OGH 12Os107/15z

OGH12Os107/15z22.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Tarik A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Tarik A***** und Umar K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. April 2015, GZ 22 Hv 22/15g‑71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00107.15Z.1022.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Tarik A***** und Umar K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Arbi C***** und Ali S***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Tarik A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) sowie der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB (III./1./), nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III./2./) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 3 StGB (IV./) sowie der Angeklagte Umar K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.

Danach haben ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant ‑

I./ die genannten Angeklagten am 22. Februar 2015 in H***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zwei weiteren Angeklagten mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe dem Osman Y***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertsachen wegzunehmen versucht, indem sie einem Werttransportfahrzeug des Unternehmens „B*****“ mit einem PKW folgten, wobei sie beabsichtigten, das Fahrzeug bei einer günstigen Gelegenheit zum Anhalten zu bringen, um den Fahrer unter Einsatz eines Pfeffersprays außer Gefecht zu setzen und die im Werttransporter aufzufindenden Wertgegenstände an sich zu nehmen;

II./ Umar K***** am 3. März 2015 in H***** und an anderen Orten einen Pfefferspray, also eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. August 2013 verboten worden war;

III./ Tarik A*****

1./ zwischen 14. und 15. Jänner 2015 zwischen H***** und W***** als Transportfahrer der M***** GmbH anderen, nämlich Kunden der Ö***** AG, fremde bewegliche Sachen, und zwar in acht Wertbriefen enthaltenes Bargeld und einen Goldbarren im Gesamtwert von 36.995 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die in einer versiegelten Transportbox übergebenen Wertbriefe durch eine Öffnung aus der Transportbox „fischte“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden werden vom Angeklagten Tarik A***** betreffend I./ und III./1./ des Schuldspruchs auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO sowie vom Angeklagten Umar K***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b und 10 StPO gestützt. Sie verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tarik A*****:

Entgegen der zu Schuldspruch I./ die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) anstrebenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Angaben des Mitangeklagten Arbi C***** vor der Kriminalpolizei, wonach alle vier Angeklagten aus Peinlichkeit gegenüber ihren Familien, wegen schlechten Gewissens und erlangter Einsicht über die „Blödsinnigkeit“ ihrer Aktion von der weiteren Verfolgung des Werttransportfahrzeugs Abstand genommen hätten (ON 23 S 59) und die vergleichbaren Angaben des Genannten in der Hauptverhandlung (ON 70 S 12 f) sehr wohl berücksichtigt, aber nicht für glaubwürdig erachtet (US 26 f). Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang ausführt, es werde „regelmäßig … der ersten Aussage eines Angeklagten in Urteilsbegründungen ein erhöhter Beweiswert zuerkannt“, bekämpft er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung.

Entsprechendes gilt für die Behauptung, das Erstgericht hätte einzelne Aussagepassagen des Beschwerdeführers unerwogen (Z 5 zweiter Fall) gelassen, wonach alle Angeklagten (somit auch er) freiwillig vom geplanten Überfall Abstand genommen und diesen als Blödsinn bzw fatalen Fehler bezeichnet hätten (ON 55 S 13 f, ON 70 S 43 f). Die Tatrichter erachteten diese Verantwortung für unglaubwürdig (US 26). Entgegen dem weiteren Vorbringen wurde auf die Angaben des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung (ON 70 S 43 f), wonach sie nicht sofort nach dem Aussteigen der Autostopper ihr Vorhaben abgebrochen haben, detailliert in den Entscheidungsgründen eingegangen (US 26 ff).

Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten während der Verfolgung des Werttransportfahrzeugs die Tatausführung aufgaben, betrifft keinen entscheidenden Umstand (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 399). Ein Eingehen auf damit im Zusammenhang behauptete Widersprüche (Z 5 dritter Fall) erübrigt sich daher.

Weiters behauptet der Nichtigkeitswerber Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) betreffend die Angaben des Mitangeklagten Umar K*****: Dieser hätte nie ausgesagt, „dass die Nachfahrt allein deshalb abgebrochen worden sei, weil der Fahrer des Transporters zwei Autostopper mitgenommen habe“. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Das Erstgericht zitierte die Aussage des genannten Angeklagten vielmehr dahingehend, dass der Entschluss, die Verfolgung aufzugeben, zeitlich nach der Aufnahme der Autostopper gefasst worden wäre. Im Ergebnis kritisiert der Rechtsmittelwerber bloß die vom Schöffengericht aus dieser Verantwortung gezogenen Schlussfolgerungen und bekämpft damit neuerlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Die weitere Aussage des Mitangeklagten Umar K***** zur im Tatzeitpunkt schlechten Gefühlslage, zur Bedachtnahme auf die Familien der Angeklagten sowie zu bestehenden Vor‑ bzw Verwaltungsstrafen, die für die Tataufgabe jeweils ausschlaggebend gewesen wären, haben die zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verhaltenen Tatrichter anlässlich der Ablehnung der auf einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch abzielenden Verantwortung der Angeklagten ‑ der aus Z 5 zweiter Fall erhobenen Kritik zuwider ‑ berücksichtigt (US 26). Dass der Inhalt dieser Aussage bloß pauschal wiedergegeben wird, ist aus Z 5 fünfter Fall ohne Bedeutung (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 468).

