European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00150.16Z.0302.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Elisabeth H***** und Jose He***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, Letztgenannter als (dazu) Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 23. Mai 2011 in S***** durch Unterfertigung eines Kaufvertrags, mit welchem Mag. Elisabeth H***** als Schuldnerin mehrerer Gläubiger ihre mit dem Wohnungseigentum an den Wohneinheiten C und D verbundenen Anteile B‑LNR 7 und 8 an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** im Verkehrswert von zumindest 225.000 Euro an Jose He***** veräußerte, wobei als Kaufpreiszahlung die Abtretung eines von Jose He***** gegen die Erben des verstorbenen Großvaters der Mag. Elisabeth H***** behaupteten und mit 250.000 Euro bewerteten Anspruchs auf Herausgabe von Edelsteinen sowie die „scheinbare“ Übernahme des auf der Liegenschaft aufscheinenden Hypothekarkredits der Raiffeisenbank L***** reg.Ges.m.b.H. bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro durch den Angeklagten vereinbart wurde, versucht, einen Bestandteil ihres Vermögens beiseite zu schaffen und so die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern.
Dagegen richten sich die von Mag. Elisabeth H***** auf Z 4, Z 5, Z 5a und Z 9 lit a und von Jose He***** auf dieselben Nichtigkeitsgründe und darüber hinaus auf Z 9 lit b, Z 10 und Z 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt:
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Mag. Elisabeth H***** :
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung in Verteidigungsrechten durch die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung am 25. August 2016 gestellter Anträge, und zwar auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen „Immobilienbewertung“ und „Wirtschaftsprüfung“ sowie Vernehmung eines informierten Vertreters der Raiffeisenbank L***** reg.Gen.m.b.H. „zum Beweisthema der nicht erfolgten Vermögensverringerung durch den geplanten Verkauf der beiden Wohneinheiten C und D an den Zweitangeklagten“ (ON 89 S 18 f).
Die Versagung der Aufnahme beantragter Beweise kann nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn deren Thema erheblich ist, also der Klärung für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidender Tatsachen dient (RIS‑Justiz RS0116503). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die genannten Beweismittel darüber Aufschluss geben sollten, dass die auf den Liegenschaftseinheiten lastende „Sachhaftung“ höher sei als deren Verkehrswert. Die damit verbundene Frage eines tatsächlichen Befriedigungsausfalls auch von Gläubigern mit nicht grundbücherlich besicherten Forderungen durch den tatplangemäßen Verkauf der Liegenschaften ist jedoch bloß für die – nicht subsumtionsrelevante (vgl RIS‑Justiz RS0122138) – Abgrenzung von Versuch und Vollendung von Bedeutung (vgl 11 Os 184, 185/01; Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 22a). Die Rechtsmittelwerberin verkennt, dass versuchte – unter Umständen aber auch vollendete – Gläubigerschädigung auch in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0115184 [T7]).
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf die Beweisanträge zum Thema „der unrichtigen Abrechnung des Realisats aus den Versicherungen der verstorbenen Evelyn K***** zu Polizzennummer ***** und ***** bei der A***** AG“ (ON 89 S 17 f) durch Beischaffung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und -anträge sowie Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich „Versicherungen“ und Vernehmung der Zeugin Danielle S***** und eines informierten Vertreters der A***** AG. Inwiefern die Durchführung der beantragten Beweise geeignet sein sollte, die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen, wird nicht klar. Nach dem Vorbringen zielten sie doch darauf ab, dass sich die „aushaftende Schuld der Erstangeklagten bei der Raiffeisenbank L***** bis zur Höhe des vertragskonformen Realisats verringert hätte“.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurde die Passage des schriftlichen Kaufvertrags, wonach sich der Angeklagte verpflichtete, das Hypothekardarlehen bei der Raiffeisenbank L***** bis zu einem Maximalbetrag von 200.000 Euro zu übernehmen, nicht unberücksichtigt gelassen (US 6, 13).
Indem sich die Mängelrüge (Z 5 dritter, vierter und fünfter Fall) auf den Wert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile bezieht, wird kein entscheidender Umstand angesprochen (vgl 11 Os 184, 185/01).
