Normen
VerG §4 (2) litg
VerG §599
VerG §4 (2) litg
VerG §599
Spruch:
Streitigkeiten über Bezahlung der Mitgliedsbeiträge gehören nicht vor die Vereinsschiedsgerichte.
Entscheidung vom 20. Februar 1964, 6 Ob 273/63. I. Instanz:
Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem Mitglied die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 1959 bis einschließlich 1961 im Betrage von je 1080 S und des auf ihn entfallenden Anteiles der Kosten der Errichtung und Eintragung eines Kartellvertrages zwischen den Lieferanten und den Österreichischen Zylinderschleifern in der Höhe von 840.57 S, daher insgesamt 4080.57 S. Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung, daß gemäß § 18 der Vereinsstatuten der Klägerin, alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder mit der Vereinigung selbst, durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien.
Das Erstgericht hat nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen.
Folgender Sachverhalt steht fest: Dr. Alfred B., der Vertreter der Klägerin, hat seinerzeit die Statuten der Klägerin verfaßt. Im § 18 dieser Statuten wurde in Entsprechung der Vorschrift des § 4 des Vereinsgesetzes, wonach den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entnehmen sein muß, ein Schiedsgericht festgelegt. Die grundende Generalversammlung der Klägerin fand am 15. Juni 1951 statt.
Der Beklagte trug sich mit eigenhändiger Unterschrift in die Anwesenheitsliste für diese Generalversammlung ein. In dieser Generalversammlung wurde einstimmig festgestellt, daß alle Beteiligten die Statuten gelesen haben und kennen und daß sich daher eine Verlesung erübrigt. Hierauf wurden diese Statuten beschlossen.
§ 13 Z. 4 und § 18 der damals beschlossenen Statuten lauten:„ § 13 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung ... Z. 4 Beschlußfassung über die Änderung der Statuten ...
§ 18 Schiedsgericht. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern der Vereinigung untereinander oder mit der Vereinigung selbst, entscheidet unter Ausschluß jedes anderen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden".
Über Veranlassung des Dr. Alfred B. wurde mit Wirkung vom 20. Jänner 1961 in den Statuten im § 18 erster Satz die Worte "unter Ausschluß jedes anderen Rechtsweges" und im dritten Absatz der Satz "das Verfahren richtet sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO." gestrichen und es wurde diese Streichung von der Vereinsbehörde zur Kenntnis genommen.
Die Generalversammlung der Klägerin hat bisher diese Streichungen nicht beschlossen. Der Beklagte ist davon nicht verständigt worden und hat auch seine Zustimmung zu diesen Streichungen nicht erteilt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß infolge der statutarischen Vereinbarungen des Vereinsschiedsgerichtes gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes und der Unterwerfung des Beklagten unter die Statuten durch seine eigenhändige Unterschrift ein Vereinsschiedsgericht geschaffen worden sei. Durch die festgestellten Streichungen sei für die vorliegende Rechtssache die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht begrundet worden, weil Streitigkeiten wegen Mitgliedsbeiträgen vor das Schiedsgericht gehörten. Hinsichtlich des geltendgemachten Kostenanteiles für die Errichtung und Eintragung des Kartellvertrages habe die im § 7 des Kartellvertrages enthaltene Schiedsklausel Platz zu greifen, wonach sich die Vertragschließenden in allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Entscheidung eines Schiedsgerichtes unterwerfen, gegen welches ein Rechtsmittel nicht statt hat.
Da beide eingeklagten Forderungen der Klägerin aus der Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin herrührten, handle es sich um rein vereinsrechtliche Ansprüche, weshalb mit Rücksicht auf die im § 18 der Statuten und im § 7 des Kartellvertrages festgelegten Schiedsgerichte die von dem Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sich als begrundet erweise und daher die Klage zurückzuweisen gewesen sei.
