Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes K***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. November 2004 in Tobisberg und Deutschlandsberg dadurch, dass er auf seiner Liegenschaft EZ 401, GB *****, für seine nicht schlechtgläubige Ehefrau Doina K***** das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben ließ, sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung „seiner Gläubiger, nämlich zumindest der Johann R***** GmbH", zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei durch die Tat ein Schaden von zumindest 73.000 Euro herbeigeführt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines „Liegenschaftsbewertungsgutachtens eines Sachverständigen aus dem Immobilienwesen zum Beweis dafür, dass die Liegenschaft des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tathandlungen derart mit vorrangigen Pfandrechten belastet war, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von vorne herein als Befriedigungsobjekt für die R***** GmbH ausgeschieden wäre" (S 295).
Das Erstgericht stellte die zu erweisende Tatsache ohnedies fest (US 7, 10) und erkannte demgemäß Johann K***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida schuldig.
Die Abweisung des Beweisantrages verletzte somit weder das Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens oder Verteidigungsrechte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).
Im Übrigen ist auch das erst in der Beschwerde und somit verspätet vorgebrachte Argument, die Beweisaufnahme wäre zur Beurteilung der Tauglichkeit des Versuches erheblich gewesen, nicht berechtigt. Ein absolut untauglicher und damit strafloser Versuch wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Sachverhalts mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war (§ 15 Abs 3 StGB). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Auch wenn der Wert der Liegenschaft geringer war als die dem Belastungs- und Veräußerungsverbot vorangehenden unbeglichenen, hypothekarisch sichergestellten Forderungen, war eine vom Vorsatz umfasste Gläubigerschädigung durch die Verbotseintragung nicht von vornherein für alle Fälle ausgeschlossen, hätte doch aus verschiedenen Gründen (wie gänzliche oder teilweise Befriedigung bzw Exekutionsverzicht bevorrangter Gläubiger oder die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Erlöses) eine - durch die Tat unterbundene - effektive Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden können (EvBl 2000/28).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.
Die Tatrichter haben den bedingten Vorsatz des Angeklagten auf seine eigene Verantwortung im Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen Dr. Johannes Kü***** gestützt (US 7 f). Der Rechtsmittelwerber greift nur einzelne, ihm günstig erscheinende Teile seiner eigenen Einlassung und der Aussage des Zeugen heraus und versucht aus diesen für ihn Erfolg versprechende Schlüsse abzuleiten. Da er dabei den inneren Zusammenhang der Beweismittel außer Acht lässt (§ 258 Abs 2 StPO), ist das Vorbringen nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)