Spruch:
Anneliese H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Pavel D***** und andere Beschuldigte wird von der Staatsanwaltschaft Leoben ein Ermittlungsverfahren geführt. Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Juli 2012 (ON 53) wurde über die Beschuldigte Anneliese H***** aus den Haftgründen der Verdunkelungs‑ und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt und mit Beschluss vom 27. Juli 2012 (ON 75) aus denselben Haftgründen fortgesetzt. Den dagegen erhobenen Beschwerden der Anneliese H***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 23. August 2012 (ON 162) nicht Folge und setzte die Haft aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis längstens 23. Oktober 2012 mit der Einschränkung fort, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit 13. September 2012 entfällt.
Nach den vom Beschwerdegericht als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen ist Anneliese H***** dringend verdächtig, von Dezember 2011 bis zu ihrer Festnahme (am 11. Juli 2012; BS 2) in der Absicht, eine fortlaufende Einnahme aus dem regelmäßigen Anwerben und Zuführen von Opfern zur Prostitution in einem für sie fremden Staat zu erzielen, den (unter einem verfolgten) rumänischen Staatsangehörigen Vasile B***** und Istvan Hu***** Auftrag erteilt zu haben, in Rumänien Frauen als Prostituierte für das von ihr im Inland in St. ***** betriebene Bordell „L*****“ zu suchen sowie in dieses zu bringen, und (zumindest) die darauf tatsächlich vor allem durch Vasile B***** von Rumänien nach Österreich chauffierten rumänischen Staatsangehörigen Doina G*****, Ilona K*****, Katalin Ka***** und Rozalia I***** zur Ausübung der Prostitution in ihrem Bordell ‑ vor allem durch Forderung der von ihr vorfinanzierten Anreise‑ und Vermittlungskosten von 250 bis 300 Euro sowie bis zur Rückzahlung durch „Abarbeitung“ erfolgter Abnahme der Reisedokumente ‑ verpflichtet und durch Unterbringung in ihrem Bordellbetrieb der Prostitution in einem anderem Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt zu haben (BS 2 f).
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses als hafttragend erachtete Verhalten dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Anneliese H***** ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass Tatbestands-voraussetzung des Grunddelikts des § 217 Abs 1 StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat ist. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0109314 [T2]; 14 Os 113/06h).
Der Begriff des „Zuführens“ im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme ‑ sei es auch durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in den anderen Staat ‑ auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren (RIS‑Justiz RS0109314 [T1 und T3]).
Mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform des „Anwerbens“ wird das über Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer ‑ wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden ‑ Verpflichtung des Handlungsobjekts erfasst, durch das es sich gebunden erachtet (RIS‑Justiz RS0109314 [T4], RS0095539).
Der Einwand, die Konstatierungen des Oberlandesgerichts vermögen die Annahme einer Tathandlung der Beschwerdeführerin im Sinne eines Anwerbens oder Zuführens nicht zu tragen, vernachlässigt zur Verdeutlichung des Sachverhalts heranzuziehende beweiswürdigende Erwägungen im Beschluss, aus denen sich ergibt, sie habe zur Deckung ihres Bedarfs an Prostituierten für den Bordellbetrieb ua an Vasile B*****, der bei Bordellbetreibern bekannt dafür ist, dass er Prostituierte „organisieren“ könne, den Auftrag erteilt, in Rumänien Frauen als Prostituierte für ihr Bordell zu „suchen“ und zu bringen, wofür sie nach deren Anwerbung und Beförderung nach Österreich vereinbarungsgemäß Beträge von 250 bis 300 Euro an B***** bezahlt habe, die die Frauen zur Rückerlangung der bei ihrer Ankunft abgenommenen Reisepapiere in ihrem Betrieb „abarbeiten“ mussten (BS 2 ff). Aus der Verwendung des Wortes „angeworben“ und der Praxis der absprachegemäßen (Vor‑)Finanzierung der Überstellung der Frauen durch die Beschuldigte geht ‑ mit Blick auf die Aussagen der betroffenen Frauen ‑ im Gesamtkontext auch hinreichend deutlich hervor (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19 und 571), dass der unmittelbare Täter (B*****) über die bloße Überredung der Frauen zur Prostitutionsausübung hinaus im Ausland auch eine Vereinbarung mit einer als verbindlich erachteten Verpflichtung des Handlungsobjekts bewirkte.
Damit wird der Beschwerdeführerin der Sache nach (zumindest) Bestimmung zum Anwerben der in Rumänien aufhältigen Frauen zur Prostitutionsausübung in Österreich nach §§ 12 zweiter Fall, 217 Abs 1 erster Fall (zweite Alternative) StGB angelastet (vgl 12 Os 76/11k).