Infolge Rekurses der Klägerin änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wurde.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß Schiedsgerichtsklauseln, die auf Grund der Bestimmungen des § 4 (2) lit. g des VereinsG. 1951 in die Vereinsstatuten aufgenommen werden müssen, sich auf privatrechtliche Ansprüche, wozu auch die Mitgliedsbeiträge gehörten, nicht bezögen. Dies ergebe sich auch daraus, daß für das vereinsschiedsgerichtliche Verfahren die Bestimmungen der ZPO., so auch des § 594 ZPO. nicht gelten, weshalb derartige Schiedssprüche nicht vollstreckbar seien. Soweit aber für den vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 599 (1) ZPO. in Betracht zu ziehen seien, habe der Beklagte den Nachweis nicht erbracht, daß er sich durch schriftliche Erklärung den Vereinsstatuten, die ein Schiedsgericht vorsehen, unterworfen habe. Die Unterfertigung der am Tage der Gründungsversammlung aufgelegten Anwesenheitsliste genüge nicht.
Was aber die anteiligen Kosten des Kartellvertrages anlange, habe der Beklagte nicht behauptet, daß er mit der Klägerin diesbezüglich einen Schiedsvertrag im Sinn des § 577 ZPO. abgeschlossen habe. Da sohin zur Entscheidung über die beiden Klagsansprüche weder das im § 18 der Statuten im Sinn des § 4 (2) lit. g VereinsG. 1951 noch sonst ein Schiedsgericht nach § 577 ff. ZPO. in Betracht komme, sei in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unzuständigkeitseinrede zurückzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen im wesentlichen dahin, daß das im § 18 der Statuten festgelegte Schiedsgericht infolge Bezugnahme auf die Bestimmungen der ZPO. nicht ein Vereinsschiedsgericht im Sinn des § 599 (2) ZPO. sei, sondern ein Schiedsgericht nach § 599 (1) ZPO., weshalb es auch zur Entscheidung über privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sei. Überdies liege aber auch, da die Voraussetzungen nach § 577 (1) letzter Halbsatz und (2) ZPO. durch die Formulierung des § 18 der Statuten gegeben seien, ein vereinbartes Schiedsgericht nach § 577 ZPO. vor, wobei dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 577 (3) ZPO.) dadurch Genüge getan sei, daß die Schiedsgerichtsklausel in den schriftlichen Statuten der Klägerin enthalten sei, welche in der Gründungsversammlung ausdrücklich beschlossen worden seien, wobei dieser Beschluß vom Kläger durch seine Unterschrift auf der Anwesenheitsliste zu dieser Generalversammlung anerkannt worden sei.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die nachträgliche Streichung der Sätze über die Anwendungen der Bestimmungen der ZPO. und den Ausschluß jedes anderen Rechtsweges im § 18 der Statuten durch den Vertreter der Klägerin und die Kenntnisnahme dieser Streichung durch die Vereinsbehörde rechtlich deshalb unerheblich ist, weil nach § 13 Z. 4 der Statuten eine Statutenänderung von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ein derartiger Beschluß aber, wie feststeht, bisher nicht gefaßt wurde. Es haben also für diesen Rechtsstreit die angeführten Streichungen in den Statuten unberücksichtigt zu bleiben.
Im § 18 der Statuten (vor der Streichung) wurde im wesentlichen bestimmt, daß über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern der Vereinigung untereinander oder mit der Vereinigung selbst unter Ausschluß jedes anderen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, das aus fünf Personen besteht und dessen Verfahren sich nach den Bestimmungen der ZPO. richtet. Diese Regelung stellt, abgesehen von der Verweisung auf die Bestimmungen der ZPO., lediglich die Durchführung des § 4 (2) lit. g des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 (Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 15. 11. 1867, RGBl. Nr. 134, über das Vereinsrecht) dar, wonach unter anderem den Vereinsstatuten zu entnehmen sein muß, "die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis". Dies war auch, wie feststeht, Sinn und Zweck der im § 18 der Statuten enthaltenen Schiedsklausel.
Die überwiegende Rechtsprechung und Lehre gehen dahin, daß vor die Vereinsschiedsgerichte, die in Gemäßheit der Bestimmungen des § 4
(2) lit. g Vereinsgesetz 1951 in den Vereinsstatuten zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis konstituiert sind, nur die Streitigkeiten gehören, die das Vereinsleben selbst betreffen, also im wesentlichen vereinsrechtliche Streitigkeiten (insbesondere Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Vereinsleitung über den Umfang der Vereinspflichten, deren Ausübung, den Aufgabenkreis des Vorstandes und über Disziplinarmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder), nicht aber vermögensrechtliche (privatrechtliche) Streitigkeiten (EvBl. 1963 Nr. 323, EvBl. 1935 Nr. 659, ZBl. 1932 Nr. 281, GlUNF. Nr. 2495, 2587 und 2743, Petschek - Stagel S. 241, Fasching, II., S. 25 zu Art. XII EGzZPO., Pollak[2], II. Teil, S. 774, Brindelmayer - Markowicz Vereins- und Versammlungsrecht 1951, S. 28, Petschek im ZBl. 1932 Bemerkungen zur Entscheidung Nr. 231).
