OGH 12Os23/24k

OGH12Os23/24k27.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier‑Edermayr, LL.M. (WU), in der Strafsache gegen * V* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * V*, * J*, * Ra*, * Rad* und * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Oktober 2023, GZ 13 Hv 87/23g‑395, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00023.24K.0627.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Den Angeklagten * V*, * J*, * Ra*, * Rad* und * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden

* V* des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall, 15 StGB (II./),

* J* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, 2a und 3 (zum Verhältnis der Qualifikationen des § 147 Abs 2 und 3 StGB siehe Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 61; RIS‑Justiz RS0132779), 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./1./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB (I./2./ und II./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (V./),

* Ra* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 2a, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./1.7./ bis I./1.9./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB (I./2./),

* Rad* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2“, 2a und 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./1./ und III./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB (I./2./, II./ und IV./) sowie

* M* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 2a, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./1.1./ bis I./1.6./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2, „Abs 2“ (vgl dazu RIS‑Justiz RS0116669; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 32) und 4 erster und zweiter Fall StGB (I./2.1./ bis I./2.6./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (VI./) schuldig erkannt.

[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben danach als Mitglieder einer (auch aus weiteren Mittätern bestehenden – US 4) kriminellen Vereinigung, die sich zur Begehung von schweren Betrügereien und zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat,

I./ * Rad*, * J* (zu I./1./ und 2./), * M* (zu I./1.1./ bis 1.6./ und zu I./2.1./ bis I./2.6./) und * Ra* (zu I./1.7./ bis I./1.9./ und I./2./)

I./1./ im Februar und März 2023 gewerbsmäßig (auf die in § 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB bezeichnete Weise) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung von falschen Urkunden und Beweismitteln, nämlich gefälschten und inhaltlich unrichtigen Lohn- und Meldebestätigungen, „sozialversicherungsrechtlichen (Schein‑)Anmeldungen“, „(Schein‑)Dienstverhältnissen“, „(Schein‑)Löhnen“ sowie „(Schein‑)Wohnsitzen“ in Österreich, durch die Vorgabe, Z* K*, I* K* und * Ra* seien zahlungsfähige und ‑willige Käufer und Kreditnehmer, Verfügungsberechtigte zur Übergabe von Kraftfahrzeugen und zu Kreditfinanzierungen, somit zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die diese (unter Berücksichtigung von im Urteil näher dargestellten Anzahlungen) in einem 5.000 Euro (betreffend die Angeklagten Ra* und M*) bzw 300.000 Euro (betreffend die Angeklagten J* und Rad*) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten, und zwar

I./1.1./ am 17. Februar 2023 in We* Verfügungsberechtigte des Autohauses BMW G* zur Übergabe eines PKW BMW X5, Schaden 50.980 Euro,

I./1.2./ am 24. Februar 2023 in W* Verfügungsberechtigte des Autohauses S* zur Übergabe eines durch die Sa* drittfinanzierten Motorrads Honda X-ADV 750 AP, Schaden 14.690 Euro,

I./1.3./ am 24. Februar 2023 in P* Verfügungsberechtigte des Autohauses Opel Su* zur Übergabe eines durch die T* drittfinanzierten PKW Skoda Karoq, Schaden 25.990 Euro,

I./1.4./ am 24. Februar 2023 in W* Verfügungsberechtigte des Autohauses S* zur Ausfolgung eines durch die Sa* drittfinanzierten Motorrads Honda Forza 750P, Schaden 10.490 Euro,

I./1.5./ am 3. März 2023 in We* Verfügungsberechtigte des Autohauses BMW G* zur Übergabe eines durch die B* drittfinanzierten PKW BMW X5, Schaden 50.980 Euro,

I./1.6./ am 8. März 2023 in P* Verfügungsberechtigte des Autohauses Opel Su* zur Übergabe eines durch die T* drittfinanzierten PKW Skoda Karoq, Schaden 25.790 Euro,

I./1.7./ am 17. März 2023 in W* Verfügungsberechtigte der P* GmbH zur Übergabe eines durch die Sa* drittfinanzierten Motorrads Harley-Davidson, wobei es aufgrund der Nichtausfolgung des Fahrzeugs beim Versuch blieb, (Versuchs‑)Schaden 23.190 Euro,