Der Beschwerdekritik zuwider wurden diese Annahmen mit dem Hinweis (BS 3) auf die Aussagen der Zeuginnen G***** (ON 68 S 33 f), Ka***** (ON 68 S 43 und 48) und K***** (ON 68 S 59) weder offenbar unzureichend noch aktenwidrig (Z 5 vierter und fünfter Fall) begründet. Der Beschuldigten gelingt es auch nicht, indem sie aus diesen Aussagen andere Schlüsse zu ziehen trachtet, erhebliche Bedenken (Z 5a) in Richtung eines grob unvernünftigen Gebrauchs des Beweiswürdigungsermessens des Oberlandesgerichts hervorzurufen (RIS‑Justiz RS0110146). Dass die Beschuldigte ihrem Keiler B***** für jede von ihm angeworbene Frau einen Betrag von 250 bis 300 Euro bezahlte, wurde ‑ aktenkonform ‑ mit den Aussagen der Zeuginnen G*****, K***** und Ka***** begründet. Ob es sich hiebei um Entgelt für die Vermittlung oder bloß für die Beförderung handelte, ist für die Frage der Strafbarkeit nach § 217 Abs 1 erster Fall (zweite Alternative) StGB unerheblich.
Die Behauptung, mangels Feststellungen (Z 9 lit a) zu einem Abhängigkeitsverhältnis der betroffenen Prostituierten sei das Geschehen nicht dem Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB zu unterstellen, leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb Strafbarkeit nach dieser Bestimmung entgegen ständiger Rechtsprechung von einem solchen Umstand abhängen soll (RIS‑Justiz RS0109314 [T2 und T6]; 14 Os 113/06h).
Die Tatbestandsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts der zur Prostitutionsausübung angeworbenen Frauen im Ausland (vgl RIS‑Justiz RS0109209) ‑ hier Rumänien ‑ ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts (die Beschuldigte habe Vasile B***** und Istvan Hu***** den Auftrag erteilt, in Rumänien Frauen als Prostituierte für ihr Bordell zu suchen und zu diesem zu bringen, und die daraufhin tatsächlich vor allem durch B***** von Rumänien nach Österreich chauffierten vier namentlich genannten rumänischen Staatsangehörigen zur Ausübung der Prostitution in ihrem Bordell … verpflichtet und durch Unterbringung in ihrem Bordellbetrieb der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt; BS 2 f) hinreichend deutlich zu entnehmen (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19 und 571).
Mit der ‑ prozessordnungswidrig ohne Angabe von Fundstellen (RIS‑Justiz RS0124172) ‑ aufgestellten Behauptung, „sämtliche Beweisergebnisse“ würden einen bloß kurzfristigen (und nicht gewöhnlichen) Aufenthalt (RIS‑Justiz RS0095540) der bereits zuvor (in anderen Bordellen) in Österreich tätig gewesenen Prostituierten in Rumänien nahelegen, vermag die Beschwerde mit Blick auf die vom Beschwerdegericht für die Verdachtsgrundlage ins Treffen geführten Aussagen der Zeuginnen G***** (ON 68 S 33 f), Ka***** (ON 68 S 42 f) und K***** (ON 68 S 52 ff und 59) erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der Frauen in Rumänien vor ihrer Anwerbung konkret für die „L*****“ nicht zu erwecken.
Da die dem „Zuführen“ rechtlich gleichwertige (Philipp in WK2 § 217 Rz 19) Begehungsform des „Anwerbens“ mit der gelungenen Anwerbung durch den unmittelbaren Täter ‑ und damit auch durch den Bestimmungstäter (Fabrizy, StGB10 § 12 Rz 18) ‑ vollendet ist (Leukauf/Steininger, StGB3 § 217 RN 6a; Philipp in WK2 § 217 Rz 26), können die Verwirklichung auch des Tatbilds des „Zuführens“ in Zweifel ziehenden Beschwerdepunkte mangels Relevanz für einen hafttragenden Tatverdacht auf sich beruhen.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerde-verfahrens prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der im § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren dahin, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar (willkürlich) angesehen werden müsste (RIS‑Justiz RS0117806).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die mittlerweile (am 18. Juli 2012 bzw am 20. Juli 2012 in Rumänien; ON 56 und 62) erfolgte Verhaftung, Auslieferung (ON 70, 89 und 90) und gerichtliche Vernehmung (am 1. August 2012; ON 82 und 83) zweier Mitbeschuldigter unzureichende Begründung der Verdunkelungsgefahr behauptet, vernachlässigt sie die ‑ erkennbar im Zusammenhang mit ihren wiederholten Geschäftsbeziehungen zu diesen Mitbeschuldigten stehenden ‑ weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach zwischen November 2011 und ihrer Festnahme am 11. Juli 2012 (ON 43) in ihrem Bordell beschäftigt gewesene Prostituierte ‑ von denen etwa zehn von Vasile B***** „gebracht“ worden sein sollen (BS 4) ‑ als potentielle Personenbeweise (und weitere Opfer) erst auszuforschen sind, deren Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre bereits bei der Eintreibung von Forderungen an den Tag gelegte Durchsetzungskraft, aber auch auf das Umfeld im Rotlichtmilieu konkret zu befürchten sei (BS 4).
