Rechtssatz
Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).
15 Os 199/99 | OGH | 23.09.1999 |
Auch |
14 Os 80/00 | OGH | 29.08.2000 |
Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1) |
14 Os 92/03 | OGH | 14.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Sich aus der Missachtung des gesetzlichen Erfordernisses der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) ergebende Unklarheiten in der Beschwerdeausführung gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. (T2) |
12 Os 110/16t | OGH | 04.11.2016 |
Auch |
12 Os 158/19f | OGH | 27.02.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
15 Os 101/23a | OGH | 14.12.2023 |
vgl |
12 Os 23/24k | OGH | 27.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0150OS00095_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)