Normen
StGB §217
14 Os 136/95 | OGH | 19.03.1996 |
15 Os 129/12b | OGH | 17.10.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Schutzobjekte des § 217 StGB sind Personen, die der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt werden. Diese Umschreibung des betroffenen Personenkreises wird nach einhelliger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß in bezug auf Ausländerinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das Verbrechen des Menschenhandels durch Zuführen zur gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich nicht begangen werden kann.
Normen
StGB §217
14 Os 136/95 | OGH | 19.03.1996 |
15 Os 129/12b | OGH | 17.10.2012 |
Auch |
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_001
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