OGH 11Os138/15a

OGH11Os138/15a11.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. September 2015, AZ 11 Bs 247/15h (ON 467 der Hv‑Akten), sowie den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00138.15A.1111.000

 

Spruch:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Andrzej S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Der polnische Staatsangehörige Andrzej S***** wurde mit ‑ nicht rechtskräftigem ‑ Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2015 (ON 345) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A/1‑19), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/1‑8) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Andrzej S***** (ON 460 samt Ergänzung ON 464) gegen den vom Landesgericht Innsbruck am 27. August 2015 nach Durchführung einer Haftverhandlung gefassten Beschluss (ON 459), dass die (derzeit) durch den gemäß § 173 Abs 4 StPO erfolgenden Vollzug der Reststrafe zu AZ 37 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg sistierte Untersuchungshaft nach Ende dieses Zwischenvollzugs fortzudauern habe, nicht Folge. Es sprach seinerseits aus, dass die derzeit nicht aufrechte Untersuchungshaft nach Ende des Zwischenvollzugs aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortzudauern habe.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwies das Beschwerdegericht auf die am 19. Mai 2015 erfolgte ‑ wenn auch zufolge Anmeldung von Rechtsmitteln durch den Angeklagten nicht rechtskräftige ‑ erstinstanzliche Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (ON 345; näher dazu 11 Os 80/15x).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. September 2015 (ON 467; zu dessen Grundrechtsrelevanz trotz aktueller Strafhaft vgl Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 10) richtet sich die vom Angeklagten verfasste und von seinem Verfahrenshilfeverteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde (ON 475).

Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Die Beurteilung, ob dieses Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände dagegen berechtigt sind, bleibt ‑ wie schon vom Beschwerdegericht dargelegt ‑ dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten. Die vom Beschwerdeführer ‑ rechtlich irrelevant ‑ zwar formell gegen die „die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft“ und die Begründung der „Haftgründe“, der Sache nach abermals gegen den dringenden Tatverdacht gerichteten Einwände (Kritik an der Verwertung von Ermittlungsergebnissen) entziehen sich daher einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Indem auch das Beschwerdegericht den Angeklagten mit diesen Einwänden (ohne inhaltliche Erwiderung) auf das (nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Urteil und die oben zitierte Rechtsprechung zur Haftprüfung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens verwies, hat es ihn weder in seinem „rechtlichen Gehör“ im Haftprüfungsverfahren verletzt noch seinerseits den Haftbeschluss „willkürlich“ oder bloß zum „Schein“ begründet.

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdever-fahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

Seine Einschätzung, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin strafbare Handlungen (jedenfalls mit nicht bloß leichten Folgen) gegen fremdes Eigentum begehen, stützte das Oberlandesgericht vor allem auf das getrübte Vorleben des bereits mehrfach und massiv einschlägig (wegen Diebstahls und auch Einbruchsdiebstahls; BS 8 iVm ON 59, 233, 239) vorbestraften Angeklagten, den überaus raschen und massiven Rückfall nach der Haftentlassung am 10. April 2014 und die hohe Frequenz der über mehrere Monate hindurch gewerbsmäßig, überregional und professionell begangenen Taten (Einbruchsdiebstähle), deren er dringend verdächtig ist, darüber hinaus auch auf die primär zur Begründung der Fluchtgefahr dargelegten, aus Angaben des Angeklagten abgeleiteten „fehlenden geordneten Verhältnisse“. Unabhängig von der Frage des Vorhandenseins von „geordneten Verhältnissen“ wurden schon mit den davor angeführten Umständen zur Prognoseentscheidung bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die maßgeblich daraus abgeleitete Tatbegehungsgefahr (jedenfalls) gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO zu tragen. Daher kann auch die eine unzureichende Begründung der beschwerdegerichtlichen Annahmen zum Nichtvorliegen „geordneter Verhältnisse“ reklamierende Beschwerdekritik auf sich beruhen.

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde an zahlreichen Stellen (neuerlich) gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft und dem angefochtenen Beschluss (11 Bs 247/15h des Oberlandesgerichts Innsbruck) vorangegangene Entscheidungen über deren Fortsetzung wendet, ist sie jedenfalls verfristet, sodass sich ein Eingehen auf diesbezügliches Vorbringen erübrigt.

