OGH 15Os104/19m

OGH15Os104/19m17.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ignaz B***** und Josef G***** wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. November 2018, GZ 11 Hv 75/18w‑163a, sowie über die (implizite) Beschwerde des Angeklagten B***** gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00104.19M.1017.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christian B***** des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB (A./I./) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (A./II./) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (A./III./) und Josef G***** „jeweils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB“ des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB (B./I./ [iVm A./I./]) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./I./ [iVm A./II./]), sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./II./1./i./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./II./1./ii./), der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB (B./[II./]2./) und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (C./) schuldig erkannt.

 

Danach haben

A./ Christian B***** in E***** und anderen Orten

I./ versucht, mit dem Vorsatz, sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, die nachstehend genannten Unternehmen dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er ungültige Mandatsreferenzen, die auf gefälschten SEPA-Firmenlastschriftmandaten enthalten waren, in die Telebanking-Webmaske der Sparkasse L***** AG eingab, wodurch die Beträge auf den Konten folgender Unternehmen bei der niederländischen Bank C***** automatisch abgebucht und dem Konto der I***** GmbH bei der Sparkasse L***** AG mit der Nummer AT***** gutgeschrieben werden sollten, wodurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt 9.281.486,17 Euro hätte eintreten sollen, und zwar

1./ am 6. September 2016

i./ 548.051,57 Euro vom Konto der B***** B.V.,

ii./ 553.566 Euro vom Konto der B***** B.V.,

iii./ 613.827,89 Euro vom Konto der B***** B.V.,

iv./ 564.166,72 Euro vom Konto der B***** B.V.,

v./ 490.527,24 Euro vom Konto der B***** B.V.,

vi./ 613.827,40 Euro vom Konto der B***** B.V.,

vii./ 555.947,35 Euro vom Konto der B***** B.V.,

viii./ 571.062 Euro vom Konto der I***** B.V.,

ix./ 675.081 Euro vom Konto der B***** B.V.,

2./ am 7. September 2016

i./ 395.040 Euro vom Konto der D***** B.V.,

ii./ einen Betrag in der Höhe von 1.800.372 Euro vom Konto der P***** B.V.;

iii./ 1.900.017 Euro vom Konto der Pa***** B.V.,

wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil die C***** die Abbuchungen mangels Vorliegens einer Vollmacht der genannten Unternehmen nicht durchführte;

II./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen, nämlich dem Vorliegen eines den unter A./I./ genannten Transaktionen zugrundeliegenden Schuldverhältnisses und „seiner vermeintlichen, anhand zahlreicher Dokumente über im Zusammenhang mit den niederländischen Unternehmen durchgeführten und mit kroatischen Unternehmen geplanten Transaktionen dargestellten Gutgläubigkeit“, gebraucht, indem er sie folgenden Personen vorlegte, und zwar

a./ am 9. September 2016 gegenüber den Mitarbeitern der Sparkasse L***** AG Ernst Z***** und Christian O*****

1./ die Ablichtung einer Totalfälschung eines „Beteiligungs- und Investmentvertrags“, der eine gefälschte Unterschrift von Carsten S***** enthielt, der tatsachenwidrig als bevollmächtigter Vertreter einer aus den zu A./I./ angeführten niederländischen Unternehmen gebildeten „INVESTMENT GROUP“ bezeichnet wurde;

2./ die Ablichtung von zwölf Totalfälschungen von SEPA-Lastschriftmandaten, deren Inhalt den unter A./I./ durchgeführten Überweisungen entspricht;

b./ am 5. Oktober 2016 in L***** bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Landeskriminalamt Oberösterreich gegenüber dem Polizeibeamten Robert Be*****

1./ sechs Ablichtungen von totalgefälschten Rechnungen der kroatischen Unternehmen A***** d.o.o., C***** j.d.o.o. und P***** d.o.o.;

2./ drei (sich von den zu A./[I./] angeführten Lastschriftmandaten unterscheidenden) Ablichtungen von totalgefälschten SEPA-Lastschriftmandaten zu Lasten der P***** B.V., der PA***** B.V. und der D ***** B.V.;

3./ vier Ablichtungen von totalgefälschten Beglaubigungen niederländischer Notare;

III./ am 5. Oktober 2016 in L***** bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Landeskriminalamt Oberösterreich gegenüber dem Polizeibeamten Robert Be***** falsche Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht, indem er sie ihm vorlegte, und zwar verfälschte Ablichtungen

a./ einer niederländischen Identitätskarte, ausgestellt auf Anne Gr*****;

b./ eines niederländischen Reisepasses, ausgestellt auf Jan Zw*****;

c./ eines niederländischen Reisepasses, ausgestellt auf Duco D*****;