Das gilt auch für angeblich unberücksichtigt gebliebene Depositionen der Angeklagten zu regelmäßigen Einnahmen aus der Vermietung einer Werkstatt, weil der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation gar nicht verlangt (RIS‑Justiz RS0095308).
Die weitere, unter eigenständiger Interpretation ihrer Verantwortung angestellte Argumentation betreffend eine hypothetische Lukrierung von Mietzins durch den Zweitangeklagten infolge der geplanten Etablierung einer Schule in den verkaufsgegenständlichen Räumlichkeiten kritisiert im Ergebnis bloß – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung – die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Konstatierung, dass der Angeklagte nach dem inkriminierten Vertragsabschluss für die Liegenschaftsanteile kein entsprechendes wirtschaftliches Äquivalent erbringen sollte (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 11), stützte das Schöffengericht – entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (inhaltlich Z 5 vierter Fall) – auf die Angaben mehrerer Zeugen, wonach die Edelsteine bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Großvaters von diesem den Angeklagten zurückgegeben worden waren und diese auch nie Schritte zu deren Erlangung unternommen hatten (US 12–14) sowie auf die Annahme der Rechtsmittelwerberin, der Höchstbetragshypothek liege gar keine begründete Forderung der Raiffeisenbank L***** zugrunde (US 6).
Soweit die Rechtsmittelwerberin unter „Z 5 fünfter Fall in eventu Z 5a“ undifferenziert argumentiert, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich die Nichtigkeitswerberin für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902). Jegliche Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin (RIS‑Justiz RS0100183).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Soweit der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile angesprochen wird, bezieht sich das Vorbringen – wie bereits dargestellt – auf keinen entscheidenden Umstand und kann daher auf sich beruhen.
Indem die Angeklagte weiters lediglich ausführt, nach dem Kaufvertrag habe sich der Käufer „im Grunde“ verpflichtet, 200.000 Euro an Gegenleistung an die Erstangeklagte zu bezahlen, bloß mangels Zustimmung der Bank wären keine Kreditraten an diese bezahlt worden, wird der angesprochene Anfechtungsrahmen verlassen und lediglich eine eigenständige Interpretation der zwischen den Angeklagten getroffenen Vereinbarung vorgenommen. Außerdem werden prozessordnungswidrig die tatrichterlichen Erwägungen zur schlechten finanziellen Situation des Zweitangeklagten unberücksichtigt gelassen, etwa dass gegen ihn zum 21.Juni 2013 neun Exekutionsverfahren anhängig waren (US 4).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass sich aufgrund des festgestellten „Hypothekarkredits“ (vgl jedoch US 5, wonach es sich um eine Höchstbetragshypothek handelte) keine Gläubigerbenachteiligung ergebe, wird verkannt, dass der Angeklagten lediglich Versuch zur Last liegt. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb dieser Versuch absolut untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB sein sollte, ist doch vollendete Gläubigerschädigung, auch wenn Pfandrechte für offene Forderungen den Liegenschaftswert übersteigen, denkbar, wenn bevorrangte Gläubiger anderwertig Befriedigung finden oder auf Exekution verzichten oder eine Versteigerung mit einem den Liegenschaftswert übersteigenden Meistbot verhindert wird (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 22a; RIS‑Justiz RS0112410, RS0089880, RS0115363).
Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich in einer Schilderung der Ereignisse aus Sicht der Angeklagten und ist keiner der in § 281 Abs 1 StPO genannten Anfechtungskategorien zuzuordnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jose H*****:
Dass sich die beantragten Beweismittel zum Beweisthema der angeblich unrichtigen Abrechnung des Realisats aus den Versicherungen der verstorbenen Eveline K***** auf keinen entscheidenden Umstand beziehen, wurde bereits zur Verfahrensrüge der Erstangeklagten beantwortet. Das gilt auch betreffend den Beweisantrag zur „nicht erfolgten Vermögensverringerung durch den geplanten Verkauf der beiden Wohneinheiten C und D“.
