OGH 8Ob566/93

OGH8Ob566/9330.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic in der Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Dr.Adolf Concin und Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte Partei E***** Sportverein ***** vertreten durch Dr.Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 17.Februar 1993, GZ 1 b R 21/93-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 20.November 1992, GZ 4 C 1470/91p-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben:

Das angefochtene Urteil, das in seinem abändernden Teil mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in seinem bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß es insoweit lautet:

"Das Klagebegehren, es werde festgestellt,

daß der von der beklagten Partei in der Vorstandssitzung (Ausschußsitzung) vom 18.6.1991 ausgesprochene Ausschluß des Klägers diesem gegenüber unwirksam und somit der Kläger weiterhin Mitglied der beklagten Partei ist, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 41.285,76 (einschließlich S 6.367,96 USt und S 3.000,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der sportlichen und geistigen Tätigkeit ihrer Mitglieder und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

In § 9 der Satzungen heißt es unter "Rechte und Pflichten der Mitglieder":

"Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten."

In § 10 ist die Beendigung der Mitgliedschaft wie folgt geregelt:

"d) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist vereinsintern die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung an das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen ab dem Tag des Ausschlusses zu erfolgen.

e) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs d) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes ausgesprochen werden."

Das Schiedsgericht ist in § 18 der Satzungen geregelt. Es heißt dort:

"In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig."

Infolge von Streitigkeiten mit dem Obmann der beklagten Partei wurde der Kläger vom Vorstand in der Ausschußsitzung vom 18.6.1991 ausgeschlossen.

Der Kläger rief das vereinsinterne Schiedsgericht nicht an, brachte aber am 28.11.1991 die vorliegende Klage ein.

In dieser Klage begehrt er die Feststellung, daß der von der beklagten Partei in der Vorstandssitzung vom 18.6.1991 ausgesprochene Ausschluß ihm gegenüber unwirksam sei und er somit weiterhin Mitglied und Ehrenmitglied der beklagten Partei sei. Der Ausschluß als Mitglied und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft seien unberechtigt, da er weder eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten noch ein unehrenhaftes Verhalten zu verantworten habe. Im übrigen leide das Verfahren an wesentlichen Mängeln, da er vor der Beschlußfassung am 18.6.1991 nicht gehört worden sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es lägen mehrere Ausschließungsgründe vor, insbesondere Verhandeln hinter dem Rücken der beklagten Partei über die Fischereirechte am Spullersee, Verweigerung der Herausgabe von Arbeitsunterlagen und Ablehnung der Satzung der beklagten Partei als unverbindlich. Eine Anhörung des Klägers vor seinem Ausschluß sei in den Statuten nicht vorgesehen. Gemäß § 10 der Statuten hätte er die Möglichkeit gehabt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Ausschlusses Berufung an das Schiedsgericht zu erheben; er habe eine solche jedochnicht eingebracht. Vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzentzuges könne der Kläger den Vereinsausschluß vom Gericht nicht überprüfen lassen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit der Begründung statt, die behaupteten Ausschlußgründe lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Ehrenmitgliedschaft im Sinne der Klageabweisung ab; diese Abweisung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; im übrigen bestätigte es das erstgerichtliche Urteil.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, der Einwand des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör genommen worden, sei nicht berechtigt. Anders als für die Generalversammlung sei es für den Vorstand nicht erforderlich, daß er seine Entscheidung aufgrund der Aufnahme der Sache in die Tagesordnung fälle. In den Satzungen sei auch nicht vorgesehen, daß ein Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, vor der Beschlußfassung vom Vorstand gehört werden müsse. Solcherart sei aber auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weil das ausgeschlossene Vereinsmitglied die Möglichkeit habe, die Entscheidung des Vorstands durch das vereinsinterne Schiedsgericht überprüfen zu lassen. Im Verfahren vor dem Vereinsschiedsgericht müsse ihm allerdings das rechtliche Gehör gewährt werden, anderenfalls der Spruch des Schiedsgerichtes unwirksam wäre.