I./1.8./ am 17. März 2023 in We* Verfügungsberechtigte des Autohauses BMW G* zur Übergabe eines durch die B* drittfinanzierten PKW BMW X6, Schaden 64.980 Euro,

I./1.9./ am 20. März 2023 in P* Verfügungsberechtigte des Autohauses Opel Su* zur Ausfolgung eines durch die T* drittfinanzierten PKW Audi A6 Avant, wobei es aufgrund von Festnahmen beim Versuch blieb, (Versuchs-)Schaden 37.790 Euro;

I./2./ im Februar und März 2023 in We* und anderen Orten die zu I./1./ genannten Kraftfahrzeuge, somit Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich aus dem jeweils verübten Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2a, Abs 3 (bzw Abs 2) und 148 zweiter Fall StGB, herrührten, mit dem Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, sowie die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieser aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteile verheimlicht oder verschleiert, indem sie die Fahrzeuge unmittelbar nach Übergabe versteckten, ins Ausland verbrachten, teils mit gefälschten Fahrzeugpapieren versahen und behördlich registrierten sowie letztlich vorwiegend über die R* mit Sitz in K* zum Verkauf anboten oder gewinnbringend veräußerten;

II./ * Rad*, * J* und * V* im November und Dezember 2022 in T* und anderen Orten Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrührten, nämlich Fahrzeuge aus in Polen, Deutschland und Italien verübten Betrugshandlungen, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an der kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, und die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieser aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteile verheimlicht oder verschleiert, indem sie die Fahrzeuge nach Österreich verbrachten, in Österreich zum Schein in das Vermögen der V* GmbH (in der Folge V* GmbH) überführten und in einer namens dieser Gesellschaft angemieteten Fahrzeughalle versteckten, und für einzelne Fahrzeuge namens der V* GmbH Eintragungen in die behördliche Genehmigungsdatenbank in Österreich mit gefälschten Fahrzeugpapieren erwirkten, wobei die angestrebte gewinnbringende Veräußerung der Fahrzeuge infolge der vorherigen Sicherstellung unterblieb, und zwar Pkws der Marke

1./ Audi RS Q3 im Wert von etwa 90.000 Euro,

2./ BMW X5 im Wert von etwa 75.000 Euro,

3./ Audi Q5 im Wert von etwa 75.000 Euro,

4./ Audi Q5 im Wert von etwa 50.000 Euro,

5./ Mercedes Benz AMG GT im Wert von etwa 136.000 Euro,

6./ Range Rover Sport im Wert von etwa 65.000 Euro,

7./ Lamborghini Huracan im Wert von etwa 250.000 Euro,

8./ Mercedes Benz AMG GLE im Wert von zumindest etwa 82.000 Euro,

9./ VW Golf GTI im Wert von etwa 35.000 Euro;

IV./ * Rad* im Dezember 2022 in W* vorsätzlich einen Vermögensbestandteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, der aus einer kriminellen Tätigkeit herrührte, nämlich einer in Polen auf betrügerische Weise bewirkten Herauslockung eines PKW Land Rover im Wert von etwa 92.000 Euro, mit dem Vorsatz, den illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an der kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen und die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung dieses aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteils verheimlicht oder verschleiert, indem er das von Polen nach Österreich verbrachte Fahrzeug mit gefälschten deutschen Papieren versah und unter der Phantasieidentität Laci Horvat als (vorgeblichen) Eigentümer gegen Bezahlung von 47.000 Euro an * Ga* verkaufte und übergab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * V* auf Z 5 und 9 lit a, * J* auf Z 5, 9 lit a und 10, * Ra* auf Z 5 und 9 lit a, * Rad* auf Z 5, 9 lit a und 11 und * M* auf Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden schlagen fehl.

 

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V* :

[4] Das Erstgericht leitete die Konstatierung vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers (US 58 f) aus einer vernetzten Betrachtung von Indizien ab, und zwar insbesondere der Gründung und Führung einer Gesellschaft, deren Firma sich aus Namensbestandteilen des Angeklagten zusammensetzte („V* GmbH“), der Besichtigung und Anmietung einer Lagerhalle für die Einstellung der Fahrzeuge, der Verbringung der betrügerisch herausgelockten Fahrzeuge in den Machtbereich des genannten Unternehmens, der Beobachtung eines Zeugen bezüglich Fahrzeuglieferungen sowie des Aussageverhaltens des Angeklagten vor der Polizei (US 61 ff).

