OGH 3Ob543/94

OGH3Ob543/9425.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei Raiffeisenverband *****, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. März 1994, GZ 6 R 17/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29.November 1993, GZ 3 Cg 246/93-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß die als Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes anzusehende Einrede der beklagten Partei verworfen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 57.870,60 (darin S 9.645,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der beklagte Raiffeisenverband ist nach seinem Statut die Spitzenorganisation und Interessenvertretung des land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, der ländlichen Kreditgenossenschaften sowie aller sonstigen Mitgliedsgenossenschaften und Mitgliedsorganisationen im Land S*****. Er hat im wesentlichen den Zweck, den Erwerb und die Wirtschaft seiner Mitglieder zu fördern, deren Interessen wahrzunehmen und zu vertreten, überhaupt das Genossenschaftswesen in dem angeführten Bundesland und hiedurch auch die Mitglieder der angeschlossenen Genossenschaften zu fördern. Zugleich ist er der gesetzliche Revisionsverband für die ihm angeschlossenen Mitgliedsgenossenschaften und Mitgliedsorganisationen. Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch die Beratung und Betreuung im Bauspar- und Versicherungsangelegenheiten sowie bei sonstigen Dienstleistungen.

Der Rechtsvorgänger der klagenden Partei, ein Spar- und Darlehenskassenverein, erklärte am 10.7.1950 schriftlich, der beklagten Partei mit 96 Geschäftsanteilen als Mitglied beizutreten und sich sowohl den Bestimmungen der bestehenden Satzungen der Genossenschaft als auch allen späteren Änderungen derselben sowie den Beschlüssen der Generalversammlung zu unterwerfen. In der Folge übernahm die klagende Partei durch "Nachzeichnungserklärungen" weitere Geschäftsanteile der beklagten Partei. Das zur Zeit des Beitritts geltende Statut erhielt im § 46 die Bestimmung, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffende Streitigkeiten" durch Unterfertigung der Beitrittserklärung einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinn der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unterwerfen.

Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 2.7.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Bezahlung von S 1,000.000 sA. Sie habe im Jahr 1987 einen Betriebsmittelkredit unter der Bedingung gewährt, daß eine Bankgarantie gegeben werde. Nach Vorliegen der Bankgarantie habe sie die beklagte Partei um Prüfung der Zeichnungsberechtigung der Personen ersucht, welche die Bankgarantie unterschrieben haben. Die Überprüfung der Zeichnungsberechtigung gehöre zu den Serviceleistungen der beklagten Partei gegenüber den Primärkassen. Unterschriftsverzeichnisse würde deshalb auch nur den Landesbanken zur Verfügung gestellt. In der Folge sei die Bankgarantie nicht eingelöst worden, weil sie nicht rechtsverbindlich unterzeichnet gewesen sei. Die von der beklagten Partei über die Zeichnungsberechtigung erteilte Auskunft sei unrichtig gewesen. Die beklagte Partei hätte dies bei entsprechender Aufmerksamkeit unschwer feststellen können. Sie (klagende Partei) habe im Konkurs über das Vermögen des Kreditnehmers einen Ausfall von jedenfalls S 1,882.783,76 erlitten.