Hinsichtlich der Frage, ob die Streitigkeiten wegen der Mitgliedsbeiträge zu den Streitigkeiten aus dem Vereinsgesetz gehören, oder nicht darunterfallende privatrechtliche Streitigkeiten sind, gehen die Meinungen auseinander. Die erstgenannte Auffassung wird von Fasching und Pollak vertreten, die sich dabei auf die Entscheidungen GlU. Nr. 13750 = Nowak III 178 und OG. Brünn vom 9. 1. 1923 Vazny 2146 stützen, ohne jedoch mit eigener Argumentation ihre Auffassung zu begrunden.
Hingegen vertritt 2 Ob 56/32 = ZBl. 1932, Nr. 231, ferner Petschek a. a. O. und ihm folgend die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 28. 6. 1935 = EvBl. 1935 Nr. 659 die Auffassung, daß Streitigkeiten wegen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge privatrechtliche Streitigkeiten seien, welche nicht vor die Vereinsschiedsgerichte gehören. Diese Auffassung wird im wesentlichen wie folgt begrundet:
Die Anordnung des § 4 (2) lit. g VereinsG. 1951 sei polizeilicher Natur und habe den Zweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Verein dadurch zu sichern, daß im vorhinein bestimmt wird, wie etwaige dieses Interesse gefährdende Streitigkeiten geschlichtet werden sollen. Dagegen habe die Verwaltungsbehörde keinen Grund, auch für die Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten in den Statuten vorzusorgen, da hiefür ohnehin die ordentlichen Gerichte bestunden. Bloß Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und gegenüber der Leitung des Vereins, also im wesentlichen Disziplinarsachen, sollen durch diese Schiedsgerichte entschieden werden und nichts deute darauf hin, daß darüber hinaus auch vermögensrechtliche Ansprüche dem Schiedsgericht unterworfen sein sollen. Der Zweck der Bestimmung des § 599 (2) ZPO. gehe dahin, zu verhüten, daß derartige Vereinsschiedsgerichte als Schiedsgerichte im Sinn der ZPO. angesehen und demgemäß die Bildung der Richterbank und des Verfahrens ihren Vorschriften unterworfen werden. Die Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis seien eben nicht "Rechtsstreitigkeiten" im Sinn des § 577 ZPO., das Verfahren nicht schiedsgerichtliches Verfahren. Es seien aber auch deshalb privatrechtliche Ansprüche nicht zulässiger Gegenstand des vereinsschiedsgerichtlichen Verfahrens, weil für dieses überhaupt nicht die ZPO. gelte, sohin auch nicht § 594 ZPO., was bedeute, daß der Schiedsspruch nicht mit Urteilswirkung und insbesondere nicht mit Vollstreckbarkeit ausgestattet sei. § 1 Z. 16 EO. sei darauf nicht anwendbar und es wären darum, da auch das VVG. eine Hilfe nicht biete, die auf jenem Weg geltend zu machenden subjektiven Rechte um ihre Durchsetzbarkeit mittels Zwangsvollstreckung gebracht.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugenden Argumentation Petscheks, insbesondere mit Rücksicht auf die letztgenannten Ausführungen über die mangelnde Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche solcher unter § 599 (2) ZPO. fallender Vereinsschiedsgerichte, an. Es gehören daher Streitigkeiten wegen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge nicht vor die in den Vereinsstatuten in Entsprechung der Bestimmung des § 4 (2) lit. g VereinsG. 1951 zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis eingesetzten Vereinsschiedsgerichte.