Die zum Schuldspruch III./1./ ausgeführte Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) moniert das Unterbleiben einer Erörterung der Erhebungsergebnisse des in der Hauptverhandlung vorgetragenen (§ 252 Abs 2a StPO) Abschlussberichts der Polizeiinspektion H***** vom 16. März 2015, wonach am 15. Jänner 2015 „offensichtliche Verletzungen, welche mit den Blutanhaftungen im Inneren der Wertbriefbox in Verbindung gebracht werden könnten, [...] bei A***** Tarik nicht festgestellt“ werden konnten (ON 12 S 9 in ON 60). Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten, er hätte etwa eine Woche vor dem Tatzeitpunkt wieder bei dem Unternehmen M***** zu arbeiten begonnen (ON 70 S 36 dritter Absatz), wäre es möglich, dass dessen Blut nicht erst anlässlich der inkriminierten Tatbegehung, sondern bereits früher in die Werttransportbox gelangt sei.

Damit spricht der Nichtigkeitswerber jedoch keinen erheblichen und damit erörterungsbedürftigen Umstand (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 409 f) an, weil sich die Blutanhaftungen nicht nur im Inneren der Box, sondern auch an den aufgerissenen Kuverts, welche sich zur Tatzeit in deren Innerem befunden hatten, feststellen ließen (US 17). Die Rüge bezeichnet auch kein konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis, das ein solches Blutspuren hinterlassendes früheres Hantieren mit der Box indizieren würde.

Der Einwand (Z 5 vierter Fall), die Annahme der Möglichkeit, Wertgegenstände auch aus einer befüllten, ungeöffneten Box „herauszufischen“ (US 10 f), leide mangels einer tatsächlich an einem solchen befüllten Behältnis durch die Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung nachgestellten Überprüfung (ON 13 S 99 ff in ON 60, ON 70 S 38 f), von der die Urteilsgründe jedoch ausgingen (US 16 f), an einer willkürlichen Begründung (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444), geht fehl. Der Rechtsmittelwerber orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394 und 455), wonach bereits im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen ‑ wenn auch an Hand einer unbefüllten Box ‑ die Möglichkeit dokumentiert wurde, in die geschlossene Box seitlich mit der Hand einzudringen und in den für die zu transportierenden Wertbriefe vorgesehenen Bereich zu greifen. Auch in der Hauptverhandlung wurde praktisch demonstriert, dass es dem Angeklagten möglich war, mit seiner Hand und dem Unterarm in die Box zu langen (ON 70 S 38 f). Warum das „Herausfischen“ eines Wertbriefes bei der solchermaßen festgestellten Zugriffsmöglichkeit in die Transportbox aufgrund deren (teilweiser) Befüllung nicht möglich sein solle, ist nicht ersichtlich. Weiters ignoriert der Beschwerdeführer die an der Innenseite des Deckels und am Einlagefach im Inneren der Box und an einem noch in der Box befindlichen aufgerissenen Kuvert direkt im Aufreißbereich sichergestellten DNA‑Spuren des Angeklagten (US 17).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Umar K*****:

Entgegen der zum Schuldspruch I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die die Annahme des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB anstrebt, haben die ‑ zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verhaltenen ‑ Tatrichter betreffend die Gründe für die Aufgabe der Tatausführung die Verantwortungen der Angeklagten ohnehin berücksichtigt (US 26).

Die zur Abstandnahme von der Tatausführung infolge des Zusteigens von Autostoppern und des daraus von den Angeklagten erschlossenen Fehlens von im Transportfahrzeug mitgeführten Wertgegenständen getroffenen Feststellungen hat das Schöffengericht entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben der Mitangeklagten Umar K***** und Arbi C***** sowie auf den Umstand, dass die Angeklagten die Verfolgung zeitnah nach dem Aussteigen der Autostopper aufgaben, gegründet (US 26 ff).

Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen, ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei ‑ wie hier ‑ leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs‑ und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt ‑ wird dadurch nicht ermöglicht (RIS‑Justiz RS0118780).