Auch der vom Rechtsmittelwerber gestellte Antrag auf Vorlage und Übersetzung von vier Urkunden zum Beweis dafür, dass seine Eltern „über ein hohes Vermögen verfügten und davon die Reisen nach Kolumbien samt Aufenthaltsbewilligungen für die beiden Angeklagten sowie die Ausbildung der Erstangeklagten zur Dolmetscherin finanzierten“, weshalb die Einlassung, sie hätten „den beiden Angeklagten Schmuckstücke im Wert von 500.000 Euro zur Hochzeit geschenkt“, „überhaupt nicht abwegig“ sei (ON 89 S 19), verfiel zu Recht der Abweisung, weil der Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage weder ohne weiteres erkennbar ist noch in begreiflicher Weise dargelegt wird (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 321, 328). Im Rechtsmittel nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung haben aufgrund des Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
Mit der Behauptung einer „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf die erstgerichtliche Feststellung des Verkehrswerts der Liegenschaftsanteile C und D mit 225.000 Euro zu diversen (geringer ausfallenden) Einschätzungen von Zeugen und Sachverständigen wird keine – dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes entsprechende (RIS‑Justiz RS0099547) – unrichtige oder lückenhafte Wiedergabe des Inhalts der relevierten Aussagen oder Gutachten dargetan (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 468).
Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (nominell Z 5 zweiter Fall, inhaltlich Z 9 lit a) zur effektiv aushaftenden Kreditschuld im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaftsanteile und zu Mieteinnahmen seiner Ehegattin erblickt, legt er nicht dar, weshalb derartige Konstatierungen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage erforderlich sein sollten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) haben die Tatrichter – logisch und empirisch einwandfrei – aus den äußeren Tatumständen und „der Begehungsweise“ (US 13) abgeleitet, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet, zumal ein solcher Schluss bei leugnenden Angeklagten methodisch in der Regel nicht zu ersetzen ist (RIS‑Justiz RS0116882). Dass aus der persönlichen Überzeugung der Angeklagten von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Versicherungsleistungen auch andere, für sie günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären (RIS‑Justiz RS0098362), stellt kein Begründungsdefizit her.
Mit der Argumentation, für die Annahme der Rückgabe der an den Großvater der Erstangeklagten verpfändeten Edelsteine an die Angeklagten hätte es einer schriftlichen Bestätigung bedurft, kann die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wecken (vgl RIS‑Justiz RS0118780).
Das nicht näher präzisierte Vorbringen, die Zeugenaussage des Rudolf Sc***** stehe betreffend die Rückgabe der Juwelen in Widerspruch „zum Akteninhalt“, bezeichnet keinen der in Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Nichtigkeitsgründe.
Indem der Rechtsmittelwerber aus „Z 5a iVm Z 9 lit b und Z 11“ des § 281 Abs 1 StPO mit dem Hinweis auf „juristische Beratung“ bei Erstellung des Kaufvertrags und die Überprüfung der Urkunde durch den Notar anlässlich der Beglaubigung die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Frage stellt, argumentiert er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Weshalb ein erörterungsbedürftiger Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zwischen den Angaben des Zeugen Rudolf Sc***** in der Hauptverhandlung und vor dem Notar Dr. Erich K***** als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach Rudolf Sc***** sen., wonach der Erblasser die angeführten Pfandstücke im Jahr 1995 an die Schuldner zurückerstattet habe, vorliegen sollte, wird im Rechtsmittel nicht deutlich gemacht.
Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, „die Rückgabe der Schmuckstücke entbehrt jeglichen Beweises“ (inhaltlich Z 5 vierter Fall), wird die erstgerichtliche Urteilsbegründung ignoriert (US 12 bis 14). Das Vorbringen, es wäre nicht nachvollziehbar, warum der Großvater der Erstangeklagten keine Bestätigung für die behauptete Ausfolgung der Schmuckstücke erhalten hatte, kritisiert unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Weshalb es für die Annahme des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15 Abs 1, 156 Abs 1 StGB der Feststellung des Eintritts einer „tatsächlichen Beeinträchtigung“ von „Befriedigungsinteressen der Gläubiger“ der Erstangeklagten bedurft hätte, erklärt die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) nicht.
Die unter Hinweis auf die rechtliche Beratung erhobene Sanktionsrüge (Z 11) macht lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (RIS‑Justiz RS0099869).
Die selbst verfassten, jeweils als „Nichtigkeitsbeschwerdeergänzung“ bezeichneten Eingaben des Angeklagten sind mit Blick auf die in § 285 Abs 1 StPO normierte Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100175, RS0100152).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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