Eine Willkür bei Annahme der Tatbegehungsgefahr vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe im gegenständlichen Verfahren bereits das Haftübel verspürt, ebensowenig aufzuzeigen, hat das Oberlandesgericht doch seine Prognose, die Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut wie die Anlasstaten gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, auf die wiederholte („gewerbsmäßige“) Tatbegehung während des gesamten Zeitraums ihrer Geschäftsführung und die finanzielle Abhängigkeit der Beschuldigten von den Einnahmen aus dem Bordellbetrieb gestützt, der nicht allein mit inländischen Prostituierten und „legaler Geschäftsführung“ (erkennbar gemeint im Sinne von legalen Rekrutierungsmethoden) aufrecht erhalten werden kann (BS 4).
Der Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass gelindere Mittel bei der vorliegenden Kombination und Intensität der Haftgründe zur Erreichung der Haftzwecke nicht ausreichen (BS 4 f), vermag die Beschuldigte mit der bloßen Behauptung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft nichts substantiell zu entgegnen.
Zu Unrecht wirft die Grundrechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht eine aus dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen resultierende Grundrechtsverletzung durch Entscheidungsfindung erst nahezu ein Monat nach Einbringen der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft vor.
Soweit kritisiert wird, die Entscheidung über die (erste) Beschwerde sei nicht schon innerhalb einer Woche erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass die im (Art 5 Abs 4 MRK, der das Recht auf ehetunliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft garantiert, wobei es im Wesentlichen auf die Zügigkeit des Verfahrens ankommt, innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden) Art 6 Abs 1 PersFrG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde gilt (RIS‑Justiz RS0112353; 14 Os 154/10v).
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO verpflichten alle im Strafverfahren beteiligten Behörden, Einrichtungen und Personen, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken; Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen, jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehestmögliche Urteilsfällung.
Der Oberste Gerichtshof prüft hinsichtlich der den Gerichten zukommenden Aufgaben (§ 1 Abs 1 GRBG), ob diese alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben; eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0120790; Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 177 Rz 4).
Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2012 Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 13. Juli 2012 (ON 53 und 76a) und am 30. Juli 2012 gegen den Beschluss auf deren Fortsetzung (ON 75 und 77a). Der zu diesem Zeitpunkt zumindest 77 Ordnungsnummern und fünf Bände umfassende Akt wurde dem Oberlandesgericht nach zur Vermeidung von Verzögerungen am 30. Juli 2012 verfügter (ON 76a) Anfertigung eines Kopienakts mit am 3. August 2012 angeordnetem Vorlagebericht (ON 77a, 93 und 94) übermittelt, wo er am 8. August 2012 registermäßig erfasst wurde und zunächst der Oberstaatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme übermittelt werden musste (§§ 24 und 89 Abs 1 StPO). Die Entscheidung über beide Beschwerden erging am 23. August 2012, somit 15 Tage nach Einlangen beim Oberlandesgericht. Gemessen an diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Aktenumfangs und des damit verbundenen logistischen Aufwands eine ins Gewicht fallende Verzögerung durch das erstmals mit der Haftfrage befasste Oberlandesgericht nicht zu erblicken. Mangels Möglichkeit zur Kenntnisnahme der erst am 21. bzw am 22. August 2012 von der Haft‑ und Rechtsschutzrichterin mittels Tonbands aufgenommenen (und danach zunächst zu übertragenden) Protokolle über kontradiktorische Vernehmungen der Zeuginnen G*****, Ba*****, Ka***** und K***** (ON 137 bis 140) kann dem Beschwerdegericht aus der Nichtberücksichtigung dieser Ermittlungsergebnisse kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen legt die Beschuldigte nicht dar, welche dem Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten oder nicht bekannt gewesenen Ermittlungsergebnisse eine entscheidende Änderung der dieser zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen nahegelegt hätten. Sämtliche seit Einbringung der Haftbeschwerden hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse waren mittlerweile auch Gegenstand einer kurz nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Landesgericht Leoben am 27. August 2012 durchgeführten neuerlichen Haftprüfung (ON 144).
Da die Beschwerde keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigt, war sie ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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