[5] Die Mängelrüge (Z 5) setzt dieser Begründung bloß gegenteilige Beweiswerterwägungen entgegen und erachtet davon ausgehend die im Urteil dargestellte Indizienkette als nicht stichhaltig. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer aber bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[6] Weshalb der Umstand, dass der Angeklagte V* erst Ende Oktober/Anfang November 2022 nach Österreich gekommen ist, seinem Wissen um die illegale Herkunft des in der Zeit zwischen 22. November 2022 und 3. Dezember 2022 von Stuttgart nach Österreich in den Machtbereich der V* GmbH gebrachten Pkw Audi RS Q3 (Faktum II./1./) entgegen stehen soll, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht klar.

[7] Ob der Beschwerdeführer (auch noch) die Eintragung dieses Fahrzeugs in die österreichische Genehmigungsdatenbank beauftragt hat, ist angesichts der ihm angelasteten weiteren Geldwäscheaktivitäten (US 51) nicht entscheidend.

[8] Im Hinblick auf die erfolglose Bekämpfung bereits des Faktums II./1./ und insbesondere darauf, dass bereits der dazu festgestellte Wert dieses Pkws (90.000 Euro) die Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB übersteigt, spielen die weiteren Fakten II./2./ bis II./9./ für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage keine Rolle mehr. Denn nach den Feststellungen ist von einer (einzigen) Tatverübung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Begriff vgl RIS‑Justiz RS0120233; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89) auszugehen (vgl die Konstatierungen zur kurzen zeitlichen Abfolge der Tat [November/Dezember 2022] US 52 f und zur einheitlichen Motivationslage US 58 f). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren Rechtsmitteleinwände zu II./2./ bis II./9./.

[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übersieht zunächst, dass Maßstab der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht die rechtliche Beurteilung im Ersturteil ist, sondern dessen Tatsachenfeststellungen (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.183).

[10] Die weitere Beschwerde vermisst Feststellungen zu den Tathandlungen nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen (vgl US 51: entsprechend vorsätzliche Verbringung von betrügerisch herausgelockten Fahrzeugen nach Österreich, scheinbare Übertragung in das Vermögen der V* GmbH, Verstecken der Pkw in einer Fahrzeughalle).

[11] Aus welchem Grund das Verstecken von betrügerisch erlangten Pkws in einer Lagerhalle kein Verheimlichen (§ 165 Abs 1 Z 2 StGB) im Sinn einer Tätigkeit sein soll, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll (Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 16), gibt die Rüge im Übrigen nicht bekannt.

 

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*:

[12] Diese richtet sich allein gegen den Schuldspruch II./. Nach den dazu wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unterstützte der Beschwerdeführer die Geldwäscheaktivitäten vorsätzlich dadurch, dass er dem Angeklagten V* eine Meldeadresse zur Verfügung stellte, Post entgegennahm und weiterleitete, wobei er dabei die Tatausführungen auch psychisch förderte (US 59 f).

[13] Diesen Konstatierungen stehen die von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hervorgehobenen Angaben von Mitangeklagten, wonach * J* nie in Deutschland gewesen sei, mit der Verbringung der Fahrzeuge aus Deutschland nichts zu tun habe und er auch nicht in T*, wohin die Pkw verbracht wurden, gesehen worden sei, nicht entgegen und bedurften daher keiner Erörterung im Urteil.

[14] Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten sich die Tatrichter auch nicht mit sämtlichen Details der als widerlegt erachteten leugnenden Einlassung dieses Angeklagten hinsichtlich seiner subjektiven Ausrichtung (US 65 ff) auseinandersetzen.

[15] Die weitere Rüge versucht bloß aus eigenständiger Würdigung des Chatverlaufs zwischen dem unbekannten Täter namens „Peki Drug“ und dem Beschwerdeführer dessen Verantwortung, er habe bloße Dolmetschdienste verrichtet, zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird aber die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung kritisiert.