Im vorliegenden Fall könnte aber mit Rücksicht darauf, daß im § 18 der Statuten ausdrücklich bestimmt wird, daß das Verfahren vor dem Schiedsgericht sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO. richtet, geschlossen werden, daß auch vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor dieses Schiedsgericht gehören, weil in diesem Fall die Argumente Petscheks nicht mehr durchschlagend seien, da infolge der Verweisung auf die Bestimmungen der ZPO., § 594 ZPO. für die Schiedssprüche dieses Schiedsgerichtes gelte und daher deren Vollstreckbarkeit gegeben sei. Daraus könnte demnach geschlossen werden, daß gar kein Schiedsgericht vorliege, auf welches die Bestimmungen des § 599 (2) ZPO. anwendbar seien, sondern ein solches nach § 599 (1) ZPO. dessen Schiedsklausel ganz allgemein alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, somit auch vermögensrechtliche, umfasse. Hiebei ist aber zu bedenken, daß die statutenmäßige Übertragung einer solchen Entscheidungsbefugnis an ein Vereinsschiedsgericht durch die Bestimmungen des § 4 (2) lit. g Vereinsgesetz 1951 nicht gedeckt ist, weshalb in einem solchen Fall nicht gesagt werden kann, daß ein in gesetzlich zulässiger Weise "(§ 599 (1) ZPO.)" durch die Statuten angeordnetes Schiedsgericht vorliege, dem die Vereinsmitglieder schon bloß auf Grund ihrer Mitgliedschaft unterworfen sind. Eine derartig weitgehende statutarische Schiedsklausel bedarf vielmehr für ihre Wirksamkeit zufolge der Bestimmungen des vierten Abschnittes der ZPO., insbesondere des § 577 (3) ZPO., einer formgerechten Parteienerklärung (Fasching a. a. O. S. 25/26), zumindest der einseitigen schriftlichen Erklärung des Mitgliedes, daß es sich den Statuten des Vereines, die ein derartiges Schiedsgericht vorsehen, unterwerfe (1 Ob 157/29 = ZBl. 1929 Nr. 280).
Nun vermag der Beklagte selbst nicht zu behaupten, daß er eine solche schriftliche Unterwerfungserklärung abgegeben habe.
Er vermeint vielmehr, daß dem Erfordernis der Schriftlichkeit dadurch bereits entsprochen sei, daß die Schiedsklausel in den schriftlichen Satzungen enthalten sei, welche in der Gründungsversammlung beschlossen worden seien, wobei er durch seine Unterschrift auf der Anwesenheitsliste diesen Beschluß ausdrücklich schriftlich anerkannt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Unterschrift des Beklagten auf der Anwesenheitsliste besagt nichts darüber, ob er bei der Abstimmung überhaupt anwesend war, und es geht auch aus ihr nicht hervor, daß er sich der Schiedsklausel unterworfen hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung 1 Ob 151/54 verwiesen, wonach damit, daß die Satzungen dem Mitglied übersendet wurden und ihr Empfang von ihm schriftlich bestätigt wurde, das im § 577 (3) ZPO. enthaltene Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt ist.
Es kann sich daher der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Schiedsklausel des § 18 der Vereinsstatuten berufen.
Soweit aber das Erstgericht hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Mitglieder vorgeschossenen Kosten des Kartellvertrages auf das im § 7 dieses Kartellvertrages vereinbarte Schiedsgericht bezug nahm, verweist das Rekursgericht zutreffend darauf, daß der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede lediglich auf § 18 der Statuten gegrundet hat. Überdies geht aus der vorgelegten Ausfertigung des Kartellvertrages gar nicht hervor, zwischen welchen Parteien er abgeschlossen wurde und es hat auch der anwaltlich vertretene Beklagte es unterlassen, hinsichtlich der im genannten Kartellvertrag enthaltenen Schiedsgerichtvereinbarung und der Parteien dieses Kartellvertrages Behauptungen aufzustellen, weshalb der im § 7 dieses Kartellvertrages enthaltene Schiedsvertrag für diesen Rechtsstreit bedeutungslos ist.
Aus allen diesen Gründen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß hinsichtlich der gegenständlichen vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen es sich um die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und die Rückzahlung der von der Klägerin für ihre Mitglieder vorgeschossenen Beträge handelt (letzteres fällt auch keineswegs unter den im § 2 der Statuten normierten Vereinszweck), die auf § 18 der Vereinsstatuten gegrundete Unzuständigkeitseinrede des Beklagten nicht begrundet ist.
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