OGH 15Os110/99 (RS0112353)

OGH15Os110/9919.8.1999

Rechtssatz

Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrschG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl § 181 StPO). Gemäß § 193 Abs 5 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im StRÄG 1993 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 176 Abs 2 und 179 Abs 1 StPO - hier ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff kann nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrschG gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr (verantwortungsvoll) jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalles zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.

Normen

GRBG §2 Abs1
MRK Art5 Abs4 IV4b
MRK Art5 Abs4 IV4c
PersFrschG Art6 Abs1
StPO §193 Abs5

15 Os 110/99OGH19.08.1999
15 Os 23/09kOGH02.03.2009

Beisatz: Dies gilt unbeschadet dessen, ob der Beschuldigte bei der ersten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch das Gericht bereits durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. (T1); Bem: Vgl Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/109 nunmehr § 175 StPO, § 176 Abs 1 Z 2 StPO; §§ 172 Abs 1, Abs 3, 174 Abs 1 StPO. (T2)

13 Os 122/09dOGH19.11.2009

Auch

14 Os 149/09gOGH15.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Dass der Beschwerde des Angeklagten letztlich nicht Folge gegeben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant. (T3)

15 Os 62/10xOGH09.06.2010

Vgl auch: Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Richter ist nicht verpflichtet, mit einer Vernehmung gemäß § 174 Abs 1 erster Satz StPO bis zur Stelligmachung eines Verteidigers abzuwarten. (T4)

14 Os 154/10vOGH16.11.2010

nur: Die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrschG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde. (T5)

15 Os 129/12bOGH17.10.2012

Auch; nur T5

15 Os 27/14fOGH19.03.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990819_OGH0002_0150OS00110_9900000_001