[16] Der Einwand, wonach die Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln des Angeklagten mangelhaft begründet (Z 5), darüber hinaus inhaltsleer und daher als fehlend anzusehen seien (der Sache nach Z 9 lit a), vermengt zunächst den Anfechtungsgegenstand von Mängel- und Rechtsrüge. Abgesehen davon geht das Rechtsmittel gänzlich an den (ausführlichen) Erwägungen des Schöffengerichts (US 64 ff) in Bezug auf die konstatierte subjektive Ausrichtung (US 59 f) des Beschwerdeführers vorbei. Solcherart lässt das Rechtsmittel zum einen die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370) unberücksichtigt (Z 5) und erklärt zum anderen (Z 9 lit a) nicht, weshalb dennoch von fehlendem Sachverhaltsbezug der kritisierten Konstatierungen auszugehen sei (vgl RIS‑Justiz RS0119090).

[17] Mit dem Hinweis auf fehlende objektive Beweisergebnisse (Chatnachrichten, Telefongesprächsinhalte) und dem Einwand, die Teilnahme an nachfolgenden Aktivitäten im Rahmen ebendieser kriminellen Vereinigung lasse keinen Schluss auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf die vorangegangenen Geldwäscheaktivitäten zu, unternimmt die Beschwerde bloß einen neuerlichen Angriff auf die beweiswürdigende Annahme der Tatrichter, wonach der Angeklagte J* in den Tatplan eingeweiht war.

[18] Der Erledigung der Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) ist voranzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen an den strafbaren Handlungen der Mitangeklagten Rad* und V* im Sinn des § 12 dritter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht beteiligte (vgl US 59 f).

[19] An diesem Urteilssachverhalt geht der Einwand, das Urteil enthalte keine Feststellungen zu in unmittelbarer Täterschaft verübten Tathandlungen im Sinn des § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) vorbei.

[20] Das Vorbringen, aufgrund der konstatierten Beitragshandlungen sei absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) anzunehmen, erschöpft sich in einer inhaltsleeren Rechtsbehauptung.

[21] Aus welchem Grund den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll, gibt die Rüge nicht bekannt (vgl erneut die Urteilserwägungen US 64 ff).

[22] Zwar trifft es zu, dass das Erstgericht – abweichend vom (unmittelbare Täterschaft beschreibenden) Erkenntnis (§ 260 Abs 1 StPO; vgl US 10) – lediglich Beitragshandlungen des Beschwerdeführers konstatiert hat (US 59 f), ohne jedoch § 12 dritter Fall StGB anzuwenden (vgl US 13). Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider begründet ein solcher Fehler aber keine Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0117604; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.200).

 

III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ra*:

[23] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) übersieht, dass das Erstgericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen – von der Beschwerde weitwendig aufgelisteten – Details der ohnedies berücksichtigten und (hier) als bloße Schutzbehauptung qualifizierten Einlassung des Beschwerdeführers (vgl US 50) auseinanderzusetzen (vgl RIS‑Justiz RS0098778).

[24] Insgesamt präsentiert sich die Beschwerde als bloß unbeachtlicher Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Dies gilt im Besonderen für die Einwände, der Beschwerdeführer sei als „Strohmann“ nicht in den Tatplan eingeweiht worden, seine Angaben seien glaubwürdig und stehe der ihm in Aussicht gestellte Vermögensvorteil in keinem Verhältnis zum Risiko strafrechtlicher Verfolgung.

[25] Die Annahme vorsätzlichen Handelns in Bezug auf die Schuldsprüche I./1.7./ bis 1.9./ und I.//2./ gründete das Erstgericht auf das objektive Geschehen, nämlich das komplexe arbeitsteilige Zusammenwirken mit Mitangeklagten, deren gegenseitige Unterstützung sowie (zur Gewerbsmäßigkeit) auf die umfassende Involvierung in die Tätigkeit der R* (US 44 f). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0116882).

[26] Der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) sei vorausgeschickt, dass die prozessordnungskonforme Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt erfordert (vgl RIS‑Justiz RS0099810; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.208 f). An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, weil sie die Feststellungen zum Vorliegen von Täuschungshandlungen, zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit zu den Schuldsprüchen I./1.7./ bis I./1./9./ (US 33 ff) sowie zur – subjektiv erkannten – Geldwäschereiaktivität samt der Wertqualifikation des § 165 Abs 4 StGB laut Schuldspruch I./2./ (US 47) schlicht bestreitet.