Indem der Beschwerdeführer unter Bestreitung seiner Stellung als „Beschuldigter“ im Ermittlungsverfahren und „in der Folge“ als „rechtmäßig Angeklagter“ im Hauptverfahren sowie aus einer falsch interpretierten Passage einer früheren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dieser Sache (11 Os 25/15h), die bloß die Wiedergabe seines eigenen Vorbringens und die Nichterschöpfung des insoweit erforderlichen Instanzenzugs im Grundrechtsbeschwerde-verfahren betraf, die Unzulässigkeit der (mit dem aktuell angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts nicht aufgehobenen) situierten Untersuchungshaft (durch Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten) abzuleiten trachtet, wendet er sich der Sache nach neuerlich gegen die Annahmen des Beschwerdegerichts zum dringenden Tatverdacht und ist auch insoweit auf die Bekämpfung des Ersturteils im Rechtsmittelverfahren zu verweisen.

Prozessuale Tatsache ist überdies, dass der Angeklagte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Innsbruck, das ‑ ohne Zweifel schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft und des davor durchgeführten Pflichtverhörs ‑ die Aufklärung des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung (nämlich von Einbruchsdiebstählen hinsichtlich einer großen Anzahl von zum Teil bereits zugeordneten bedenklichen Gegenständen, die in dem vom Angeklagten bei seiner Flucht vor der Polizei benützten gestohlenen Fahrzeug und in einer von ihm angemieteten Garage aufgefundenen worden waren) betraf (vgl ON 3, 4, 7, ON 10 in ON 11, ON 12, 14), sowie nach Einbringung der Anklage und nach Abhaltung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht in erster Instanz wegen des Verdachts konkret bestimmter strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Seine Stellung als „Beschuldigter“ („Angeklagter“) im Sinn des § 173 Abs 1 StPO die eine positive Entscheidung über die (derzeit sistierte) Untersuchungshaft im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses ermöglichte, ist demnach wahrlich nicht zweifelhaft (§ 48 Abs 1 Z 2 und 3 StPO).

Die (abermalige) Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der Innsbrucker Strafverfolgungsbehörden (insbesondere auch der Staatsanwaltschaft) vermag den im gegenständlichen Verfahren erlangten prozessualen Status des Beschwerdeführers im Sinn des § 173 Abs 1 StPO nicht zu erschüttern.

Zur Zuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft im nunmehrigen Verfahrensstadium ist auf 11 Os 80/15x zu verweisen.

Dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ 11 St 157/11p auch eine der im gegenständlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck verfolgten Taten betroffen hätte, wird vom Angeklagten bloß spekulativ behauptet (vgl dagegen die Erklärung der genannten Staatsanwaltschaft, dass eine gemeinsame Verfahrensführung im Sinn des § 26 StPO zufolge bereits erfolgter Enderledigung des dort anhängig gewesenen Verfahrens nicht möglich sei; ON 1 S 3). Das auf der Prämisse einer unzulässigen „formlosen Fortführung“ des von der Staatsanwaltschaft Salzburg eingestellten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufbauende Vorbringen geht daher ins Leere.

Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen der Haftverhandlung vom 27. August 2015 zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung des Enthaftungsantrags und auf „Fortdauer der Untersuchungshaft“ auf ihre schriftliche (ablehnende) Stellungnahme (ON 454) zum Enthaftungsantrag des Angeklagten verwiesen. Dem Angeklagten war in der Haftverhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Prozesserklärung gegeben worden (ON 458). Demnach ist dem Beschwerdegericht (BS 4 ff) auch kein Fehler bei Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Haftantrags der Staatsanwaltschaft (der sich mit der Ablehnung einer Enthaftung mangels Nachvollziehbarkeit der Bestreitung seiner „Beschuldigtenstellung“ durch den Angeklagten implizit auf eine aus ihrer Sicht unveränderte Sachlage in Bezug auf Tatverdacht und Haftgründe bezog) oder der Gewährung eines ausreichenden rechtlichen Gehörs des Angeklagten (§§ 6, 176 Abs 4 StPO) anlässlich der gegenständlichen Haftentscheidung unterlaufen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen muss ein in Untersuchungshaft befindlicher und bereits vernommener Beschuldigter auch nicht vor jeder Haftfortsetzung erneut formell (§ 164 StPO) zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen werden, zumal der Wortlaut des § 173 Abs 1 StPO die einmalige Vernehmung genügen lässt und auch § 176 StPO keine weitere Vernehmung, sondern bloß die Einräumung von rechtlichem Gehör (Abs 4 leg cit) verlangt