Die beklagte Partei wendete in der ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung vor dem Vorbringen in der Sache unter Hinweis auf die in ihrem Statut enthaltene Schiedsklausel die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Durch den schriftlichen Beitritt zur beklagten Partei sei zwar die in deren Statut enthaltene Schiedsvereinbarung gegenüber der klagenden Partei wirksam geworden. Der von der klagenden Partei anhängig gemachte Rechtsstreit zähle aber nicht zu den in der Schiedsklausel genannten Angelegenheiten des Verbandes.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der beklagten Partei die Klage zurück und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Die gemäß § 599 Abs 1 iVm § 577 Abs 3 ZPO erforderliche Schriftlichkeit der Schiedsvereinbarung sei beim Beitritt eines Kreditunternehmens zu einer Genossenschaft erfüllt, wenn sie in deren Statut schriftlich festgehalten und die Unterwerfung unter die Statuten schriftlich erklärt wurde. Dies treffe hier zu. Der zu beurteilende Rechtsstreit falle auch unter die demnach wirksam vereinbarte Schiedsklausel. Unter "alle Angelegenheiten des Verbandes betreffende Streitigkeiten" seien auch jene zu verstehen, die Geschäfte und Tätigkeiten betreffen, die ihren Ursprung in der mitgliedschaftlichen Beziehung der klagenden Partei zur beklagten Partei haben. Wenn die klagende Partei Leistungen der beklagten Partei in Anspruch genommen habe, die diese aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses erbrachte, liege eine Angelegenheit des Verbandes vor, die von der Schiedsklausel des Statuts erfaßt werde. Die klagende Partei habe selbst behauptet, daß die den geltend gemachten Schadenersatz begründende Überprüfung der Zeichnungsberechtigung zu den - statutengemäßen - Serviceleistungen der Beklagten gegenüber den Primärkassen gehöre.

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Vorweg ist zu bemerken, daß mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (prorogierbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend gemacht wird (RdW 1990,379; JBl 1989,594; SZ 55/89; SZ 54/16; Miet 33.693/11 ua; Ballon, ZPR4 299 und Zulässigkeit des Rechtswegs 74; Fasching, ZPR2 Rz 2184; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 zu § 577, Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 956; vereinzelt aM Dolinar, Ruhen 70 f und Holzhammer, ZPR2 363 f). Die unrichtige Bezeichnung der Einrede durch die beklagte Partei schadet jedoch gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht und sie hat die Einrede gemäß § 240 Abs 1 iVm § 243 Abs 4 ZPO auch rechtzeitig erhoben. Überdies ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN nicht anzuwenden (RdW 1990,379;

SZ 58/60; Ballon in Fasching-FS [1983] 58; Klicka in RZ 1986, 236 f;

Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 45 JN).

In der Frage des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung ist dem Rekursgericht beizupflichten, zumal seine Rechtsansicht mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt. Nach der zuletzt zu dieser Frage ergangenen Entscheidung SZ 44/2 = HS 8491 genügt es, wenn sowohl das die Schiedsklausel enthaltende Statut als auch die Beitrittserklärung des Mitglieds schriftlich sind. Dasselbe ergibt sich aus der Entscheidung SZ 9/270. Daß darin noch ausgeführt wird, das Mitglied habe "bei der Wahl des Schiedsgerichts mitgewirkt", "daher" habe es einer besonderen Unterwerfungserklärung in der Beitrittserklärung nicht mehr bedurft, schränkt die allgemeine Aussage nicht erkennbar ein, sondern bedeutet nur eine zusätzliche Begründung. Zum Verein wurde in der Entscheidung ZBl 1929/280 gesagt, es genüge für die Zuständigkeit des statutenmäßigen Schiedsgerichts die einseitige schriftliche Erklärung des Mitgliedes, daß es sich den Statuten, die ein Schiedsgericht vorsehen, unterwirft.