Die ‑ teils inhaltsgleich zur Mängelrüge ‑ zum Schuldspruch I./ in Ansehung der Aufgabe der Tatvollendung ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel. Mit isoliertem Verweis auf die Aussagen der Angeklagten, sie hätten aus Einsicht in die Dummheit ihres Vorhabens und mit Blick auf ihre gegenüber ihren Familien bestehende Verantwortung von der Tatausführung freiwillig Abstand genommen, weiters darauf, dass vernommene Zeugen keine Angaben zum „tatsächlichen Ablauf“ der Verfolgung, insbesondere zur subjektiven Tatseite der Angeklagten gemacht hätten, und schließlich auf den Umstand, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens observierende Kriminalabteilung von der Verwirklichung eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB ausgegangen wäre, vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) zur subjektiven Tatseite findet sich auf US 20 bis 29, insbesondere auf US 28 f.

Der „Zweifelsgrundsatz“ (in

dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).

Inwieweit mangelnder (auch telefonischer) Kontakt zwischen den Angeklagten seit der Tatbegehung am 22. Februar 2015 bis zu deren Festnahme am 3. bzw 4. März 2015 erheblich und solcherart erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) oder geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen zu wecken (Z 5a), ist nicht ersichtlich.

Entgegen der zum Schuldspruch II./ erhobenen Kritik (Z 5a, der Sache nach Z 5 vierter Fall), haben die Tatrichter die subjektive Tatseite mängelfrei (vgl neuerlich RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882) aus dem äußeren Geschehensablauf erschlossen (US 19 f).

Indem der Angeklagte ausführt, er hätte nicht gewusst, dass es sich bei einem Pfefferspray um eine Waffe handelt, behauptet er inhaltlich, einem Verbotsirrtum (Schuldausschließungsgrund des § 9 StGB; vgl 15 Os 117/14s) unterlegen zu sein, und macht damit einen Feststellungsmangel (Z 9 lit b) geltend. Er verfehlt jedoch prozessordungskonforme Ausführung, weil er sich über die ‑ entgegen dem weiteren Vorwurf (inhaltlich Z 5 vierter Fall) sehr wohl begründeten (US 19 f) ‑ Konstatierungen betreffend das Wissen des Angeklagten um die Waffenqualität des Pfeffersprays hinwegsetzt (US 12).

Weshalb die beabsichtigte Gewaltanwendung zum Schuldspruch I./ fallbezogen nicht durch Besprühen des Fahrers des Werttransporters mit Pfefferspray, um diesen so außer Gefecht zu setzen (US 12), somit unter Verwendung einer (funktionalen) Waffe erfolgen könne (Eder‑Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 20), wird prozessordnungswidrig nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz abgeleitet (RIS‑Justiz RS0116565).

Soweit die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) in Ansehung der behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch „eine ‑ fehlende - ausführliche Begründung“ releviert und eigene Spekulationen zur Abstandnahme von der Tatausführung aus autonomen Motiven ins Treffen führt, orientiert sie sich nicht an den getroffenen Feststellungen und verfehlt damit prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Vielmehr zieht sie bloß nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel.

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I./ die Ausführungsnähe (Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 40) bestreitet, leitet er diese Rechtsbehauptung neuerlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Das Vorbringen, es fehle am Erfordernis „wesentlicher manipulativer Zwischenetappen“, bleibt unverständlich.

Dass die Verwirklichung eines Raubüberfalls auf einen Lenker eines Werttransporters, der sich auf einer Bundesstraße, somit einem Verkehrsweg „höherer Ordnung“, im Fließverkehr befindet, durch Anhalten und Besprühen mit Pfefferspray bei generalisierender ex ante‑Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, nach dem konkreten Tatplan denkunmöglich sei, also unter keinen Umständen erwartet werden könne (RIS‑Justiz RS0102826, RS0089880, RS0098852) und solcherart ein (strafloser) absolut untauglicher Versuch vorliege, wird ebenfalls nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz abgeleitet.

Weshalb es bei I./ des Schuldspruchs darauf ankommen sollte, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch (vgl zu den Begriffen Fabrizy, StGB11 § 16 Rz 3 f) gegeben ist, macht der Nichtigkeitswerber nicht klar.

Mit seiner in Ansehung des Schuldspruchs I./ im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobenen Kritik an der zur subjektiven Tatseite bloß „formelhaften und substanzlosen“ Begründung, legt der Angeklagte nicht dar, warum den Konstatierungen ein ausreichender Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090).

Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b, inhaltlich Z 10) Feststellungen zum anlässlich der Verfolgung des Werttransporters mitgeführten Pfefferspray vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Konstatierungen (US 25 iVm US 12).

Die begründungslose Behauptung des Angeklagten, er hätte nicht das Verbrechen des Raubes, sondern den Tatbestand des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB verwirklicht, wobei ihm der Strafaufhebungsgrund nach Abs 2 leg cit zugute komme (nominell Z 10, inhaltlich Z 9 lit a), entzieht sich einer meritorischen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Tarik A***** und Umar K***** waren daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über deren Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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