Rechtssatz
War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. Dazu bedürfte es vielmehr der konkreten Feststellung besonderer Umstände, die eine zumindest teilweise Befriedigung (auch) der Gläubiger mit noch nicht grundbücherlich besicherten Forderungen erwarten ließen, wenn das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht eingetragen worden wäre (zB. Exekutionsverzicht eines bevorrangten Pfandrechtsinhabers). Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. Ein solcher Versuch ist nicht als absolut untauglich zu qualifizieren, weil durch gänzliche oder teilweise Befriedigung bevorrangter Gläubiger, aber auch durch die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Meistbots die Unterbindung einer Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden könnte.
11 Os 92/02 | OGH | 03.09.2002 |
Vgl auch; nur: Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. (T1) |
12 Os 150/16z | OGH | 02.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Vollendete Gläubigerschädigung ist auch dann denkbar, wenn Pfandrechte für offene Forderungen den Liegenschaftswert übersteigen, wenn bevorrangte Gläubiger anderwertig Befriedigung finden oder auf Exekution verzichten oder eine Versteigerung mit einem den Liegenschaftswert übersteigenden Meistbot verhindert wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0130OS00095_9900000_001
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