschiedsgericht nicht angerufen hatte, die Feststellung, dass sein Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung eines Ausschlusses dieser Ausschluss von den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden könne: Sein Begehren wurde mit Urteil abgewiesen, unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 577/86 ausdrücklich nicht zurückgewiesen. An dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit fest. In der Entscheidung 7 Ob 110/00b (Rechtssatz veröffentlicht RZ 2001, 124 und ecolex 2001, 438) ging es um die Klage eines Vereins gegen ein Mitglied auf Unterlassung jeglicher Verwendung von Verbandspapier und Verbandsstampiglien und überhaupt auf Unterlassung der Anmaßung von rechtsgeschäftlich verbindlichen Tätigkeiten wie auch auf Herausgabe von Unterlagen. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass für eine "klagsstattgebende" Entscheidung davor der verbandsinterne Instanzenzug vor den Vereinsschiedsgerichten auszuschöpfen sei, da es sich hier weder um eine grundsätzliche Frage der Vereinsstruktur handle noch eine ungeeignete Organisation des Vereinsgerichtes behauptet worden sei. Ausgehend davon, dass der Kläger sich auf einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis stütze, habe er vorweg die vereinsinternen Schlichtungsinstanzen zu befassen. Dies sei jedoch nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Da die Vereinsgerichte ganz allgemein nicht als Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO anzusehen seien, sei unabhängig von der Frage, inwieweit die konkrete Auseinandersetzung in die "Zuständigkeit" dieses Vereinsgerichtes falle, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, die sich nur auf "echte" Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO beziehen könne, verfehlt. Habe hier doch auch dann, wenn der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft worden sei, keine Zurückweisung einer von den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung zu erfolgen (vgl dazu JBl 1994, 833). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Daraus folgt, dass - unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob das vorliegende Klagebegehren überhaupt eine "Vereinsstreitigkeit" im Sinne des § 19 Z 3 der Vereinsstatuten betrifft - die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit jedenfalls zu verwerfen sind. Da der Rechtsweg zulässig und das Erstgericht sachlich zuständig ist, kommt im Rahmen der Erledigung des Revisionsrekurses auch der vom Rekursgericht für erheblich gehaltenen Rechtsfrage betreffend den (mangelnden) Einfluss des Klägers auf die Auswahl der Schiedsrichter keine Bedeutung zu.

Die Entscheidung über die Rekurs- und Revisionsrekurskosten in diesem Zwischenstreit beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO (vgl Fucik in Rechberger, ZPO2 § 52 ZPO Rz 5 mwN).

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