Im Schrifttum verlangt Fasching (Schiedsgericht 50 und Kommentar IV 895) bloß die Formgültigkeit der Satzung und ihre Rechtswirksamkeit. An anderer Stelle (Kommentar IV 726) meint er allerdings, daß § 577 Abs 3 ZPO sinngemäß für die im § 599 Abs 1 ZPO enthaltenen Schiedsgerichtseinsetzungen gelte. Nach den Ausführungen in seinem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts2 (Rz 2238) wäre der die Schriftlichkeit fordernde § 577 Abs 3 ZPO auf statutarische Schiedsvereinbarungen überhaupt nicht anzuwenden, weil dort nur auf die §§ 578 ff Bezug genommen wird; Es ist aber auch in Betracht zu ziehen, daß ein Schreib- oder Druckfehler vorliegt. Rummel (in Strasser-FS [1983] 832) hält neben der Satzung eine schriftliche Vereinbarung im Sinn des § 577 Abs 3 ZPO nicht für erforderlich und weist darauf hin, daß die in der ersten Fassung des § 599 ZPO vorgesehene Ausnahme von der Formpflicht wegen Selbstverständlichkeit in den endgültigen Gesetzestext nicht übernommen worden sei. Die Ausführungen von Wünsch (Schiedsgerichtsbarkeit 80 f) sind nicht eindeutig, doch scheint er der Meinung zu sein, daß nur eine Schiedsklausel über Streitigkeiten auf dem Gebiet des "Individualrechtes" von den Parteien gesondert unterschrieben werden muß.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Gemäß § 599 Abs 1 ZPO finden die Vorschriften des vierten Abschnitts über das schiedsrichterliche Verfahren auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Teile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden, wobei die Anwendung der §§ 586, 592 und 595 nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn man im Sinn der Ausführung im Revisionsrekurs davon ausgeht, daß auch § 577 Abs 3 ZPO "sinngemäß" anzuwenden ist, ist für die klagende Partei nichts gewonnen. Es ist allgemein anerkannt, daß Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Fasching, Kommentar IV 726 und ZPR2 Rz 2179/5; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 577; Rechberger/Simotta Zivilprozeßrecht4 Rz 957). Wird ein eine Schiedsklausel enthaltender Vertrag von beiden Teilen unterschrieben, so ist damit noch nicht gewährleistet, daß jeder Vertragspartner die Schiedsklausel tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Ebenso ist es einheitliche Auffassung, daß ein solcher Vertrag durch Brief und Gegenbrief, also durch gesonderte Übermittlung eines schriftlichen Angebots und dessen schriftliche Annahme (vgl die §§ 862 und 862a ABGB), zustandekommen kann (JBl 1930,18; Fasching, Kommentar IV 726 und ZPR2 Rz 2179). Kommt es aber bei der Unterfertigung eines Vertrages durch beide Parteien nicht darauf an, daß dabei ausdrücklich auf die Schiedsklausel Bezug genommen wird, so kann dies auch für die Annahme eines schriftlichen Angebots nicht verlangt werden.

Genau dem Zustandekommen einer in einer Schiedsklausel enthaltenen Schiedsvereinbarung durch Brief und Gegenbrief entspricht es aber, wenn jemandem, der einer Genossenschaft beitreten will, deren Statut übermittelt wird und er sich durch den Beitritt zur Genossenschaft diesem Statut unterwirft. Da dies im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft gemäß § 3 Abs 2 GenG nur durch eine schriftliche Erklärung geschehen kann, muß nicht erörtert werden, ob, wie anscheinend Rummel (aaO) meint, eine mündliche Beitrittserklärung genügen würde. Es kann nicht darauf ankommen, daß die dem Beitrittswerber übermittelte Ausfertigung der Statuten durch ein Organ der Genossenschaft unterschrieben ist, weil dies nicht der Verkehrsübung entspricht. Dem ist aber Rechnung zu tragen, zumal gemäß § 599 Abs 1 ZPO nur die "sinngemäße" Anwendung des § 577 Abs 3 ZPO, hier also die Anwendung unter Berücksichtigung der bei einem Statut gegebenen Besonderheiten, in Betracht kommt. Der Schutz des Mitglieds kann nur im Weg des § 864a ABGB und allenfalls auch im Weg des § 879 ABGB bei sittenwidriger "Knebelung" (vgl hiezu zum - wegen § 1025 Abs 2 dZPO allerdings abweichenden - deutschen Rechtsbereich Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO53 Rz 5 zu § 1048 und für Österreich Krejci in Rummel2 Rz 86 ff zu § 879) erreicht werden. Dabei schließt sich der erkennende Senat den überzeugenden und unter Hinweis auf Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs begründeten Ausführungen Rummels (in RZ 1986, 146 ff) an, aus denen sich ergibt, daß die angeführten Bestimmungen die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung zur Folge haben können.

