Rechtssatz
Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt - wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird - auch für eine etwaige Grundrechtsbeschwerde.
15 Os 109/06b | OGH | 29.03.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs 2 StPO gilt für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, zeitlich gesehen auch nach Urteilsrechtskraft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971223_OGH0002_0130OS00142_9700000_001
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