Nicht verpflichtet sei der Kläger, zunächst den vereinsinternen Rechtsweg auszuschöpfen. Die gegenteilige oberstgerichtliche Ansicht (SZ 42/163, EvBl 1975/266, SZ 51/154) sei nicht überzeugend.

In der Entscheidung SZ 42/163 werde zur Begründung im wesentlichen auf die Bindung des Mitgliedes an die Satzung verwiesen und darauf, daß eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden solle bzw daß nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden dürfe. Abgesehen davon, daß es sich damals um eine Genossenschaft gehandelt habe, für die § 599 Abs 1 ZPO zur Anwendung komme, spräche auch der Oberste Gerichtshof von Ausnahmen, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Die Tatsache, daß ein Mitglied gegen die Satzung verstoße, rechtfertige nicht den Schluß, daß ohne Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges eine Entscheidung des Vereins nicht gerichtlich überprüft werden könne. Die weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gäben im wesentlichen ungeprüft die oben erwähnte Ansicht wieder, ohne sich näher mit der strittigen Frage auseinanderzusetzen.

Das Berufungsgericht vertrete - Rummel in FS Strasser, 834 f; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 45 zu § 26 und Sprung-König, RdW 1984, 228 folgend - die Ansicht, daß die gegenständliche Entscheidung auch ohne Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes vom Gericht überprüft werden könne. Auszugehen sei nämlich davon, daß für den Ausschluß der Vereinsvorstand zuständig sei und das Vereinsschiedsgericht lediglich als Kontrollinstanz vorgesehen sei. Es sei also nicht so, daß der Ausschluß dem Vereinsschiedsgericht als maßgebende Instanz übertragen worden wäre. § 18 der Vereinssatzungen beziehe sich offenbar nicht auf den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand, da dieser darüber "verfüge" (endscheide). Es handle sich daher bei § 10 lit d um eine Spezialvorschrift für den Fall des Ausschlusses eines Mitgliedes, während § 18 der Vereinssatzungen andere Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis im Auge habe.

Sofern jedoch das Vereinsschiedsgericht als Kontrollinstanz tätig werde, seien die in § 18 der Satzungen enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes anzuwenden. Da sich das Schiedsgericht aus Vereinsmitgliedern zusammensetze, sei im Fall des Ausschlusses eine objektive Beurteilung fraglich, sodaß dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichtes unzumutbar sein könne. Davon müsse im gegenständlichen Fall ausgegangen werden, zumal sich im Verein offenbar zwei Lager gebildet hätten. Wenn daher der Kläger von der Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes nicht Gebrauch gemacht habe, könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere könne daraus kein Rechtsschutzverzicht abgeleitet werden.

In der Sache selbst kam das Berufungsgericht zur Ansicht, daß der Kläger die Mitgliedschaftspflichten weder grob verletzt noch daß er sich unehrenhaft verhalten habe, so daß der Ausschluß nicht berechtigt und daher unwirksam sei (siehe S 15-20 des berufungsgerichtlichen Urteiles).

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitgegenstand S 50.000,-- übersteige und daß die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil es in seiner Entscheidung, soweit es die Frage der Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges beträfe, von dessen Rechtsprechung abgehe; zur Frage der Anhörungspflicht durch den Vorstand fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung.

Gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der vollen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unberechtigt abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