Für das gültige Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung genügt es also, wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung dem ihm zugegangenen, eine Schiedsklausel enthaltenden Statut unterworfen hat. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hier nicht strittig und es wird im Revisionsrekurs auch eingeräumt, daß sich der Rechtsvorgänger der klagenden Partei anläßlich des Beitritts mit dem Statut der beklagten Partei "sicher" auseinandergesetzt hat. Es ist daher vom gültigen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung auszugehen. Dabei ist hier nicht entscheidend, ob die zur Zeit des Beitritts geltende Fassung oder, wie anscheinend die beklagte Partei meint, die letzte Fassung des Statuts maßgebend ist, weil die Schiedsvereinbarung in beiden Fassungen im wesentlichen den gleichen Wortlaut hat.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem von der klagenden Partei geführten Rechtsstreit um eine "die Angelegenheit des Verbandes betreffende Streitigkeit" handelt, die vom Wortlaut der Schiedsvereinbarung erfaßt wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß die Frage, ob die beklagte Partei zur Auskunft über die Zeichnungsberechtigung aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses verpflichtet war, bei der Entscheidung über das von der klagenden Partei gestellte Klagebegehren nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Nur die Lösung dieser Frage könnte aber "die Angelegenheiten des Verbandes" betreffen. Der Ersatz eines dem Verband zuzurechnenden Schadens kann hingegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als eine solche Angelegenheit angesehen werden, weil er nicht unter dessen im Statut festgelegten Aufgabenbereich fällt. Dieses Verständnis der zwischen den Streitteilen getroffenen Schiedsvereinbarung wird durch die Rechtsprechung und das Schrifttum zu Vereinbarungen über die Errichtung von Vereinsschiedsgerichten gestützt. Hiezu ist es herrschende Auffassung, daß sie auf privatrechtliche, insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht anzuwenden sind (SZ 59/80 = GesRZ 1986, 155; SZ 37/31; ZBl 1932/231; Fasching, Schiedsgericht 51 f und Kommentar II 25; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht [1990] 80 ff; Petschek in ZBl 1932, 603 mwN; aM Rummel aaO 835 f). Ähnlich ist es in der Bundesrepublik Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage herrschende Auffassung, daß nur statutarische (körperschaftsrechtliche) Streitigkeiten und nicht auch Streitigkeiten über Individualrechte von einer in einem Statut enthaltenen Schiedsvereinbarung erfaßt sind (BGHZ 38,155; Albers aaO Rz 3 zu § 1048; Maier in MünchKomm ZPO Rz 8 zu § 1048) Eine Stütze findet die hier vertretene Auslegung schließlich auch in der Umschreibung der Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis im § 83b JN. Die in Österreich zu Genossenschaften ergangene Rechtsprechung scheint mit der dargelegten Auslegung der hier zu beurteilenden Schiedsvereinbarung zwar im Widerspruch zu stehen, sie kann aber nicht unmittelbar herangezogen werden, weil sie Ansprüche zum Gegenstand hatte, die entweder nicht ausreichend umschrieben (SZ 9/270) oder mit dem hier geltend gemachten Anspruch nicht zwingend vergleichbar (SZ 44/2) sind.

Da somit die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung den eingeklagten Anspruch nicht erfaßt, steht sie der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entgegen. Der Beschluß des Erstgerichtes war deshalb mit der dem Spruch zu entnehmenden Maßgabe wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO (vgl Fasching, Komm II 362; Fucik in Rechberger Rz 5 zu § 52 ZPO; Arb 10.306 uva) iVm § 41, bei den Kosten des Rechtsmittelverfahrens außerdem auf § 50 ZPO. Da nur über die Kosten des Zuständigkeitsstreites zu entscheiden war, hatten die Kosten der Klage außer Betracht zu bleiben.

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