[27] Mit der unsubstantiierten Behauptung, die zur Mängelrüge „relevierte Unterlassung der Erörterung bzw. Verwertung von wichtigen Beweisergebnissen wird auch als sekundärer Feststellungsmangel“ gerügt, wird ein zur Nichtigkeit führender Umstand nicht deutlich und bestimmt angesprochen (zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Feststellungsmangels vgl im Übrigen Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.190 f).

 

IV./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rad*:

[28] Die einleitenden Rechtsmittelausführungen, wonach das Urteil wegen der nach Sachverhaltskomplexen erfolgten Unterteilung von Feststellungen und jeweils dazugehöriger Beweiswürdigung die Lesbarkeit für den Rechtsmittelverfasser erschwere, erschöpft sich in der Bekanntgabe ästhetischen Empfindens, auf das jedoch (wie die Beschwerde selbst erkennt) § 281 Abs 1 StPO nicht abstellt.

[29] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu den Schuldsprüchen I./2./, II./ und IV./ Feststellungen vom Vorliegen einer Inlandstat, wobei sie allerdings prozessordnungswidrig an den Konstatierungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers an den österreichischen Orten W* (I./2./, US 24 f sowie IV./, US 70) und T* (II./, US 51) vorbeigeht.

[30] Soweit die Sanktionsrüge (der Sache nach Z 11 zweiter Fall) dem Schöffengericht vorwirft, dem Beschwerdeführer die „Tatbegehung während anhängigen Ermittlungsverfahrens“ als erschwerend angelastet zu haben, übersieht sie, dass sich das Gericht insoweit nicht auf den Beschwerdeführer bezog, sondern pauschal auf nicht näher bezeichnete „Erhebungen, die im Zusammenhang mit der V* GmbH bereits geführt wurden“, verwies (US 79 f). Eine von Z 11 zweiter Fall vorausgesetzte grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben für die Ermessensentscheidung im Sanktionenbereich (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 677; Kert, LiK‑StPO § 281 Abs 1 Z 11 Rz 24) ist in dieser Annahme jedoch nicht auszumachen. Ob diese Strafzumessungstatsache mangelhaft zustandegekommen ist, kann – anders als bei Z 11 erster Fall – aus Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 nicht gerügt werden (vgl zum Ganzen RIS‑Justiz RS0099869, RS0118581; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.231, 9.233), was die weitere Beschwerde, die im Ergebnis ein bloßes Berufungsvorbringen erstattet (vgl 12 Os 20/22s; 15 Os 135/21y), zudem vernachlässigt.

[31] Ebenso wenig kann sich die Rüge (nominell Z 11 dritter Fall) darauf berufen, dass das Erstgericht in Bezug auf die Konfiskationsanordnung (§ 19a StGB) keine ausdrückliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (vgl RIS‑Justiz RS0130616; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.236). Anhaltspunkte dafür, dass das Erstgericht diese zur Gänze unterlassen hätte (RIS-Justiz RS0088035), sind nicht ersichtlich, zumal auch keine Verfahrensergebnisse vorliegen, die eine schlechthin unverständliche Vernachlässigung maßgeblicher rechtlicher Gesichtspunkte bei der Konfiskation der Mobiltelefone und weiterer Gegenstände erkennen ließen (vgl erneut RIS-Justiz RS0130616; 14 Os 44/23m). Bleibt anzumerken, dass sich die vom Beschwerdeführer angeführte gegenteilige Judikatur (13 Os 88/23z ua) auf die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 19 Abs 5 FinStrG bezieht.

 

V./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:

[32] Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist voranzustellen, dass Unvollständigkeit nur dann vorliegt, wenn das Gericht Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen getroffen hat, dabei aber (diesen Annahmen entgegenstehende) erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS‑Justiz RS0098646; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 421). Das Sachverhaltssubstrat des Urteils kann in Bezug auf entscheidende Tatsachen allenfalls aus materiell‑rechtlichen Gesichtspunkten (Z 9 oder Z 10) an Gebrechen leiden, wobei Beurteilungsbasis hierfür allerdings die Gesamtheit der Konstatierungen (RIS‑Justiz RS0099810) ist (vgl dazu die Vielzahl der in den Entscheidungsgründen [US 31 ff] dargestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers). Indem die Rüge diese unterschiedlichen Sprachebenen vermengt, gehen dadurch bedingte Unklarheiten zu ihren Lasten (RIS‑Justiz RS0100183 [T2]).