In Rechtsprechung (SZ 42/163; EvBl 1975/266; SZ 51/154 uva) und Lehre (Fasching, Komm IV 895 ff; ders, LB2 Rz 2.239; ders, Schiedsgericht 50 ff; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 45 ff zu § 26; Fessler-Keller, Vereinsrecht7 , 53 f, 83 f; Rummel in FS-Strasser (1983) 830 ff; Sprung-König, RdW 1984, 226 ff ua) ist allgemein anerkannt, daß Vereinsschiedsgerichte iSd § 4 Abs 2 lit g VereinsG 1951 nicht den Regeln der §§ 577 ff unterworfen sind. § 599 Abs 2 ZPO beseitigt für diese die den Parteien eines Schiedsvertrages (§ 577 ff ZPO) auferlegte Beschränkung des Zuganges zu den ordentlichen Gerichten (vgl § 595 ZPO). Daher können Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinen innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten geltendgemacht und von diesen entschieden werden. Nur Fragen des öffentlich-rechtlichen Vereinsrechtes gehören vor die Verwaltungsbehörde. Für die Zulässigkeit der Klage vor den ordentlichen Gerichten ist maßgeblich, ob der Streit in den Bereich des Privatrechtes fällt; Streitigkeiten über die Mitgliedschaft und den Ausschluß aus dem Verein gehören hiezu (EvBl 1975/266; 1978/182; SZ 51/154; 58/178 ua).

Sollen solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, dessen Entscheidung nur im Rahmen des § 595 ZPO überprüfbar ist, dann muß zwischen den Vertretungsorganen des Vereins und dem Mitglied schriftlich ein dem § 577 ZPO entsprechender Schiedsvertrag abgeschlossen werden; im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß dies nicht geschehen ist.

Allgemein anerkannt ist auch, daß die in einzelnen Vereinstatuten enthaltenen Rechtsausschlußklauseln (Verbot, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten) gesetzwidrig und als Rechtsschutzverzichtsverträge unwirksam sowie allenfalls vom Verein daran geknüpfte Rechtsfolgen (zB Ausschluß) rechtswidrig und anfechtbar sind. Sie hindern daher die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht (Nachweise wie oben sowie VfGH JBl 1962, 314); allerdings interpretiert sie die oberstgerichtliche Rechtsprechung als temporären Rechtsschutzverzicht und läßt die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges erst nach Anrufung und Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes zu (SZ 51/154; 58/178).

Umstritten ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der vereinsinterne Instanzentzug ausgeschöpft werden muß.

Die oberstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 42/163; ihr folgend EvBl 1975/266; SZ 51/154; 58/178) verlangt vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges.

Rummel (aaO 834 f), Sprung-König (aaO 228) und Aicher (aaO Rz 45) halten dies für eine petitio principii, "nicht leicht erklärbar" bzw "in der Regel unzutreffend" und lehnen diese Einschränkung ab.

Andere gewichtige Lehrmeinungen erwähnen diese Streitfrage entweder gar nicht (so Fasching Komm IV 897; ders, LB2 RZ 2.239; Schiedsgericht 51 ff) oder beziehen keine eigene Stellungnahme (so Fessler-Keller aaO 84 f), sondern begnügen sich mit der Aussage, daß die gerichtliche Überprüfung stets zulässig sein muß.

Den erkennenden Senat vermag die genannte Kritik nicht zu überzeugen.

Es trifft zwar zu, daß die Leitentscheidung SZ 42/163 ein Genossenschaftsschiedsgericht betraf, das als solches nicht in die Kategorie des Schiedsgerichtes iSd § 599 Abs 2 ZPO, sondern unter § 599 Abs 1 ZPO fällt (hiezu Fasching, Komm IV 893, 895; diesem folgend Rummel aaO 831), und daß die dieser Entscheidung folgenden, Vereinsschiedsgerichte betreffenden Entscheidungen (EvBl 1975/266; SZ 51/154 und 58/178) ihre Rechtsmeinung nicht näher begründen.

Der erkennende Senat hält jedoch die in SZ 42/163 für Genossenschaftsschiedsgerichte gegebene Begründung, der die einen Vereinsausschluß betreffende Entscheidungsbegründung in EvBl 1975/266 ausdrücklich folgt, nämlich, daß die Statuten auch hinsichtlich ihren Ausschluß regeln grundsätzlich - im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit (vgl die nicht wirksam zu vereinbarenden Rechtsausschlußklauseln) - für jedes Mitglied verbindlich sind und daß vor Ausschöpfung des statutenmäßigen Instanzenzuges von den Gerichten nicht voreilig in die Selbstverwaltung juristischer Personen eingegriffen werden soll, für eine auch für Vereine tragfähige und zutreffende Begründung, die sich aus der Grundstruktur juristischer Personen ergibt und von der Einordnung in § 599 Abs 1 oder Abs 2 ZPO unabhängig ist.

