OGH 7Ob2314/96m (RS0106615)

OGH7Ob2314/96m18.12.1996

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Normen

ABGB §26
ABGB §833 A
VerG §1

7 Ob 2314/96mOGH18.12.1996

Veröff: SZ 69/289

6 Ob 178/99sOGH21.10.1999
3 Ob 239/02xOGH24.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Hat sich der Kläger jedoch in erster Instanz auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs niemals berufen, so ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen. (T1)

7 Ob 269/03iOGH14.01.2004

Auch

1 Ob 152/06vOGH12.09.2006

Beisatz: Die Gewährung rechtlichen Gehörs erst im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus einem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht. (T2)

6 Ob 20/10zOGH18.02.2010

Beis wie T2; Bem: Hier: Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Teilnehme des Klägers an der Vollversammlung des beklagten Vereins. (T3)

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Bem ähnlich wie T3

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss aus einer politischen Partei: Der Kläger wurde zwar vor dem vom Landesparteivorstand ausgesprochenen „Parteiausschluss wegen Gefahr im Verzug“ nicht angehört, später aber vom Landesparteigericht zu dessen Verhandlung geladen und dort einvernommen. (T4)

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Beis wie T2; Beisatz: Es genügen schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass dem Auszuschließenden die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit er sich verteidigen kann, weshalb der Auszuschließende nicht formell zu einer Äußerung aufzufordern ist, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch dazu äußern können muss. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0070OB02314_96M0000_001