 

B./ Josef G*****

I./ von August bis September 2016 in H***** zur Ausführung der zu A./I./ und II./ angeführten Straftaten des Christian B***** beigetragen, indem er ihn mit Senad Sm***** in Verbindung brachte, den Tatplan mit B***** abstimmte und ihm Vertragsentwürfe übermittelte;

II./ am 9. November 2016 in W*****

1./ jeweils im Rechtsverkehr zum Beweis der Verkehrstüchtigkeit eines PKW Jaguar X-Type und der Eigentumsverhältnisse an diesem durch Vorlage bei der Zulassungsstelle der T***** V.A.G. zum Zweck der Zulassung dieses Fahrzeugs gebraucht, und zwar

i./ eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, und zwar ein Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, bei dem das Ausstellungsdatum verfälscht worden war;

ii./ eine falsche Urkunde, und zwar einen vorgeblich von Hermann L***** und Mag. Hannelore Sp***** unterschriebenen Kaufvertrag;

2./ durch die zu II./1./ geschilderten Tathandlungen zu bewirken versucht, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache, „und zwar die Zulassung“ des PKW Jaguar X-Type in einer inländischen öffentlichen Urkunde, und zwar in einem Zulassungsschein, unrichtig beurkundet werde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, wobei die Tatvollendung infolge Entdeckens der Fälschung scheiterte;

C./ am 30. Dezember 2016 in H***** als Zeuge im Ermittlungsverfahren zu AZ ***** der Staatsanwaltschaft Linz vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er sinngemäß angab, Hermann L***** habe in W***** einen Kaufvertrag unterschrieben und er habe erst durch die Versicherung davon erfahren, dass beim Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 das Datum ausgetauscht worden sei.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.

 

Zur auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian B*****:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer in (erkennbar pauschal zu allen ihn betreffenden Schuldsprüchen erfolgter) Bekämpfung der „ausschließlich subjektiven Tatseite“ mit seinem undifferenziert auf „§ 281 (1) Z 5 und Z 5a StPO“ gestützten Vorbringen nicht an den Verfahrensgesetzen orientiert. Denn die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher auch gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Solcherart, sowie durch die unterbliebene deutliche und bestimmte Bezeichnung des im Einzelfall konkret bekämpften Schuldspruchs bedingte Unklarheiten gehen zu dessen Lasten (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0100183).

Inwieweit die zum Unterbleiben der Weiterüberweisung bzw Behebung der dem Bankkonto der I***** GmbH bereits gutgeschriebenen Beträge und zu deren (nach dem Vorbringen) nicht erfolgter „tatsächlichen Wertstellung“ angestellten beweiswürdigenden Spekulationen des Beschwerdeführers entscheidend für die Schuld- und Subsumtionsfrage sein sollen (zum Begriff der entscheidenden Tatsache vgl RIS-Justiz RS0117264), lässt die – im Übrigen die zur bloß versuchten Tatbegehung (Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 148a Rz 4) getroffenen Feststellungen vernachlässigende – Nichtigkeitsbeschwerde nicht erkennen.

Die Angaben des Zeugen O***** zu den technischen Abläufen beim Einzug von SEPA‑Firmenlastschriftmandaten wurden von den Tatrichtern berücksichtigt (US 30), dessen persönliche Einschätzung „in der Hauptverhandlung vom 26. September 2018“, der Angeklagte sei über die Rückbuchungen erstaunt gewesen, war nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall).

Der Umstand, dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Erstangeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist mit Mängelrüge (Z 5) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0114524) und begründet für sich allein auch keine erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0099674).

Dass der Erstangeklagte Mitglied einer international tätigen „kriminellen Finanzorganisation“ bzw „Vereinigung“ wäre, haben die Tatrichter nicht festgestellt; das darauf bezogene Vorbringen kann daher dahingestellt bleiben.

Auch die (allfällige) Motivation des Erstangeklagten für seine Tathandlungen und damit die Frage, ob diese der Finanzierung dessen Bauprojekts hätten dienen bzw warum der Erstangeklagte bei Kenntnis der wahren Sachlage einen Abtretungsvertrag mit dem Finanzierungskonsortium hätte unterfertigen sollen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Die Verantwortung des Erstangeklagten, gutgläubig von einer Beteiligung der Investorengruppe ausgegangen zu sein, haben die Tatrichter ohnehin erörtert (US 26 ff; Z 5 zweiter Fall).