§ 4 Abs 2 lit g VereinsG verlangt zwingend Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten; wie diese beschaffen sein sollen, schreibt das Vereinsgesetz jedoch nicht vor; diesbezüglich herrscht privatautonome Gestaltungsbefugnis der satzungsgebenden Organe. Wie Rummel (aaO 831) zutreffend ausführt, wäre zB auch eine Entscheidung des Vorstandes mit Berufung an die Mitgliederversammlung möglich (vgl zB die der EvBl 1978/182 zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen).

Vereinsstatuten sehen häufig vor, daß der Vorstand über den Ausschluß erkennt, das ausgeschlossene Mitglied aber seinen Ausschluß binnen bestimmter Frist bei einem Vereinsschiedsgericht anfechten kann. Eine Satzungsbestimmung, die vorschreibt, daß das ausgeschlossene Mitglied vor Anrufung der ordentlichen Gerichte seinen Ausschluß von einer vereinsinternen Berufungsinstanz überprüfen lassen muß, führt jedenfalls in der Regel (siehe unten) - zu keiner unzulässigen Knebelung; sie ist vielmehr dem Mitglied zumutbar und rechtsstaatlich unbedenklich, weil sie ihm nicht seinen Rechtsschutzanspruch vor den ordentlichen Gerichten nimmt. Eine solche Satzungsbestimmung ist daher zulässig und wirksam. Sie ist überdies jedenfalls nicht unzweckmäßig, weil sie geeignet ist, die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entlasten; es muß wohl davon ausgegangen werden, daß sich dadurch in vielen Fällen die Anrufung der ordentlichen Gerichte erübrigt.

Eine solche Satzungsbestimmung führt zunächst zu einem "temporären" - nämlich bis zur Entscheidung durch das statutenmäßig vorgesehene Berufungsorgan - Ausschluß der Anrufbarkeit der ordentlichen Gerichte; entscheidet das Berufungsorgan nicht binnen angemessener Zeit, kann dieser Entscheidungsanspruch gegen das Vereinsorgan vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden (SZ 34/55). Dagegen spricht auch nicht das von Sprung-König (aaO) behauptete fehlende Bestimmtheits - und Überschaubarkeitserfordernis, wenn die Satzung wie im vorliegenden Fall die Berufungsvoraussetzungen näher regelt (hier Berufung nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Ausschlusses).

Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, daß das Vereinsmitglied - wie hier - die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Zur Anrufung ist es, wenn es seinen Ausschluß nicht "kampflos" hinnehmen will, gegenüber dem Verein verpflichtet, weil es sich mit seinem Beitritt den Vereinsstatuten unterworfen hat und sie für es verbindlich werden, sofern sie nicht aus bestimmten Gründen nicht wirksam vereinbart werden konnten (siehe Rechtsausschlußklauseln).

Die Folge dieser Unterlassung - Unüberprüfbarkeit des Ausschlusses durch die ordentlichen Gerichte - ist rechtsstaatlich ebenfalls unbedenklich; das Mitglied hat sie sich infolge unterlassener Anrufung der vorgesehenen Berufungsinstanz selbst zuzuschreiben. In einem solchen Fall ist - wie bei einem Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist - davon auszugehen, daß sich das Vereinsmitglied, das nicht Berufung erhebt, mit der Entscheidung der "ersten Vereinsinstanz" (hier Vorstand) abfindet.

