OGH 11Os114/95 (RS0089880)

OGH11Os114/9517.10.1995

Rechtssatz

Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist und somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann.

Normen

StGB §15 Abs3 D

11 Os 114/95OGH17.10.1995
15 Os 98/95OGH14.12.1995
11 Os 178/96OGH04.03.1997
11 Os 149/03OGH20.01.2004

Auch

15 Os 106/06mOGH29.03.2007

Auch; nur: Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung denkunmöglich ist und somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie Definitivstellung zu nötigen, ist nicht absolut untauglich. (T2)

13 Os 131/08aOGH01.10.2008

Auch; Beisatz: WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 70. (T3)

15 Os 185/10kOGH16.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter Raubüberfall auf eine am Karfreitag ausnahmsweise früher geschlossene Bankfiliale – nur relativ untauglich. (T4)

12 Os 107/15zOGH22.10.2015

Auch

15 Os 28/16fOGH13.04.2016

Auch

12 Os 77/16iOGH04.11.2016

Vgl

12 Os 150/16zOGH02.03.2017

Auch

13 Os 69/21bOGH29.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_004

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