Auch mit Spekulationen darüber, weshalb der Angeklagte diverse, im Zusammenhang mit den inkriminierten Tathandlungen (zu A./I./) verwendete Unterlagen und Dokumente „hätte beischaffen bzw erstellen lassen sollen“, wird bloß – unzulässig – die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert. Welches konkrete Beweismittel die Tatrichter in diesem Zusammenhang unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall) ließen, legt die Beschwerde nicht dar.

Weshalb eine „konkrete Feststellung […], mit welcher Absicht der Erstangeklagte die SEPA‑Lastschrifteinzüge in Verwendung zog“, zur Erfüllung des Tatbestands des § 148a StGB erforderlich sein soll (der Sache nach Z 9 lit a), lässt die Beschwerde offen. Die (auch den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz inkludierenden) Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend seine zum Schuldspruch A./I./ angelasteten Tathandlungen finden sich auf US 14 f. Mit dessen Verantwortung, von einem rechtmäßigen Investment durch eine ausländische Investorengruppe ausgegangen zu sein, haben sich die Tatrichter – wie bereits erwähnt – auseinandergesetzt (US 26 ff). Von einer objektiv zum Nachteil der niederländischen Bank und Unternehmen erfolgten Schadenszufügung sind die Tatrichter gerade nicht ausgegangen (§ 15 StGB; US 32 unten).

Indem das Rechtsmittel zusammengefasst unter Bezugnahme auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ behauptet, der „vorgeworfene Sachverhalt“ würde keinen „wie auch immer gearteten (kriminellen) Sinn ergeben“ und den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen zur Sinnhaftigkeit des Tathandelns des Erstangeklagten, der keine Weiterüberweisungen an die „Tätergruppe“ vorgenommen habe und (entgegen den getroffenen Konstatierungen) gerade nicht in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten versiert sei, gegenüberstellt, wird bloß in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.

Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt übrigens nicht vor, wenn nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind (RIS-Justiz RS0117402). Der Vorwurf an die Tatrichter, aus Urkunden oder Aussagen statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt daher keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0099455), wie überhaupt die Behauptung eines „Widerspruchs“ zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrunde gelegten Urkunden oder Aussagen nicht den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit beinhaltet (RIS-Justiz RS0099547 [T1]).

Der von der Beschwerde ins Treffen geführte „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).

Der undifferenziert und unter einem pauschal mit der Mängelrüge (Z 5) ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es mit dem (wiederholten) Hinweis auf isoliert herausgegriffene – teils nicht entscheidungswesentliche bzw ohnehin erwogene – Umstände und weiteren eigenen Spekulationen zur Motivation des Erstangeklagten nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Mit der Behauptung einer – allfällige Strafbarkeit nach §§ 146 ff StGB indizierenden – „zwingenden Überprüfung durch die Bank“ im Lastschrifteinzugsverfahren und damit einer zur Vermögensverfügung führenden Täuschung einer natürlichen Person (siehe aber die gegenteiligen Urteilsfeststellungen einer bloß nachfolgenden Kontrolltätigkeit US 12 f und 32) orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht am festgestellten Sachverhalt (zur Abgrenzung von §§ 146 ff und § 148a StGB vgl RIS-Justiz RS0094395). Weshalb die Erfüllung des Tatbestands des § 148a StGB hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes – entgegen dem Wortlaut (§ 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) – Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) voraussetzen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

Die zu A./I./ absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) reklamierende Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) leitet mit der pauschalen Behauptung einer zwingenden Überprüfung jeder einzelnen Transaktion auf allfällige Überweisungshinderungsgründe nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb bei gebotener generalisierender Betrachtung und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls eine dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung denkunmöglich und somit unter keinen Umständen zu erwarten war (vgl RIS‑Justiz RS0115363; zu Kontrolltätigkeiten auch RIS‑Justiz RS0120982; Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 111).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers, „der Oberste Gerichtshof möge einen Verhandlungstag anberaumen“, um den Angeklagten – zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks und Beurteilung der subjektiven Tatseite – zu vernehmen, verkennt grundlegend das für die Entscheidung in der Schuldfrage geltende Neuerungsverbot (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 14; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.29; Fabrizy, StPO13 § 281 Rz 5).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*****:

Da weder in der Rechtsmittelanmeldung (ON 169) noch in der (zunächst durch den Zweitangeklagten persönlich [ON 254] und infolge Verbesserungsauftrags durch das Gericht gemäß § 285a Z 3 StPO [ON 256] sodann inhaltsgleich durch dessen Verteidiger erstatteten) Ausführung (ON 261) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

 

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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