Ob Satzungsbestimmungen in diesem Sinn (Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzentzuges) zu verstehen sind, muß im Einzelfall ermittelt werden. Zwar meinte hier das Berufungsgericht generell, daß Vereinsausschlüsse jedenfalls ohne Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes vom ordentlichen Gericht überprüft werden können, vertrat aber hilfsweise auch die Ansicht, daß die vorliegenden Satzungsbestimmungen so zu verstehen seien.

Auch dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie würde dem erkennbaren Zweck der Satzungsbestimmungen zuwiderlaufen. Nach deren § 10 lit d kann der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluß binnen vier Wochen durch Berufung an das Schiedsgericht angefochten werden. Der Vorstand ist also vereinsintern in Ausschlußfragen erste Instanz; seine Entscheidung kann durch das Schiedsgericht überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden. Das Schiedsgericht ist in Ausschlußangelegenheiten - wie es das Berufungsgericht bezeichnet - "Kontrollinstanz", also zweite Instanz und entscheidet gemäß § 18 der Statuten darüber vereinsintern endgültig. Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß der Ausschluß auch vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüfbar ist, wenn das Mitglied von dieser Berufungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Es hat sich dann eben mit der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Vorstand abgefunden und auf die Überprüfungsmöglichkeit durch das Schiedsgericht und damit auch auf die Überprüfungsmöglichkeit durch die ordentlichen Gerichte verzichtet (vgl die abweichenden Satzungsbestimmungen in EvBl 1978/182, die zwei verschiedene Instanzenzüge vorsehen: Bei Ausschlußfragen Berufung an die General- und sodann an die Landesversammlung; in anderen Streitigkeiten Berufung vom Schiedsgericht an das Landesschiedsgericht, so daß in dieser Entscheidung zutreffend die Notwendigkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes in Ausschlußfragen verneint wurde).

Die Anrufung der vereinsinternen Berufungsinstanz ist - somit - grundsätzlich für das Mitglied verbindlich, sofern nicht besonders beachtenswerte Ausnahmsfälle vorliegen, die im Einzelfall die Anrufung unzumutbar machen (vgl SZ 42/163), wofür allerdings das Mitglied beweispflichtig wäre. Solche Umstände wurden nicht behauptet und sind auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht erkennbar. Das Vereinsschiedsgericht hätte sich gemäß § 18 der Statuten aus zwei vom Kläger und zwei vom Vorstand namhaft zu machenden Mitgliedern zusammengesetzt, die ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen gehabt hätten. Eine solche Regelung enspricht dem Wesen nach der Schiedsrichterbestellung iSd § 581 ZPO; die Anrufung des Schiedsgerichtes ist auch nicht grundsätzlich deshalb unzumutbar, weil es aus Vereinsmitgliedern besteht, hätte doch der Kläger seine Vertrauenspersonen namhaft machen können, die ihrerseits gemeinsam mit den Vertrauenspersonen der Gegenseite einen Vorsitzenden zu bestimmen gehabt hätten.

Zusammenfassend folgt daher, daß infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung seines Ausschlusses dieser Ausschluß vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden kann.

Der angefochtene Teil des berufungsgerichtlichen Uteils ist somit im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, ohne daß die Berechtigung der Ausschlußgründe und die gesetz- und satzungsgemäße Durchführung des Ausschlußverfahrens selbst überprüfbar sind (keine Zurückweisung, vgl dazu 6 Ob 577/86, wonach sich die Frage der Notwendigkeit der Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges auf eine dem Privatrecht zuzurechnende Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bezieht, die mit der Entscheidung über die Sache selbst zu lösen ist).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der beklagten Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen, und zwar auch die des Revisionsverfahrens auf der Basis des angegebenen Streitwertes, weil das Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Ehrenmitgliedschaft (Punkt 2) als geringfügig zu beurteilen ist, sodaß es kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (vgl S 20, des Berufungsurteils); Gerichtsgebühren für die Berufung sind nur einmal zu entrichten, auch wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung die zweite Instanz mehrmals angerufen wird, so daß der beklagten Partei die Pauschalgebühr auch nur einmal zuzuerkennen ist.

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