Ebensowenig lässt sich ‑ wie schon vom Beschwerdegericht zutreffend dargelegt (BS 6) ‑ aus dem Gesetz (§§ 49, 50, 171 Abs 4 Z 2 lit c StPO) oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) das Erfordernis einer neuerlichen Belehrung über sämtliche Beschuldigtenrechte (etwa jene nach Art 36 WÜK) anlässlich jeder Haftfortsetzung (oder Entscheidung über die Aufhebung der während der Dauer eines Zwischenvollzugs sistierten Untersuchungshaft) ableiten. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang eine ‑ seiner Auffassung nach der Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft entgegenstehende ‑ mangelnde Belehrung über seine Rechte nach Art 36 WÜK anlässlich seiner Festnahmen und der Verhängung der Untersuchungshaft reklamiert ist er im Übrigen auf die auf dieses Übereinkommen Bezug nehmenden Ausführungen zu 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p und 11 Os 48/15s (jeweils in dieser Strafsache) zu verweisen.

Die Relevierung einer ‑ vom Oberlandesgericht nicht anerkannten (BS 4) ‑ Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) durch die ‑ vom Angeklagten im Zusammenhang mit seinen Rechtsmitteln gegen das Urteil vom 19. Mai 2015 bekämpfte ‑ Abweisung und Zurückweisung mehrerer Anträge auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsausfertigung geht einerseits von der erst (und auch ausschließlich im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Schöffengerichts [§ 271 Abs 7 iVm § 270 Abs 3 dritter Satz StPO; §§ 284 ff StPO]) zu klärenden Prämisse aus, dass die diesbezüglichen Beschlüsse des Erstgerichts unrichtig gewesen seien. Andererseits kann eine grundrechtswidrige Verletzung des angesprochenen Gebots nur in einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit oder Untätigkeit der Behörden gesehen werden, nicht aber darin, dass ein Gericht nicht im Sinn des Antragstellers entschieden hat.

Der Beschwerde zuwider ist dem Rechtsmittelgericht kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es unter dem Aspekt eines ins Gewicht fallenden Verzugs unbeanstandet ließ (BS 4), dass nach Einlangen eines ‑ im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nach erstinstanzlicher Verurteilung eingebrachten ‑ Enthaftungsantrags vom 19. August 2015 in der zuständigen Gerichtsabteilung am 20. August 2015 (ON 447) die Haftverhandlung noch am selben Tag (ON 449) für den 27. August 2015 anberaumt wurde (vgl RIS-Justiz RS0112353; Kirchbacher/Rami , WK‑StPO § 174 Rz 25).

Mit seiner Kritik am Vollzug der zu AZ 37 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg zu verbüßenden Reststrafe ist der Beschwerdeführer auf § 1 Abs 2 GRBG zu verweisen, wonach die Grundrechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht offensteht. Im Übrigen verkennt er, dass der aktuelle Zwischenvollzug - nach zwischenzeitiger Klärung der Frage durch die Strafvollzugsbehörden, ob im Hinblick auf die nachträgliche Aufhebung des beim Aufgriff des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2014 in Geltung gewesenen Aufenthaltsverbots eine Fortsetzung des Strafvollzugs gemäß § 133a StVG möglich ist - erst am 20. Mai 2015, somit nach der Verhängung der Untersuchungshaft am 19. Dezember 2014 (wieder) in Gang gesetzt wurde § 173 Abs 4 letzter Satz StPO bewirkte demnach gerade keine ex-lege Unterbrechung dieses Strafvollzugs, sondern es wurde umgekehrt die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 4 erster Satz StPO sistiert (vgl RIS-Justiz RS0097798 zur vergleichbaren Regelung in § 180 Abs 4 und 6 StPO idF BGBl I 2002/134).

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).

Der Antrag des Andrzej S***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur fachanwaltlichen Ausführung einer Äußerung gegen die Stellungnahme der Generalprokuratur“ war zurückzuweisen, weil dem Genannten mit Rechtsanwalt Mag. Christoph R***** bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben ist (ON 1 S 9; ON 16) und dessen Bestellung (§§ 61, 62 StPO) auch für das Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde gilt (vgl RIS‑Justiz RS0108969). Im Übrigen kommt auch im Verfahren nach dem GRBG das Neuerungsverbot zum Tragen (RIS‑Justiz RS0106584, RS0115116) und hat die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme ohnehin bloß - ohne inhaltliche Begründung - mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach der gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde nicht Folge zu geben sei, sodass das Unterbleiben einer Replik seitens des beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers von vornherein zu keinem Rechtsschutzdefizit führen konnte.

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