Im Einzelnen:

[33] Bei den Einwänden des Fehlens von Feststellungen (der Sache nach allenfalls Z 9 oder Z 10)

wird der Bezug zu entscheidenden Tatsachen ebenso wenig klar wie mit der pauschalen Kritik, es fehle

[34] Im Übrigen wird mit dem Einwand, eine führende Rolle des Angeklagten M* gegenüber den Brüdern K* sei im Hinblick auf bestehende Verständigungsschwierigkeiten fragwürdig, bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

[35] Die subjektive Ausrichtung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hat das Schöffengericht aus seinen umfassenden Tätigkeiten und aus dem detailliert geplanten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit weiteren Mitangeklagten abgeleitet (US 50 f), was die Rüge mit ihrer Kritik an angeblich unbegründet gebliebenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und dem Einwand diesbezüglich fehlender Beweisergebnisse übergeht.

[36] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) vermisst ausreichende Feststellungen zu den Qualifikationen nach §§ 147 Abs 2a und 148 zweiter Fall StGB sowie zu den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 165 StGB.

[37] Sie scheitert an den eingangs (und auch anlässlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ra* [vgl oben III./]) dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen für die Annahme materieller Nichtigkeit. Denn sie übergeht – teils unter unzulässiger Hervorkehrung isoliert aus dem Zusammenhang gerissener Sachverhaltsaspekte – die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 148 zweiter Fall StGB (US 34), zum betrügerischen Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 147 Abs 2a StGB) in objektiver (US 22) und subjektiver Hinsicht (US 34) sowie zu den Geldwäschereiaktivitäten nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB (US 47).

[38] Indem die weitere Rüge – ihrem entnehmbaren Inhalt nach – einwendet, dass sich der Vorsatz des Täters nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB auf Vortaten anderer Personen beziehen müsste, erklärt sie nicht, weshalb eine solche Bezugnahme bei von den Tatbeständen nach § 165 Abs 1 StGB umfassten Vermögensbestandteilen erforderlich sein soll (zur Strafbarkeit der sogenannten „Eigengeldwäscherei“ und der sich daraus ergebenden echten Konkurrenz zwischen Vortat und Geldwäscherei vgl im Übrigen jüngst 13 Os 71/23z; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 165 Rz 8 und 13/1).

[39] Die weiteren Ausführungen betreffend die Tatbestandsvoraussetzung der Wissentlichkeit nach § 165 Abs 2 StGB können mit Blick auf die offenkundig bloß irrtümlich vorgenommene Subsumtionsbezeichnung im Urteilstenor (US 13) auf sich beruhen. Denn das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und die Entscheidungsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Erstgericht eine solche Subsumtion nicht vorgenommen hat (vgl dazu RIS‑Justiz RS0116669; Lendl, WK‑StPO § 281 Rz 32).

[40] Der Einwand des Fehlens von Feststellungen dazu, „wie sich der Angeklagte die spätere Tathandlung der Geldwäsche wenn auch bloß in seiner Laiensphäre vorgestellt hätte“, erklärt nicht, aus welchem Grund – trotz vorliegender Konstatierungen von Tathandlungen im Sinn des § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (vgl erneut US 47) – derartige Sachverhaltsannahmen erforderlich gewesen wären.

[41] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO ist schließlich noch anzumerken, dass die Unterstellung der zu I./2./, II./ und IV./ beschriebenen Tathandlungen unter Z 1 und Z 2 des § 165 Abs 1 StGB (zum Verhältnis dieser Tatbestandsvarianten zueinander vgl aber Leitner/Kahl in Wess [Hrsg], Wirtschaftsstrafrecht2 [2023] § 165 StGB Rz 116 mwN; Glaser, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2, Rz 7.53) angesichts der Annahme bloß jeweils eines Verbrechens der Geldwäscherei für die betreffenden Angeklagten jedenfalls ohne Nachteil blieb.

[42] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[43] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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